Bund und Länder haben im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) am 18.11.2021 beschlossen, die Überbrückungshilfe und die Neustarthilfe für Selbständige nochmals bis 31. März 2022 zu verlängern. Die Fortsetzung der aktuellen Überbrückungshilfe 3+ erfolgt als Überbrückungshilfe IV. Beim Eigenkapitalzuschuss gibt es Verbesserungen, insbesondere für Schausteller, Marktleute und Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten in Deutschland.

Überbrückungshilfe IV bis 31.03.2022

Die Unterstützung der von der Coronakrise betroffenen Unternehmen mittels Überbrückungshilfe (aktuell als Überbrückungshilfe III Plus bis 31.12.2021 wird nochmals bis 31.03.2022 verlängert. Die Unterstützung erfolgt als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022. Auch die Neustarthilfe für Selbstständige wird bis 31.03.2022 fortgeführt. Solo-Selbstständige können bis 31.03.2022 einen Zuschuss pro Monat bis zu 1.500 Euro beantragen.

Höherer Eigenkapitalzuschuss für besonders betroffene Unternehmen

Neu ist ein verbesserter Eigenkapitalschuss für Unternehmen, die von der Coronapandemie besonders schwer betroffen sind. Voraussetzung ist, dass sie im Dezember 2021 und Januar 2022 einen pandemiebedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 % (alternativ: im Durchschnitt 50 %) haben. In diesem Fall gibt es zusätzlich zur Erstattung der förderfähigen Fixkosten einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von bis zu 30 %.

Es verbleibt beim Vergleich mit den Umsätzen in den jeweiligen Referenzmonaten in 2019, aber im Rahmen der Überbrückungshilfe IV wird die Erstattung der Fixkosten auf 90 % gedeckelt (bislang 100 % bei Umsatzrückgang von mehr als 70 %).

Verbesserter Eigenkapitalzuschuss für Schausteller, Marktleute und Veranstalter bei abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten

Schausteller, Marktleute und Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten in Deutschland erhalten auf Antrag einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 50 %. Voraussetzung ist, dass sie im Dezember 2021 gegenüber Dezember 2019 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % haben.

Verlängerung der Antragsfristen

Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus können bis 31. März 2022 gestellt werden. Die Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I bis III, November- und Dezemberhilfe) ist bis zum 31. Dezember 2022 zu übermitteln.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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