Beim Tod eines Gesellschafters der GmbH werden sowohl die verbleibenden Gesellschafter als auch die Erben des Gesellschafters mit einer Vielzahl von Fragen konfrontiert, auf die ich im nachfolgenden Artikel einige Antworten liefern will. Die Zahl der Probleme ist zunächst davon abhängig, ob es sich um den einzigen Gesellschafter der GmbH handelt oder ob noch weitere Gesellschafter vorhanden sind. Am schwierigsten sind die Fälle, in denen es sich um den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH handelt und auch keine testamentarische oder gesellschaftsvertragliche Nachfolgeregelung vorliegt.

Tod eines Gesellschafters der GmbH

Der Tod eines Gesellschafters der GmbH betrifft regelmäßig mehrere Rechtsbereiche, allen voran das Gesellschafts- und Erbrecht. Handelt es sich um einen von mehreren Gesellschaftern einer GmbH, ohne dass dieser zum Geschäftsführer bestellt wurde, ist die Rechtslage noch überschaubar. Schwieriger wird es, wenn es sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer handelt. Kompliziert wird die Rechtslage, wenn es sich um den einzigen Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH handelt und für den Fall des Todes keine Vorsorge mittels Nachfolgeregelungen oder Vollmachten getroffen wurde. Es ist also zu unterscheiden zwischen den Geschäftsanteilen und dem Amt als Geschäftsführer.

Vererblichkeit der Geschäftsanteile

Nach § 15 Abs. 1 GmbHG sind die Geschäftsanteile an einer GmbH veräußerlich und vererblich. Dies bedeutet zunächst, dass die Gesellschafter einer GmbH ihre Geschäftsanteile sowohl veräußern als auch vererben können. Wer die Erben der Geschäftsanteile sind, bestimmt sich zunächst nach dem Erbrecht und insbesondere danach,

  • ob sich die Erbfolge nach gesetzlichem Erbrecht bestimmt oder
  • ob es eine testamentarische Regelung bzw. einen Erbvertrag gibt oder nicht.

Hat der verstorbene Gesellschafter also ein Testament hinterlassen oder seine Erbfolge mittels Erbvertrag geregelt, fallen auch die Geschäftsanteile an der GmbH in die Hände der dort genannten Erben.

Dessen ungeachtet ist zu prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag der GmbH dahingehend eine Regelung enthält, dass

  • die Mitgesellschafter berechtigt sind, den vererbten Geschäftsanteil (gegen Abfindung) einzuziehen,
  • die Erben verpflichtet sind, die geerbten Geschäftsanteile (gegen Abfindung) an bestimmte Personen abzutreten,
  • eine Erbengemeinschaft verpflichtet ist, die Geschäftsanteile auf einen der Miterben zu übertragen oder zumindest einen der Miterben zu bevollmächtigten, die Gesellschafterrechte wahrzunehmen.

In den beiden erstgenannten Fällen geht es in erster Linie um eine Bewertung der Geschäftsanteile, um einen angemessenen Abfindungsbetrag zu ermitteln. Diesbezüglich ist der Gesellschaftsvertrag auch dahingehend zu prüfen, ob er Regelungen zur Bewertung der Geschäftsanteile enthält.

Tod des Gesellschafter-Geschäftsführers

Beim Tod eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist zu unterscheiden, ob es sich um

  • den alleinigen Geschäftsführer der GmbH handelt oder
  • ob noch weitere Geschäftsführer bestellt sind.

Tod des alleinigen Geschäftsführers

Beim Tod des alleinigen Geschäftsführers tritt der Fall ein, dass der einzige gesetzliche Vertreter der GmbH wegfällt, da das Amt des Geschäftsführers (im Gegensatz zu den Geschäftsanteilen) nicht vererblich ist. Dementsprechend sind die Gesellschafter aufgefordert, so schnell wie möglich zumindest einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Ist dies zeitnah nicht möglich, weil

  • sich die verbleibenden Gesellschafter untereinander oder
  • mit den Erben

nicht auf einen neuen Geschäftsführer einigen können oder

ist ein Notgeschäftsführer zu bestellen.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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