Die Liquidation einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) gehört nicht unbedingt zu den Standardthemen, mit denen sich Steuerberater oder Rechtsanwälte jeden Tag zu beschäftigen haben. Es ist ein ähnlich formalisiertes Verfahren wie die Gründung der Gesellschaft, bei dem einzelne Etappen zu unterscheiden sind. Die Einleitung der Liquidation erfolgt durch den Beschluss der Gesellschafter zur Auflösung der Gesellschaft. Wird seitens der Gesellschafter kein ausdrückliches Datum genannt, zu dem die Auflösung wirksam werden soll, ist das Datum des Auflösungsbeschluss für das weitere Vorgehen ausschlaggebend. Der Auflösungsbeschluss bildet in zeitlicher Hinsicht also die Grundlage für die nachfolgende Liquidation und sollte dementsprechend gestaltet werden.

 

1. Der Auflösungsbeschluss

Der Beschluss der Gesellschafter zur Auflösung der GmbH markiert das Ende der werbenden Gesellschaft, während gleichzeitig die Abwicklung und Liquidation beginnt. Enthält der Auflösungsbeschluss kein ausdrückliches Datum, zu dem dieser wirksam werden soll,  gilt das Datum das Auflösungsbeschlusses als maßgeblicher Stichtag.

Beispiel:

Die Gesellschafter beschließen am 15.10. die Auflösung der GmbH, ohne darin ein ausdrückliches Datum zu nennen, zu dem dieser wirksam werden soll. In diesem Fall gilt der 15.10. als Stichtag, d.h. die Abwicklung und Liquidation der Gesellschaft beginnt an diesem Tag. Demzufolge ist für die werbende Gesellschaft auf den vorhergehenden Tag eine Schlußbilanz zu erstellen.

In der Praxis ist es empfehlenswert, die Wirksamkeit der Auflöung der Gesellschaft auf das Ende eines Monats oder Quartals zu legen. Das erleichtert die Abstimmung der Kontosalden mit den Kontoauszügen und somit die Aufstellung der Schlußbilanz, die wiederrum die Basis für die Eröffnungsbilanz zu Beginn der Liquidation darstellt. Auch im Hinblick auf die Abrechnung der Umsatzsteuer mit dem Finanzamt ist ein Stichtag auf das Ende eines Monats oder Quartals zu bevorzugen. Hierfür müssen die Gesellschafter in dem Auflösungsbeschluss festlegen, dass die Auflösung beispielsweise zum 30.04. (= Monatsende) oder zum 30.09. (= Quartalsende) wirksam wird. Eine rückwirkende Auflösung der Gesellschaft ist jedoch nicht zulässig.

Zu den ersten Aufgaben der Liquidatoren gehört die Anmeldung der GmbH-Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister, für die eine notarielle Beurkundung erforderlich ist.

2. Gläubigeraufruf und Sperrjahr

Nach § 65 Abs. 2 GmbHG sind die Liquidatoren verpflichtet, die Auflösung der GmbH dreimal im Bundesanzeiger bekanntzumachen und zugleich etwaige Gläubiger aufzufordern, eventuelle Ansprüche geltend zu machen (= Gläubigeraufruf). Dieser ist insoweit von großer Bedeutung, da nach § 73 Abs. 1 GmbHG ein sog. Sperrjahr erst mit der 3-maligen Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu laufen und die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister grundsätzlich nicht vor Ablauf des Sperrjahres zulässig ist. Die Liquidatoren sind daher gut beraten, wenn sie den Notar ihrer Wahl damit betrauen, neben

  • der Eintragung des Auflösungsbeschlusses im Handelsregister auch
  • den dreimaligen Gläubigeraufruf im Bundesanzeiger

zu veranlassen.

3. Letzter Jahresabschluss der werbenden Gesellschaft

Der Auflösungsbeschluss legt fest, wann das letzte Geschäftsjahr der werbenden Gesellschaft endet. Auf diesen Zeitpunkt ist der letzte Jahresabschluß der werbenden Gesellschaft aufzustellen und zu veröffentlichen bzw. zu hinterlegen, der dann wiederrum die Basis für die Liquidationseröffnungsbilanz nebst Erläuterungsbericht bildet.

4. Liquidationseröffnungsbilanz mit Erläuterungsbericht

Im Falle der Auflösung einer GmbH durch Auflösungsbeschluss sind die Liquidatoren gem. § 71 Abs. 1 GmbHG  verpflichtet,

  • für den Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz samt Erläuterungsbericht sowie
  • für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen.

und nach den allgemeinen Regeln der §§ 325 ff. HGB offenzulegen. Die Erleichterungen für kleine GmbHs und Kleinstkapitalgesellschaften gelten auch während der Liquidation.

Die Liquidationseröffnungsbilanz ist immer eine Stichtagsbilanz. Wird im Auflösungsbeschluss kein explizites Datum (Stichtag) genannt, zu dem die Auflösung der Gesellschaft erfolgen soll, entspricht der Stichtag dem Datum des Gesellschafterbeschlusses (vgl. oben zum Auflösungsbeschluss).

5. Jahresabschlüsse während der Liquidation

Während der Liquidation muss jeweils zum Ende eines jeden Geschäftsjahres ein Jahresabschluss und ggf. ein Lagebericht aufgestellt und offengelegt werden.

Das erste Geschäftsjahr in der Liquidation beginnt mit dem Stichtag der Liquidationseröffnung. Soweit der Stichtag nicht mit dem bisherigen Beginn des Geschäftsjahres identisch ist, entsteht ein abweichendes Geschäftsjahr, das grundsätzlich nach zwölf Monaten endet (Liquidationsgeschäftsjahr). Die Gesellschafter können jedoch in einem weiteren Gesellschafterbeschluss beschließen, wieder zu dem ursprünglichen Stichtag (i.d.R. zum 31.12.) zurückzukehren.

6. Rechnungslegung im 1. Geschäftsjahr der Liquidation

Zusammenfassend sind die Liquidatoren im ersten Geschäftsjahr der Liquidation verpflichtet, eine dreiteilige Rechnungslegung aufzustellen und entsprechend den allgemeinen Regelungen zur Offenlegung zu veröffentlichen bzw. beim Bundesanzeiger zu hinterlegen. Diese besteht aus folgenden Teilen:

  1. Letzter Jahresabschluss der werbenden Gesellschaft,
  2. Liquidationseröffnungsbilanz nebst Erläuterungsbericht und
  3. Erster Jahresabschluss in der Liquidation.

7. Sofortlöschung einer GmbH auf direktem Wege

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

formblitz-muster-vorlagen-pakete