Das Stammkapital der GmbH und UG (haftungsbeschränkt)

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Viele Fragen und Irrtümer von Existenzgründern rund um die GmbH und die UG (haftungsbeschränkt) betreffen immer wieder das Stammkapital und die Kapitalaufbringung bei Gründung der Gesellschaft.

Trotz der langen Historie der GmbH und der großen Anzahl an Unternehmen in dieser Rechtsform besteht nach wie vor viel Unsicherheit rund um das Stammkapital, insbesondere bei der Kapitalaufbringung zur Gründung der Gesellschaft sowie zur Kapitalerhaltungspflicht, die regelmäßig im Falle einer Krise der Gesellschaft auftauchen.

Das Stammkapital stellt bei der Gründung das gesetzliche Mindestvermögen der Gesellschaft dar und dient wegen der Haftungsbeschränkung der Gesellschafter auch zum Schutz von Gläubigern.

Inhalt:

  1. Stammkapital rechtfertigt Haftungsbeschränkung
  2. Ordnungsgemäße Kapitalaufbringung bei Gründung
  3. Einzahlungspflicht der Gesellschafter
  4. Vor Eintragung ins Handelsregister
  5. Ausweis des Stammkapitals in der Bilanz
  6. Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt)

1. Stammkapital rechtfertigt Haftungsbeschränkung

Das im Gesellschaftsvertrag festgesetzte Stammkapital definiert die Summe der Einlagen der Gesellschafter zur Erfüllung ihrer Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft dürfen die Geschäftsführer nicht mehr an die Gesellschafter ausschütten oder zurückzahlen.

Die gesetzlichen Vorschriften rund um das Stammkapital einer Kapitalgesellschaft dienen einerseits der ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung und andererseits der Erhaltung zum Schutz der Gläubiger. Der gesetzlich definierte Schutz des Stammkapitals kann daher als Rechtfertigung für die Haftungsbeschränkung angesehen werden.

Sowohl im Falle der GmbH als auch bei der UG (haftungsbeschränkt) ist die Haftung der Gesellschafter beginnend mit der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Das Stammkapital und die diesbezüglichen Aufbringungs- und Erhaltungsvorschriften sind quasi der Gegenpol zur Haftungsbeschränkung der Gesellschafter. Um sich diese Haftungsbeschränkung zu “erkaufen”, muss die Gesellschaft zwingend mit einem gesetzlich festgelegten Mindest-Stammkapital ausgestattet werden, das in § 5 Abs. 1 GmbHG auf 25.000 Euro festgelegt ist.

Es bestimmt die Summe der Einlagen, die von den Gesellschaftern in Geld oder geldwerten Sacheinlagen bei Gründung der Gesellschaft erbracht werden müssen. Sobald diese einmal erbracht sind, darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen grundsätzlich nicht mehr an die Gesellschafter ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden, es sei denn die Gesellschafter haben die Auflösung der Gesellschaft beschlossen.

2. Ordnungsgemäße Kapitalaufbringung bei Gründung

Im Gesellschaftsvertrag müssen die Gründungsgesellschafter die Anzahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile bestimmen, die bei Übernahme der Geschäftsanteile zu entrichten sind.

Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss dem Stammkapital der Gesellschaft entsprechen, wobei der Nennbetrag eines Geschäftsanteils auf volle Euro lauten muss.

Im Gesellschaftsvertrag wird also für jeden einzelnen Gesellschafter verbindlich festgelegt, welche Einlageverpflichtung bei Übernahme eines Geschäftsanteils entsteht, sowohl in der Höhe als auch in der Art.

Unterscheidung zwischen Bar- und Sachgründung

In der Regel erfolgt die Einlage in Geld. Die Einlage in Form anderer Leistungen (Sach- oder Dienstleistungen) ist die Ausnahme und muss im Gesellschaftsvertrag gesondert festgelegt und geregelt werden.

Im Übrigen müssen Sacheinlagen zur Aufbringung des Stammkapitals geeignet sein und vor Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister in voller Höhe erfüllt werden.

Aus der Übernahme von Geschäftsanteilen an der GmbH resultieren u.a. die Rechte der Gesellschafter zur Teilnahme an Gesellschafterversammlung.

3. Das Stammkapital der GmbH

Das Stammkapital der GmbH beträgt gem. § 5 Abs. 1 GmbHG mindestens 25.000 Euro.

Eine Verpflichtung zur Bestimmung einer angemessenen Höhe des Stammkapitals in Abhängigkeit vom Unternehmensgegenstand und/oder Unternehmensumfang besteht nicht. Das Stammkapital entspricht gem. § 5 Abs. 3 GmbHG in der Summe den Nennbeträgen der Geschäftsanteile, die von den Gesellschaftern zu übernehmen sind. Jeder Geschäftsanteil eines Gesellschafter muss zumindest auf 1 Euro lauten.

Dessen ungeachtet können die Gesellschafter schon bei Gründung ein höheres Stammkapital bestimmen. Nach oben bestehen keine Grenzen, nach unten allerdings schon. Darüber hinaus können die Gesellschafter das Stammkapital auch später jederzeit erhöhen.

Bevor die Geschäftsführer die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister vornehmen dürfen, müssen sie folgende Voraussetzungen prüfen:

  • Im Falle der Bargründung muss je ein Viertel der Geldeinlagen, aber mindestens 12.500 Euro
  • auf ein Geschäftskonto der GmbH und
  • zur freien Verfügung der Geschäftsführer eingezahlt sein.

Die Möglichkeit zur Teileinzahlung der Bareinlagen gem. § 7 Abs. 2 GmbHG befreit die Gesellschafter nicht von ihrer Einzahlungspflicht in voller Höhe. Diese wird unabhängig von der Möglichkeit der Teileinzahlung nach § 19 Abs. 1 GmbHG weiterhin in vollem Umfang geschuldet. 

Im Falle der Sachgründung müssen die Gesellschafter ihre Sacheinlagen vor Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister in voller Höhe erbracht haben.

Die Einlagen der Gesellschafter müssen zur freien Verfügung der Geschäftsführer erbracht werden. Sie dürfen also in keinster Weise vorbelastet sein. Die Geschäftsführer müssen über die geleisteten Mittel frei verfügen können, entweder zur Investition in notwendiges Anlagevermögen oder zur Bezahlung laufender Betriebsausgaben wie Mieten, Gehälter oder anderes.

4. Vor Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister

Vor der Anmeldung der GmbH zur Eintragung ins Handelsregister müssen zusammenfassend folgende Voraussetzungen vorliegen (§ 7 GmbHG):

  • Einzahlung der Bareinlagen auf ein Geschäftskonto der GmbH, wobei mindestens 1/4 des Nennbetrages eines jeden Geschäftsanteils zu erbringen ist;
  • Die Gesellschafter haben ihre Sacheinlagen in vollem Umfang erbracht;
  • Der Gesamtbetrag der Bareinlagen und der vollständig erbrachten Sacheinlagen muss in der Summe mindestens 12.500,00 Euro erreichen.

Können die Geschäftsführer die vorgenannten Voraussetzungen nicht bestätigen, dürfen sie die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister nicht beantragen.

Beispiel:

A und B gründen eine GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro. A und B sollen zu je 50% am Stammkapital beteiligt sein. Beide müssen somit jeweils 6.250 Euro in bar oder per Überweisung auf das Geschäftskonto der GmbH einzahlen. Zahlt A stattdessen 12.500 Euro ein und B weitere 3.000 Euro, haben sie zwar die Mindesteinlage von 12.500 Euro erbracht, aber B hat seine Einlageverpflichtung noch nicht vollständig erfüllt. Solange das nicht geschehen ist, fehlt es an den Voraussetzungen zur Eintragung der GmbH ins Handelsregister.

5. Ausweis des Stammkapitals in der Bilanz

In der Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft wird das Stammkapital gem. § 42 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 266 Abs. 3 A I HGB auf der Passivseite als Gezeichnetes Kapital ausgewiesen.

Die Höhe des Stammkapitals ist unabhängig vom Gewinn oder Verlust der Gesellschaft und kann nur in einem formalisierten Verfahren unter Mitwirkung der Gesellschafter und Einschaltung eines Notars verändert werden. Der Ausweis des Stammkapitals auf der Passivseite der Bilanz erfolgt in voller Höhe, auch wenn die Gesellschafter ihre Einlageverpflichtung noch nicht voll erbracht haben.

6. Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt)

Für die UG (haftungsbeschränkt) gelten besondere Vorschriften hinsichtlich des Stammkapitals, die in § 5a GmbHG geregelt werden.

Existenzgründer können eine UG (haftungsbeschränkt) mit Stammkapital gründen, dass den in § 5 Abs. 1 GmbHG festgelegten Mindestbetrag von 25.000 Euro unterschreitet. Theoretisch kann ein Existenzgründer die UG (haftungsbeschränkt) sogar mit einem Stammkapital von nur 1 Euro gründen. In der Praxis ist dies jedoch nicht zu empfehlen.

Nach § 5a Abs. 2 GmbHG ist Anmeldung zur Eintragung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ins Handelsregister erst dann zulässig, wenn die Gründungsgesellschafter das im Gesellschaftsvertrag festgelegte Stammkapital in voller Höhe eingezahlt haben. Sacheinlagen sind bei der UG (haftungsbeschränkt) alias Mini-GmbH ausgeschlossen.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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