Die Corona-Pandemie dauert an und auch die Überbrückungshilfe III Plus für betroffene Unternehmen wurde bereits bis zum 31.12.2021 verlängert. Seit Anfang Oktober 2021 sind Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 möglich. Die Anträge sind über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen. Hinsichtlich der Voraussetzungen gibt es gegenüber der Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Juli bis September kaum Veränderungen. Eine weitere Verlängerung bis zum 31.03.2022 wurde bereits signalisiert.

Überbrückungshilfe III Plus bis 31.12.2021 verlängert

Mit der Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus bis 31.12.2021 will die Bundesregierung den von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen weitere Unterstützung gewähren. Die Überbrückungshilfe III Plus deckt nunmehr den Zeitraum vom 01.10. bis 31.12.2021 ab. Im Übrigen ist der Aufbau der Überbrückungshilfe III Plus weitgehend mit der Überbrückungshilfe III Plus für den Zeitraum Juli bis September 2021 vergleichbar. Angesichts der Wucht der 4. Welle ist schon eine weitere Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus bis 31.03.2022 im Gespräch. Eine entsprechende finanzielle Unterstützung der Solo-Selbständigen gab und gibt es mit der Neustarthilfe Plus.

Antragsberechtigt sind Unternehmer und Unternehmen, die in einem der oben genannten Monate einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Ist der Umsatzeinbruch gegenüber dem Referenzmonat in 2019 höher als 50 %, gibt es erneut einen Eigenkapitalzuschuss.

Neuerungen gegenüber der Überbrückungshilfe III

Eine Neuerung gegenüber der Überbrückungshilfe III ist die Förderung von Unternehmen, die eine Restrukturierung zur Abwendung einer Insolvenz wegen Zahlungsunfähigkeit durchführen. Die finanzielle Förderung erstreckt sich auf entsprechende Anwalts- und Gerichtskosten, allerdings maximal 20.000 Euro pro Monat. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass die Insolvenzantragspflicht im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der GmbH oder UG haftungsbeschränkt seit 01.10.2020 wieder in Kraft ist.

Für die meisten der betroffenen Unternehmen ist über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de ein entsprechender Änderungsantrag einzureichen. Das betrifft Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 erhalten haben und auch in den Monaten Oktober bis Dezember 2021 die Voraussetzungen erfüllen.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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