Hat ein Unternehmen für den Förderzeitraum Juni bis August 2021 Überbrückungshilfen erhalten, ist spätestens bis zum 30.06.2022 eine Schlussabrechnung über das Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen. Diese Frist gilt für die Überbrückungshilfe I, Überbrückungshilfe II, die Neustarthilfe sowie die November- und Dezemberhilfe 2021.

Schlußabrechnung über Überbrückungshilfe

In der Schlussabrechnung über die Überbrückungshilfe I für den Förderzeitraum Juni bis August 2021 werden die tatsächlichen eingetretenen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten den Schätzungen gegenüber gestellt. Waren die Schätzungen der Umsatzeinbrüche oder Fixkosten zu hoch, müssen zu viel gezahlte Überbrückungshilfen zurückgezahlt werden. Waren die Schätzungen der Umsatzeinbrüche oder Fixkosten zu niedrig, erfolgt demgegenüber grundsätzlich keine Nachzahlung zur Überbrückungshilfe I.

Ausnahmsweise ist nur dann eine Nachzahlung möglich, wenn beim Antrag auf Überbrückungshilfe die ursprünglich erhaltene Soforthilfe anteilig angerechnet wurde, die angerechnete Soforthilfe aber zwischenzeitlich zurückgezahlt wurde. Die Rückzahlung der Soforthilfe muss hierfür spätestens bis zur Einreichung der Schlussabrechnung nachweislich erfolgt sein.

Tatsächlich entstandener Umsatzeinbruch

Bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen über den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch im Förderzeitraum April und Mai 2020 werden diese durch prüfende Dritte an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Ergibt sich daraus, dass der durchschnittliche Umsatzeinbruch von 60 Prozent entgegen der Prognose nicht erreicht wurde, also die grundsätzliche Förderberechtigung nicht vorgelegen hat, sind alle bereits ausgezahlten Zuschüsse zurückzuzahlen.

Zudem teilt die oder der prüfende Dritte bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen den Bewilligungsstellen der Länder den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch in dem jeweiligen Fördermonat mit. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Umsatzprognose, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen. Die oder der prüfende Dritte berücksichtigt bei der Bestätigung der endgültigen Umsatzzahlen die Umsatzsteuervoranmeldungen der antragstellenden Unternehmen.

Betriebliche Fixkosten

Zudem ist die endgültige Fixkostenabrechnung an die Bewilligungsstellen der Länder zu übermitteln. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Kostenprognose (Höhe der Gesamtkosten), sind gegebenenfalls bereits ausgezahlte Zuschüsse für den betroffenen Fördermonat zurückzuzahlen. Nachzahlungen sind ausgeschlossen.

Eine Rückzahlung hat nur zu erfolgen, wenn die bereits gezahlten Zuschüsse den endgültigen Anspruch übersteigen.

Rückzahlung der Überbrückungshilfe ist nicht zu verzinsen

Rückzahlungen bereits ausgezahlter Überbrückungshilfen sind bis zur Schlussabrechnung grundsätzlich nicht zu verzinsen. Eine Verzinsung könnte eintreten, wenn nach der Rückforderung die dort gesetzten Zahlungsziele nicht eingehalten werden oder Subventionsbetrug begangen wurde.

Volle Rückzahlung der Überbrückungshilfe ohne Schlußabrechnung

Für den Fall, dass keine Unterlagen für die Schlussabrechnung über die Überbrückungshilfe zur Verfügung gestellt werden oder für die prüfenden Dritten diese nicht mehr erreichbar sind, ist die Bewilligungsstelle des Landes über diesen Umstand zu informieren. Weitergehende Verpflichtungen bestehen für die prüfenden Dritten nicht.

Erfolgt keine Schlussabrechnung über das Portal www.ueberbrueckungshile-unternehmen.de, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen. Schriftlich eingereichte Schlussabrechnungen werden nicht bearbeitet.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

formblitz-muster-vorlagen-pakete