Haftung der Geschäftsführer

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In den Angelegenheit der GmbH muss der Geschäftsführer gem. § 43 Abs. 1 GmbHG die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anwenden. Bei schuldhafter Verletzung dieser Sorgfaltspflicht besteht das Risiko einer Haftung mit dem Privatvermögen, um einen etwaigen Schaden der GmbH, der Gesellschafter oder anderer betroffener Dritter zu ersetzen. Geschäftsführer der GmbH haften mit ihrem Privatvermögen, wenn Pflichten gegenüber der Gesellschaft, den Gesellschaftern, Gläubigern der Gesellschaft, dem Finanzamt oder sonstigen Dritten verletzt werden. Der Umfang der Pflichten der Geschäftsführer wird durch neue Gesetze und die Rechtsprechung ständig erweitert.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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