Die Körperschaftsteuer (KSt)

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Die Körperschaftsteuer (KSt) gehört zu den Ertragsteuern und wird auf das zu versteuernde Einkommen juristischer Personen erhoben, die entweder ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.

Inhalt:

  1. Rechtsgrundlage zur Erhebung der Körperschaftsteuer
  2. Körperschaftsteuerpflicht
  3. Besteuerungsgrundlage
  4. Körperschaftsteuersatz

1. Rechtsgrundlage zur Erhebung der Körperschaftsteuer

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Körperschaftsteuer in Deutschland ist das Körperschaftsteuergesetz (KStG). Es wird ergänzt durch die KSt-Durchführungsverordnung (KSt-DVO) sowie die KSt-Richtlinien der Finanzverwaltung.

2. Körperschaftsteuerpflicht

GmbH und UG haftungsbeschränkt mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sind mit all ihren Einkünfte unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Anderenfalls besteht nur eine beschränkte Steuerpflicht, die sich gem. § 2 KStG auf die inländischen Einkünfte der Gesellschaft erstreckt.

3. Besteuerungsgrundlage

Besteuerungsgrundlage ist gem. § 7 KStG das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft. Die Ermittlung erfolgt nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) und den Sonderregelungen in den §§ 8 ff. KStG. Ausgangsbasis ist der Gewinn gem. Steuerbilanz, der gegebenenfalls unter Berücksichtigung besonderer Vorschriften für steuerliche Zwecke zu korrigieren ist. Bestes Beispiel ist die Hinzurechnung nichtabziehbarer Aufwendungen gem. § 10 KStG. Dies führt zunächst zum Gesamtbetrag der Einkünfte, der bei entsprechendem Verlustvortrag aus den Vorjahren unter Berücksichtigung der Regelungen in § 10d EStG nochmals zu korrigieren ist. Nach Abzug etwaiger Freibeträge gem. §§ 24, 25 KStG erhält man das zu versteuernde Einkommen, auf das der Körperschaftsteuersatz gem. § 23 KStG anzuwenden ist.

4. Körperschaftsteuersatz

Der Körperschaftsteuersatz wurde mit der Unternehmenssteuerreform 2008 auf 15 % des zu versteuernden Einkommens herabgesetzt (§ 23 Abs. 1 KStG), wobei der Steuerbetrag auf volle Euro abgerundet wird. Zusätzlich zur Körperschaftsteuer wird nach § 1 SolZ ein Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5% als Ergänzungsabgabe erhoben, wobei die Körperschaftsteuer diesbezüglich als Bemessungsgrundlage dient. Es ergibt sich in der Summe eine steuerliche Belastung i.H.v. 15,825% auf das zu versteuernde Einkommen.

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