Beim Umzug einer GmbH (oder UG haftungsbeschränkt) innerhalb einer Stadt oder Gemeinde oder in eine andere Gemeinde oder Stadt müssen die Geschäftsführer einige Meldepflichten beachten. Der Umzug bzw. die Sitzverlegung ist eine Angelegenheit, die seit Einführung des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in notarieller Form zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden muß. 

Inhalt:

  1. Umzug einer GmbH oder UG haftungsbeschränkt
  2. Änderung der Geschäftsanschrift im Handelsregister
  3. Sitzverlegung einer GmbH im Inland
  4. Anfallende Kosten beim Umzug einer GmbH

1. Umzug einer GmbH oder UG haftungsbeschränkt

Man spricht von einem Umzug einer GmbH oder UG haftungsbeschränkt, wenn sich die Geschäftsanschrift der Gesellschaft ändert oder die Gesellschafter beschlossen haben, den Sitz der Gesellschaft in eine andere Stadt oder Gemeinde zu verlegen. Hieraus ergeben sich für die Geschäftsführer der GmbH zahlreiche Meldepflichten, die so nicht jedem Geschäftsführer präsent oder bekannt sind.

Ändert sich bei der Gesellschaft nur die Geschäftsanschrift innerhalb einer Stadt oder Gemeinde, ist zunächst das Gewerbeamt dieser Gemeinde über den Umzug zu unterrichten. Erfolgt ein Umzug der Gesellschaft mit Sitzverlegung von einer Gemeinde in eine andere, ist beim bisherigen Gewerbeamt eine Abmeldung vorzunehmen. Damit sind die Meldepflichten allerdings noch nicht vollständig erfüllt, da die Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt der neuen Gemeinde noch fehlt. Diese Pflicht ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 GewO.

In der Regel informiert das Gewerbeamt automatisch die IHK oder Handwerkskammer über den Umzug der Gesellschaft.

In jedem Falle ist auch das zuständige Finanzamt über die Änderung der Geschäftsanschrift zu informieren. Erfolgt eine Sitzverlegung der Gesellschaft in eine andere Stadt oder Gemeinde, ist auch ein Zuständigkeitswechsel mit einer Änderung der Steuernummer denkbar.

Denken Sie beim Umzug einer GmbH oder UG haftungsbeschränkt auch daran, folgende Personen und Institutionen zu informieren: Banken, Versicherungen, Krankenkassen, Berufsgenossenschaft, Rechtsanwälte und Steuerberater.

2. Änderung der Geschäftsanschrift im Handelsregister

Seit Einführung des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) zum 1. November 2008 muss die Änderung der Geschäftsanschrift einer GmbH in notarieller Form zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden.

Die korrekte Angabe der Geschäftsanschrift hat insofern eine besondere Bedeutung, da dort Zustellungen wichtiger Schriftsütcke erfolgen können. Bestes Beispiel ist die Zustellung eines Mahnbescheids oder einer Klage. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) war bisweilen zu beobachten, dass sich unseriöse Unternehmer einer deutschen GmbH bedienten, die faktisch jedoch keinen Geschäftssitz in Deutschland hatten und somit in der Praxis nicht zu greifen waren. Zustellungen waren nur mit erheblichem bürokratischen Aufwand möglich.

Heute ist eine öffentliche Zustellung durch Aushang an der Gerichtstafel deutlich einfacher, wenn unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift tatsächlich keine Geschäftsräume mehr existieren. Die öffentliche Zustellung durch Aushang kann schwerwiegende Folgen haben, wenn beispielsweise die Zustellung einer Klage durch Aushang erfolgt und mangels Kenntnis dessen daraufhin ein Versäumnisurteil gegen die GmbH ergeht.

Geschäftsführer einer GmbH sind daher verpflichtet und angehalten, stets für die Eintragung der aktuellen Geschäftsanschrift zu sorgen, bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Über das elektronische Handelsregister ist die Geschäftsadresse für jeden einsehbar.

Alternativ zur Geschäftsanschrift der GmbH kann auch die Adresse eines Geschäftslokals, die Wohnanschrift eines Geschäftsführers, Gesellschafters oder eines sonstigen Zustellungsbevollmächtigten angegeben werden. Ferner besteht auch die Möglichkeit, eine weitere empfangsberechtigte Person im Handelsregister einzutragen.

3. Sitzverlegung einer GmbH im Inland

Der Sitz einer GmbH wird anlässlich der Gründung der Gesellschaft zusammen mit anderen notwendigen Angaben im Handelsregister eingetragen. Der Sitz muß bei der Gründung so genau in der Satzung bezeichnet werden, daß eine Bestimmung des zuständigen Amtsgerichts mit dem entsprechenden Handelsregister ohne weiteres möglich ist.

Das ist entweder die Angabe einer Gemeinde oder einer Stadt, ggf. mit Zusatzangaben bei Städten mit mehreren Gerichtsbezirken. Während in der Landeshauptstadt München die Angabe “München” ausreichend ist, bedarf es in Berlin wegen der Vielzahl von Gerichtsbezirken einer weiteren Konkretisierung, z.B. Berlin-Mitte.

Zieht also eine GmbH innerhalb von München um, bedarf es nur der Anmeldung und Eintragung der aktuellen Geschäftsanschrift im Handelsregister. Zieht eine GmbH jedoch von Berlin-Charlottenburg nach Berlin-Mitte um, bedarf bedurfte es neben der Aktualisierung der Geschäftsanschrift früher auch einer Satzungsänderung, Anmeldung und Eintragung im Handelsregister. Das ist nicht mehr so, da inzwischen das Handels-, Partnerschafts-, Vereins- und das Genossenschaftsregister für Berlin zentral beim Amtsgericht Charlottenburg – Registergericht – geführt wird.

Wollen die Gesellschafter den Sitz der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) in eine andere Stadt oder Gemeinde verlegen, ist zur Änderung der Satzung ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich. Dieser Beschluss ist notariell zu beglaubigen und beim Registergericht anzumelden, welches bisher zuständig war. Die Sitzverlegung wird wirksam, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist, das für die neue Stadt oder Gemeinde zuständig ist.

4. Anfallende Kosten beim Umzug einer GmbH

Folgende Kosten fallen so neben der Eintragung der aktuellen Geschäftsanschrift (in jedem Fall) für die Sitzverlegung einer GmbH zusätzlich an:

  • Notarkosten für die Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses über die Sitzverlegung,
  • Anmeldung der Sitzverlegung zum Handelsregister,
  • Kosten für die Änderungen im Handelsregister und
  • die übrigen Kosten eines Umzugs.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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