An dieser Stelle gibt es wieder ein paar Neuigkeiten zu den Corona-Überbrückungshilfen für Kapitalgesellschaften, insbesondere zur Verlängerung der Überbrückungshilfe 4 und hinsichtlich der Schlussabrechnung über bereits erhaltene Überbrückungshilfen.

Verlängerung der Überbrückungshilfe 4

Die Corona-Wirtschaftshilfen für betroffene Unternehmen soll nach einem Bund-Länder-Beschluss vom 16.02.2022 bis 30.06.2022 verlängert werden. Dazu gehört neben der Überbrückungshilfe 4 auch die Neustarthilfe für Solo-Selbständige, die ohne wesentliche Veränderung bis 30.06.2022 gewährt werden sollen. Die Antragsvoraussetzungen für die Überbrückungshilfe 4 (und die Neustarthilfe für Solo-Selbständige) bleiben unverändert.

Die Antragsfrist für den Antrag auf Überbrückungshilfe 4 und die Neustarthilfe 2022 wird allerdings schon im Laufe des Juni 2022 enden. Nach heutigem Stand ist nicht davon auszugehen, dass es anschließend zu einer nochmaligen Verlängerung kommt. Hierfür gibt es weder bei der Bundesregierung noch bei den Mitgliedstaaten der EU eine entsprechende Bereitschaft.

Schlußabrechnung über erhaltene Überbrückungshilfen

Für die Schlußabrechnungen zu den erhaltenen Überbrückungshilfen fehlen immer noch die technischen Voraussetzungen, die sich aber offenbar in der Testphase befinden. Vor Mitte 2022 ist mit der entsprechenden Bereitstellung der technischen Infrastruktur für die Schlußabrechnungen angeblich nicht zu rechnen.

Wie man schon in den FAQ zur Schlussabrechnung lesen konnte, sollen diese paketweise erfolgen. Im ersten Paket werden die Überbrückungshilfen 1 bis 3 sowie die November- und Dezemberhilfe zusammengefasst.

Paket 1: Überbrückungshilfen I-III, November- und Dezemberhilfen

Start Schlußabrechnung Mitte Mai 2022 für Überbrückungshilfen I-III, November- und Dezemberhilfen
Fristende für Einreichung der Schlußabrechnung: 31.12.2022
Frist für Rückzahlungen: Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.

Paket 2: Schlussabrechnung Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe 4

Anschließend (und zeitlich wohl noch etwas später) erfolgt die Bereitstellung der Infrastruktur für die Schlußabrechnung für die Überbrückungshilfen 3 Plus und 4, die im zweiten Paket abzurechnen sind.

Bislang bekannt:

Frist für vollständige Übermittlung der Schlußabrechnung: 31.12.2022
Frist für Rückzahlungen: Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.

Weitere Einzelheiten zur Schlussabrechnung über die Überbrückungshilfen 1 bis 4 werden sicherlich wieder in Form der bekannten FAQs mitgeteilt. Nach aktuellem Stand endet die Frist für die Schlussabrechnungen am 31.12.2022.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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