GmbH von A bis Z

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Alles über die GmbH von A bis Z. Neben dem Einzelunternehmen und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine der beliebtesten und in der Praxis häufigsten eingesetzten Rechtsformen in Deutschland. Im Jahre 2009 gab es erstmals mehr als eine Million eingetragene GmbHs in Deutschland, davon ca. 44.000 in der Rechtsformvariante der UG (haftungsbeschränkt).

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Die GmbH von A bis Z

Nachfolgend finden Sie eine Zusammenstellung von Antworten auf immer wiederkehrende Fragen zur GmbH von A bis Z mit allem, was man als Gesellschafter und/oder GmbH-Geschäftsführer wissen sollte.

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | Z |

A

Abkürzung

GmbH ist eine gebräuchliche und zulässige Abkürzung für die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Anmelden oder Anmeldung

Die GmbH entsteht mit der erstmaligen Eintragung im Handelsregister. Für die Anmeldung sind die Geschäftsführer zuständig, die im Rahmen der GmbH-Gründung bestellt werden. Die Anmeldung der GmbH darf allerdings erst nach Erbringung der Stammeinlagen durch die Gesellschafter erfolgen. In der Regel ist die Einzahlung des Stammkapitals oder die Werthaltigkeit der Sacheinlagen nachzuweisen. Die Übermittlung der Anmeldung mit den eintragungspflichtigen Daten ans örtlich zuständige Registergericht erfolgt durch den Notar, der die Errichtung der GmbH beurkundet.

Alleine gründen

Eine GmbH kann gem. § 1 GmbHG durch einen oder mehrere Gesellschafter zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. Es ist somit im GmbH-Gesetz ausdrücklich vorgesehen, eine GmbH alternativ zu einem Einzelunternehmen auch alleine zu gründen.

Falls Sie professionelle Hilfe bei der GmbH-Gründung benötigen, finden Sie hier ein Gründungspaket, das alle notwendigen Schritte und Maßnahmen im Falle der Bargründung beinhaltet. Es richtet sich vor allem an Existenzgründer und junge Unternehmer, die ihre Geschäftsidee im Rahmen einer GmbH realisieren wollen, zum Beispiel in Berlin, Hamburg, Leipzig, Köln oder München.

Auflösen oder Auflösung

Für die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister ist es notwendig, diese zunächst aufzulösen. Es folgt die Phase der Liquidation, die in den meisten Fällen mit einem Auflösungsbeschluss der Gesellschafter beginnt und bis zur Löschung im Handelsregister andauert. Zum Zwecke der Liquidation der Gesellschaft bestellen die Gesellschafter mindestens einen Liquidator, der die Aufgabe hat, die Liquidation durchzuführen und die abschließende Löschung im Handelsregister zu veranlassen.

Aufsichtsrat

B

Bedeutung

Die GmbH gehört zur Gruppe der Kapitalgesellschaften und wurde im Jahre 1892 als Alternative zur Aktiengesellschaft ins Leben gerufen. Zu den typischen Merkmalen gehört die Haftungsbeschränkung, d.h. die Haftung der beteiligten Gesellschafter ist grundsätzlich auf die eingezahlten oder eingebrachten Stammeinlagen beschränkt. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Diese Haftungsbeschränkung ist einer der wesentlichen Vorteile der GmbH gegenüber dem Einzelunternehmen und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Die GmbH ist gem. § 13 Abs. 3 GmbHG kraft Rechtsform und Eintragung im Handelsregister immer Handelsgesellschaft (Formkaufmann), unabhängig vom Gesellschaftszweck. Es handelt sich um eine juristische Person des Privatrechts, die als solche gem. § 13 Abs. 1 GmbHG eine eigene Rechtspersönlichkeit mit Rechten und Pflichten besitzt. Sie kann Eigentum erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

Besteuerung

Die Unternehmenssteuerreform 2008 brachte bei der Besteuerung der GmbH und der Gesellschafter zahlreiche Änderungen mit sich. Unverändert gilt das Trennungsprinzip, d.h. Gesellschaft und Gesellschafter werden getrennt voneinander besteuert.

Eine GmbH mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland ist unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 KStG). Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist gem. § 7 Abs. 1 KStG das zu versteuernde Einkommen, das zunächst nach den allgemeinen Vorschriften des EStG berechnet wird. Darüber hinaus sind die besonderen Regelungen des KStG zu beachten. Der Steuersatz auf nicht ausgeschüttete Gewinne begrägt seit Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform 2008 nur noch 15 % (§ 23 Abs. 1 KStG).

Die GmbH ist kraft Rechtsform und unabhängig vom Unternehmensgegenstand immer Gewerbebetrieb und somit regelmäßig gewerbesteuerpflichtig. Die Gewerbesteuer ist die maßgebliche Einnahmequelle der Städte und Gemeinden Deutschlands. Es handelt sich gem. § 3 Abs. 2 AO um eine Realsteuer, die grundsätzlich jeden Gewerbebetrieb in Deutschland betrifft. Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag, der um zahlreiche Hinzurechnungen und Kürzungen für gewerbesteuerliche Zwecke korrigiert wird. Die Berechnung der Gewerbesteuer erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst erlässt das für die GmbH zuständige Finanzamt einen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag. Für diesen ist Gewerbeertrag und die sog. Steuermeßzahl relevant, die mit der Unternehmenssteuerreform 2008 einheitlich für alle Gewerbebetriebe auf 3,5 % festgesetzt wurde. Auf dieser Basis erlässt die Stadt oder Gemeinde den Gewerbesteuerbescheid, in dem die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer festsetzt wird.

Eine Besteuerung der Gesellschafter erfolgt im wesentlichen nur in folgenden Fällen:

Beirat

Beteiligung

Eine Beteiligung an der GmbH ist in sehr unterschiedlichen Formen möglich, wobei man die Varianten den beiden Bereichen Eigenkapital und Fremdkapital zuordnen kann. Während Eigenkapital der GmbH auf Dauer und ohne Rückzahlungsverpflichtung überlassen wird, ist allen Formen von Fremdkapital gemeinsam, dass dieses dem Kapitalgeber unter gewissen Voraussetzungen und/oder zu einem bestimmten Termin zurückzuzahlen ist. Darlehen der Gesellschafter an die GmbH sind somit dem Fremdkapital zuzuordnen.

Als Eigenkapital dienen die Stammeinlagen (Stammkapital), die die Gesellschafter zur Finanzierung des Unternehmenszwecks bei Gründung der Gesellschaft einbringen oder als erwirtschafteten Gewinn im Unternehmen als Gewinnvortrag stehen lassen. Im Gesellschaftsvertrag bestimmen die Gesellschafter sowohl die Zahl als auch die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die bei Übernahme der Anteile am Stammkapital (Beteiligung) zu entrichten sind. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile entspricht dem Stammkapital der GmbH.

Die stille Beteiligung an einer GmbH ist eine Variante zur Aufnahme von Investoren, wobei diese durch einen formfreien Gesellschaftsvertrag zwischen der GmbH und dem stillen Gesellschafter als Investor zustandekommt. Im Falle der Beteiligung eines stillen Gesellschafters an einer GmbH spricht man von einer GmbH & Still, die eine Sonderform der stillen Gesellschaft darstellt. Die stille Beteiligung kann in Form von Geld, Abtretung einer Forderung, Übertragung eines Grundstücks, sonstigen Sachleistungen oder Dienstleistungen und ähnlichem erfolgen.

Buchführungs- und Bilanzierungspflicht

Die GmbH ist kraft Rechtsform Handelsgesellschaft und unterliegt als solche gem. § 238 Abs. 1 HGB der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht.

Die handelsrechtliche Buchführungspflicht beginnt bei der GmbH mit der Gesellschaftsgründung durch Abschluß des Gesellschaftsvertrages. Sie endet erst mit der Veräußerung des letzten Vermögensgegenstands, Realisierung der letzten Forderung und Begleichung der letzten Verbindlichkeit einschließlich der Auskehrung etwaiger Überschüsse an die Gesellschafter.

Nach § 242 Abs. 1 HGB muss jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und zum Schluß des Geschäftsjahres einen Vermögensstatus erstellen, der das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellt. Die Eröffnungsbilanz zu Beginn des Handelsgewerbes bildet die Basis für die Buchführung und den darauf aufbauenden Jahresabschluss zum Schluß des ersten Geschäftsjahres.

D

Darlehen

E

Eigenkapital

Eigenkapital entsteht in der Regel durch Einlagen der Gesellschafter anlässlich der Gründung der Gesellschaft oder später im Rahmen einer Kapitalerhöhung sowie durch Einbehaltung von Gewinnen („Selbstfinanzierung“). Zum Eigenkapital der GmbH zählt insbesondere das Stammkapital, die Kapital- und Gewinnrücklagen sowie ein etwaiger Gewinnvortrag.

Die Eigenkapitalquote (Verhältnis Eigenkapital/Fremdkapital) ist für Investoren und Darlehensgeber ein wichtiges Kriterium bei der Entscheidung über eine Finanzierung. Eine zu niedrige Eigenkapitalquote gehört zu den häufigsten Fehlern der Existenzgründer in Deutschland.

Einlagen

Im Gesellschaftsvertrag vereinbaren die Gründungsgesellschafter der GmbH die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital übernimmt. Die Höhe der Einlagen bestimmt sich nach der Höhe der Nennbeträge der Geschäftsanteile. In der Regel erfolgt die Einlage in Geld. Sollen davon abweichend Sacheinlagen oder Einlagen in Form anderer Leistungen erfolgen, ist das im Gesellschaftsvertrag gesondert zu regeln. Im übrigen müssen Sacheinlagen oder Einlagen in Form anderer Leistungen zur Aufbringung des Stammkapitals geeignet sein.

Eintragung ins Handelsregister

Das zuständige Registergericht prüft zunächst die ordnungsgemäße Gründung der GmbH in formaler Hinsicht. Darüber hinaus besteht auch ein beschränktes Prüfungsrecht, ob die Kapitalaufbringung des Stammkapitals ordnungsgemäß erfolgt ist, insbesondere bei der Sachgründung. Stellt das Registergericht im Rahmen der GmbH-Gründung formelle Mängel fest, wird es zunächst eine Zwischenverfügung erlassen, verbunden mit der Aufforderung, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben.

Ergeben sich bei der Prüfung durch das Registergericht keine Mängel, wird die Gesellschaft in Abteilung B des Handelsregisters eingetragen. Eingetragen werden folgende Angaben zur Gesellschaft:

Darüber hinaus ist eine zustellungsfähige Anschrift der Gesellschaft anzugeben.

F

Firma oder Firmenname

Die Firma bzw. der Firmenname ist gem. § 17 Abs. 1 HGB der Name, unter dem der oder die Unternehmer im Rechtsverkehr auftreten und ihre Unterschrift(en) leisten. Nur Kaufleute sind berechtigt, dann aber auch verpflichtet, eine Firma unter einem eigenen Firmennamen zu führen.

Der Firmenname eines Unternehmens muss unabhängig von der gewählten Rechtsform grundsätzlich zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet und ausreichend unterscheidungskräftig sein. Darüber hinaus darf er keine irreführende Angaben enthalten.

Unter Berücksichtigung dieser Bedingungen kann der Firmenname der GmbH als Personen-, Sach- oder Phantasiebezeichnung gestaltet werden. Allerdings muss der Firmenname stets einen Zusatz mit Hinweis auf die Haftungsbeschränkung enthalten, wie „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder „GmbH“.

Zusätzlich ist zu beachten, dass die Gesellschaft vom Zeitpunkt der GmbH-Gründung bis zur Eintragung im Handelsregister unter dem Zusatz „GmbH i.Gr.“ firmieren muss.

Formkaufmann

Nach § 1 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann bzw. Kauffrau, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe ist gem. § 1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, das Unternehmen erfordert nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb.

Die GmbH gehört gem. § 6 Abs. 1 HGB kraft Rechtsform zu den Kaufleuten, also unabhängig davon, ob das Unternehmen einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

G

Geschäftsführer

Nach § 6 Abs. 1 GmbH-Gesetz muss die GmbH einen oder mehrere Geschäftsführer haben, da sie anderenfalls handlungsunfähig wäre.

Sie führen die Geschäfte der Gesellschaft und vertreten diese nach außen unter Beachtung der gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen sowie der ergänzenden Regelungen in einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Darüber hinaus ergeben sich deren Aufgaben, Pflichten und Rechte aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag.

Grundsätzlich kann die Gesellschafterversammlung jede natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Person zum Geschäftsführer der GmbH bestellen (§ 6 Abs. 3 GmbHG). Sind diese selbst am Stammkapital der GmbH beteiligt, handelt es sich um geschäftsführende Gesellschafter (auch Gesellschafter-Geschäftsführer genannt). Die Beteiligung am Stammkapital ist allerdings keine Voraussetzung, um Geschäftsführer der GmbH zu werden.

Die Bestellung eines Geschäftsführers muß zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldung muss den entsprechendem Nachweis der Bestellung sowie Angaben zur Vertretungsbefugnis und ggf. zur Befreiung vom Verbot des Insichgeschäft gem. § 181 BGB enthalten. Außerdem muß der Geschäftsführer versichern, daß ihm die Geschäftsführertätigkeit nicht untersagt ist.

Ausgeschlossen sind solche natürlichen Personen, die in den letzten 5 Jahren wegen bestimmter Straftatbestände rechtskräftig verurteilt wurden. Der Katalog der Straftaten wurde zuletzt durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Mißbräuchen (GmbH-Reform 2008) deutlich erweitert. Hiernach ergibt sich gem. § 6 Abs. 2 GmbH insbesondere bei Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung oder anderer Insolvenzstraftaten sowie bei Betrug und Untreue ein Verbot zur Bestellung als Geschäftsführer.

Vom Amt des Geschäftsführers kraft Bestellung ist das schuldrechtliche Anstellungsverhältnis gem. zweiseitigem Geschäftsführeranstellungsvertrag zu unterscheiden. Das Amt der Geschäftsführer endet durch Abberufung durch die Gesellschafterversammlung. Allerdings führt die Abberufung nicht automatisch zur Beendigung des schuldrechtlichen Anstellungsvertrages, es sei denn, dass dies so im Vertrag vereinbart ist. Ist das nicht der Fall, muss der Geschäftsführervertrag gesondert beendet werden, sei es durch Kündigung oder durch Aufhebungsvertrag. Umgekehrt gilt das natürlich genauso.

Geschäftsführeranstellungsvertrag

Der Geschäftsführeranstellungsvertrag zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer ist regelmäßig ein Dienstvertrag, der sich auf die Erbringung der Geschäftsführung in der GmbH als Geschäftsbesorgung i.S.d. §§ 675, 611 BGB richtet. Auf diesen finden die Regeln des Dienstvertrages Anwendung. Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften finden nur ausnahmsweise Anwendung, insbesondere nur beim Fremdgeschäftsführer und geschäftsführenden Gesellschafter ohne beherrschenden Einfluss.

Obwohl der Geschäftsführervertrag grundsätzlich keiner bestimmten Form bedarf, ist die Schriftform in jedem Fall dringend zu empfehlen. Für den Fremdgeschäftsführer ergibt sich dies aus Gründen der Transparenz hinsichtlich der Rechte und Pflichten und zu Beweiszwecken. Für den geschäftsführenden Gesellschafter ist die Schriftform schon aus steuerrechtlichen Gründen notwendig, damit Gehaltszahlungen an den Geschäftsführer nicht als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden.

Zu den wesentlichen Themen des Geschäftsführervertrages zählt die Vergütung der Geschäftsführer, die sich regelmäßig aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt. Die Basis des Geschäftsführergehalts bildet in der Regel ein festes Grundgehalt, begleitet von einer gewinnabhängigen Tantieme und ergänzt durch zahlreiche weitere Gehaltsbestandteile (Dienstwagen, Sonderzuwendungen, betriebliche Altersvorsorge).

Gesellschafter

Als Gesellschafter einer GmbH sind insbesondere folgende Personen zugelassen:

  • Natürliche Personen;
  • Personengesellschaften;
  • Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

Besonderheiten ergeben sich bei Beteiligung der folgender Personen als Gesellschafter:

  • Verheiratete Personen;
  • Minderjährige Kinder;
  • Unter Betreuung stehende Personen;
  • Nicht-EU-Staatsangehörige (Ausländer);
  • Gesellschaften mit Sitz außerhalb Deutschlands.

Minderjährige Kinder werden bei der Errichtung einer GmbH durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Sind diese selbst an der GmbH-Gründung beteiligt, muss ein Pfleger bestellt werden (§§ 1629, 1795, 1909 BGB). Darüber hinaus ist gem. § 1822 Nr. 2 BGB auch eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.

Die Gesellschafter der GmbH bilden in der Gesamtheit die Gesellschafterversammlung, die für die zentralen Entscheidungen zuständig ist und diese in der Form von Gesellschafterbeschlüssen trifft.

Die Rechte der Gesellschafter ergeben sich im wesentlichen aus § 45 Abs. 1 GmbHG und den Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Zu unterscheiden sind die kollektiven Rechte der Gesellschafterversammlung (siehe dort) und die Rechte der einzelnen Gesellschafter.

Die individuellen Rechte der einzelnen Gesellschafter beinhalten neben dem Stimm-, Rede- und Teilnahmerecht in der Gesellschafterversammlung vor allem Vermögens- und Informationsrechte, die sich allesamt aus der Beteiligung am Stammkapital ergeben.

Darüber hinaus können im Gesellschaftsvertrag auch Sonderrechte für bestimmte Gesellschafter vereinbart werden. Das Vetorecht zugunsten einzelner Gesellschafter ist ein beliebtes Tool.

Gesellschafterliste

Die Gesellschafterliste der GmbH ist seit Inkrafttreten der GmbH-Reform 2008 zum 01.11.2008 die einzige Legitimationsgrundlage, aus der sich die Gesellschafter und deren Geschäftsanteile am Stammkapital der GmbH ergeben.

Nach § 16 Abs. 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur GmbH nur derjenige als Inhaber der Geschäftsanteile, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Die aktuelle Gesellschafterliste einer GmbH kann jederzeit über www.handelsregister.de eingesehen werden.

Umgekehrt entfaltet die Gesellschafterliste eine negative Legitimationswirkung zu Lasten der Personen, die nicht mehr in die Gesellschafterliste eingetragen sind. Hiernach verliert ein Gesellschafter seine Mitgliedschaftsrechte mit dem Zeitpunkt der Aufnahme einer Gesellschafterliste beim Handelsregister, wenn er in dieser nicht mehr aufgeführt ist.

Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung ist grundsätzlich in allen Angelegenheiten der GmbH zuständig. In ausgwählten Angelegenheit weist das GmbH-Gesetz die Zuständigkeit zwingend der Gesellschafterversammlung zu, wobei in diesen Fällen eine Übertragung auf andere Organe unzulässig ist. Von diesen zwingenden Zuständigkeiten abgesehen können die Gesellschafter Zuständigkeiten auf andere Organe übertragen, z.B. auf einen Beirat oder einen Aufsichtsrat.

Für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung sind gem. § 49 GmbHG die Geschäftsführer zuständig. Die Einzelheiten zur Einberufung und Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung sind im Gesellschaftsvertrag zu regeln. Ergänzend sind die Bestimmungen der §§ 49 ff. GmbHG zu beachten.

In besonderen Situationen verwandelt sich die Kompetenz der Geschäftsführer zur Einberufung der Gesellschafterversammlung in eine Einberufungspflicht (§ 49 Abs. 2, 3 GmbHG). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es im Interesse der GmbH erforderlich ist oder Gesellschafter mit mindestens einem Zehntel des Stammkapitals dies verlangen (§ 50 Abs. 1 GmbHG). Eine besondere Einberufungspflicht der Geschäftsführer entsteht gem. § 49 Abs. 3 GmbHG, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.

Entscheidungen der Gesellschafter erfolgen gem. § 48 Abs. 1 GmbHG regelmäßig durch Beschluss im Rahmen der Gesellschafterversammlung. Gesellschafterbeschlüsse sind gem. § 48 Abs. 2 GmbHG aber auch im schriftlichen Verfahren möglich.

Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Beschlüsse zur Änderung der Satzung befürfen neben der notariellen Beurkundung (§ 53 Abs. 2 GmbHG) jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der abgegebenen Stimmen. Davon abweichend können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag auch andere Mehrheitserfordernisse bis hin zur Einstimmigkeit vereinbaren.

Eine besondere Rolle spielt der Versammlungsleiter in der Gesellschafterversammlung. Er hat die Aufgabe, einen geregelten Ablauf der Gesellschafterversammlung zu gewährleisten, insbesondere im Falle eines Gesellschafterstreits. Üblicherweise wird der Versammlungsleiter im Gesellschaftsvertrag oder in einer Geschäftsordnung nach allgemeinen Merkmalen festgelegt oder spezifisch benannt. Eine wichtige Frage betrifft die Beschlußfeststellungskompetenz des Versammlungsleiters.

Gesellschaftsvertrag

Zur Errichtung einer GmbH ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages erforderlich, der von allen Gründungsgesellschaftern persönlich zu unterzeichnen und notariell zu beurkunden ist. Inhaltlich regelt der Gesellschaftsvertrag die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern sowie die Beziehungen zwischen den Gesellschaftern untereinander. Ferner legen die Gesellschafter mit dem Gesellschaftsvertrag die Organisation und Rechtsstellung der GmbH fest.

Neben dem zwingend erforderlichen Mindestinhalt können die Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag nach ihren Wünschen und Interessen gestalten, solange sie nicht gegen zwingende gesetzliche Gebote oder Verbote verstoßen (Vertragsfreiheit). In diesem Sinne geht es vor allem um mitgliedschaftliche Rechte und Pflichten sowie sonstige Gesellschaftervereinbarungen (unechter Satzungsinhalt).

Gewinnverteilung

Gründung oder GmbH gründen

Die Gründung einer GmbH ist gem. § 1 GmbHG zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck zulässig. Man kann die GmbH alleine gründen, aber auch mit einem oder mehreren Gesellschaftern.

In der Regel verfolgen die Gründungsgesellschafter den wirtschaftlichen Zweck der Gewinnerzielung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Daneben erlangt die GmbH auch zunehmende Bedeutung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit oder zur Verfolgung gemeinnütziger bzw. ideeller Zwecke ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Als Gesellschafter einer GmbH sind insbesondere folgende Personen zugelassen:

Mit der notariellen Berurkundung des Gesellschaftsvertrages entsteht die Vorgesellschaft (Vor-GmbH), die mit der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister endet. Die Vor-GmbH kann schon Träger von Rechten und Pflichten sein, insbesondere ein Geschäftskonto eröffnen, auf das die Gesellschafter im Falle der Bargründung das Stammkapital einzahlen. Bis zur Eintragung der GmbH im Handelsregister ist der Zusatz „in Gündung“ oder „i.Gr.“ in die Firmierung aufzunehmen.

Die Kosten einer GmbH-Gründung sind in erster Linie von der Zahl der Gründungsgesellschafter und von der Höhe des Stammkapitals abhängig. Sie bestimmen sich bezüglich der zwingend anfallenden Notargebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), das am 01.08.2013 in Kraft getreten ist.

Falls Sie professionelle Hilfe bei der GmbH-Gründung benötigen, finden Sie hier ein Gründungspaket, das alle notwendigen Schritte und Maßnahmen im Falle der Bargründung beinhaltet. Es richtet sich vor allem an Existenzgründer und junge Unternehmer, die ihre Geschäftsidee im Rahmen einer GmbH oder GmbH & Co. KG realisieren wollen, zum Beispiel in Berlin, Hamburg, Leipzig, Köln oder München.

H

Haftung

Die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist grundsätzlich auf die eingezahlten oder eingebrachten Stammeinlagen beschränkt. Den Gläubigern gegenüber haftet nur das Gesellschaftsvermögen der GmbH (§ 13 Abs. 2 GmbHG).

Diese Haftungsbeschränkung ist einer der wichtigen Vorteile der GmbH gegenüber dem Einzelunternehmen und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie gilt sowohl bei vertraglichen als auch bei gesetzlichen Ansprüchen der Gläubiger gegenüber der Gesellschaft. Das Privatvermögen der Gesellschafter ist im Normalfall vor dem Zugriff der Gläubiger gesichert. Es gibt jedoch Ausnahmen.

Allerdings können geschäftsführende oder mitarbeitende Gesellschafter trotz Haftungsbeschränkung persönlich haften, wenn sie selbst schuldhaft eine Pflichtverletzung oder eine deliktische Handlung im Sinne des § 823 BGB begehen. In diesen Fällen geht die Haftungsbeschränkung der Kapitalgesellschaft ins Leere.

Handelsgesellschaft

Die GmbH ist kraft Rechtsform Handelsgesellschaft und unterliegt damit den gesetzlichen Vorschriften für Kaufleute (§§ 13 Abs. 3 GmbHG, 6 HGB). Dies gilt unabhängig vom Unternehmensgegenstand, den die Gesellschafter verfolgen.

Handelsregister

Das Handelsregister ist das zentrale Medium, in dem Kaufleute die wesentlichen Daten zum Unternehmen bzw. zur Gesellschaft einzutragen und zu veröffentlichen haben. Für Partnerschaftsgesellschaften existiert mit dem Partnerschaftsregister ein ähnliches Register. Eintragungen im Handelsregister und Änderungen erfolgen regelmäßig über einen Notar.

Für die Führung der Handelsregister sind gem. § 8 HGB i.V.m. § 125 FGG die Amtsgerichte sachlich zuständig. Örtlich ist in der Regel das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz der Gesellschaft befindet. Mit der Umstellung auf elektronischen Betrieb wurde die örtliche Zuständigkeit auf Amtsgerichte in den größeren Städten der Bundesländer konzentriert. Innerhalb des örtlich zuständigen Amtsgerichts ist ein Rechtspfleger funktionell zuständig.

Die jeweiligen Handelsregister bei den örtlich zuständigen Amtsgerichten gliedern sich in zwei Abteilungen, die mit den Abteilungen A und B bezeichnet werden. Kapitalgesellschaften wie die GmbH werden in Abteilung B des entsprechenden Handelsregisters eingetragen.

Eintragungen im Handelsregister sind gebührenpflichtig, wobei sich die Gebühren nach dem Aufwand richten und in der Handelsregistergebührenverordnung festgelegt sind. Die Ersteintragung einer GmbH kostet hiernach 150,00 Euro (ausgenommen Fälle der Umwandlung in eine GmbH).

Grundsätzlich werden die Eintragungen im Handelsregister gem. § 10 Abs. 2 HGB öffentlich bekannt gemacht, wobei die Veröffentlichung seit 01.01.2007 unter www.handelsregisterbekanntmachungen.de erfolgt.

Eintragungen im Handelsregister genießen gegenüber Dritten einen Vertrauensschutz und begründen den sog. öffentlichen Glauben gem. § 15 HGB. Ferner werden bestimmte Tatsachen erst durch Eintragung wirksam (konstitutiv).

Holding

I

In GmbH umwandeln

Die Umwandlung von Einzelunternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ist spezifisch im Umwandlungsgesetz (UmwG) geregelt. Letzteres ist am 01.01.1995 (BGBl. I 3210) erstmals in Kraft getreten und definiert verschiedene Anwendungsfälle für die Umwandlung von Unternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben.

Im Wege der Einzelrechtsnachfolge – außerhalb der Vorschriften des UmwG – ist die Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH eine Alternative mit Vor- und Nachteilen. Es ist zu unterscheiden zwischen der Einbringung im Wege der Sachgründung der GmbH und der Einbringung im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung einer bereits bestehenden GmbH gem. § 56 GmbHG.

in Liquidation (i.L.)

Mit der Auflösung der GmbH erlischt die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer. Stattdessen haben die bestellten Liquidatoren die Aufgabe, die Abwicklung und Liquidation der Gesellschaft vorzunehmen. Zu den ersten Aufgaben der Liquidatoren gehört es, die Auflösung der Gesellschaft und die Bestellung der Liquidatoren zur Eintragung im Handelsregister anzumelden (§§ 65, 67 GmbHG).

Während dieser Phase ist im Rahmen der Firmierung durch einen Hinweis kenntlich zu machen, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet. Zum Beispiel könnte die Firmierung während der Liquidation wie folgt aussehen:

  • „Muster GmbH in Liquidation“ oder
  • „Muster GmbH i.L.“

Zu den weiteren Aufgaben der Liquidatoren gehört die Aufstellung einer Schlußbilanz auf den Tag vor Auflösung der Gesellschaft.

Diese Schlußbilanz dient gleichzeitig als Grundlage für die Liquidationseröffnungsbilanz nebst erläuterndem Bericht. Liquidationseröffnungsbilanz und Erläuterungsbericht sind gem. § 71 Abs. 1 GmbHG im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Nach Beendigung der Liquidation ist abschließend eine Liquidationsschlußbilanz aufzustellen, aus der sich das zur Verteilung zur Verfügung stehende Gesellschaftsvermögen unter Berücksichtigung der restlichen Aufwendungen klar ergeben muss.

Üblicherweise wird auch eine Schlußrechnung erstellt, in der über die Verteilung eines Überschusses im Rahmen der Liquidation berichtet wird, sofern ein solcher vorhanden ist.

Insolvenz

J

Jahresabschluss

Juristische Person

Eine juristische Person ist eine Personenvereinigung oder ein Zweckvermögen mit gesetzlich anerkannter rechtlicher Selbständigkeit, wobei man zwischen juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts unterscheidet. Eine juristische Person besitzt eine eigene Rechtsfähigkeit und damit auch Parteifähigkeit vor Gericht. Sie ist von ihren Mitgliedern bzw. Gesellschaftern und deren Bestand sowie Zusammensetzung unabhängig. Die Mitglieder bzw. Gesellschafter sind in zweifacher Richtung beteiligt: Vermögensrechtlich in Form von Anteilen oder Aktien und korporativ in Form von Einflußnahme auf die Geschäftsführung.

K

Kapitalgesellschaft

Kapitalgesellschaften sind juristische Personen des Privatrechts mit eigener Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit, die durch Eintragung ins Handelsregister errichtet werden. Kapitalgesellschaften können alleine oder mit anderen Personen zu jedem gesetzlichen Zweck gegründet werden, sogar für gemeinnützige Zwecke ohne Gewinnerzielungsabsicht. Der Bestand der Kapitalgesellschaft ist unabhängig von ihren Mitgliedern, die bei der GmbH als Gesellschafter bezeichnet werden. Bei der Aktiengesellschaft spricht man von Aktionären.

Die GmbH ist die in Deutschland am häufigsten eingesetzte Kapitalgesellschaft und gehört neben dem Einzelunternehmen und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu den beliebtesten Rechtsformen.

Bei einer Kapitalgesellschaft steht – anders als bei den Personengesellschaften – die Beteiligung der Gesellschafter am Kapital im Vordergrund, während die Mitarbeit im Unternehmen in den Hintergrund tritt. Die Entscheidungen der Mitglieder erfolgt in der Regel nach Mehrheitsprinzip, während der Minderheitenschutz in erster Linie Sache des Gesellschaftsvertrages ist. Die Haftung der Mitglieder ist grundsätzlich auf deren Einlagen beschränkt.

Die Vertretung der Kapitalgesellschaft und die Geschäftsführung erfolgt im Falle der GmbH durch bestellte Geschäftsführer, die nicht zwingend zu dem Kreis der Mitglieder gehören müssen.

Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer (KSt) gehört zu den Ertragsteuern und wird auf das zu versteuernde Einkommen juristischer Personen erhoben, die entweder ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Körperschaftsteuer in Deutschland ist das Körperschaftsteuergesetz (KStG), das durch die KSt-Durchführungsverordnung (KSt-DVO) und die Richtlinien der Finanzverwaltung zur Körperschaftsteuer ergänzt wird.

Konto eröffnen

Zu den ersten Aufgaben der bestellten Geschäftsführer gehört es, die Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde oder Stadt vorzunehmen und ein Konto für die GmbH zu eröffnen.

Die Gesellschafter erbringen ihre Einlagen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag grundsätzlich in Geld, d.h. durch Einzahlung des geschuldeten Betrages auf das eröffnete Konto der GmbH. Die Geldeinlagen müssen so erbracht werden, dass sie sich endgültig und zur freien Verfügung der Geschäftsführer auf dem Geschäftskonto der Gesellschaft befinden.

L

Liquidation

Die Auflösung und Liquidation verfolgt den Zweck der vollständigen Beendigung der GmbH, die wie die Gründung in mehreren gesetzlich geregelten Stufen erfolgt. In der Praxis erfolgt die Auflösung der GmbH in den meisten Fällen durch einen entsprechenden Auflösungsbeschluss der Gesellschafter. Anschließend haben die bestellten Liquidatoren die Aufgabe, die Liquidation durchzuführen und die abschließende Löschung im Handelsregister zu veranlassen.

Folgende Abschnitte sind im Rahmen der Liquidation einer GmbH zu unterscheiden:

  1. Beschluss zur Auflösung der GmbH;
  2. Liquidation bzw. Abwicklung der Gesellschaft durch die Liquidatoren;
  3. Vollbeendigung und Löschung der Gesellschaft im Handelsregister.

Mit der Auflösung der Gesellschaft erlischt die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer. Stattdessen übernehmen die bestellten Liquidatoren die Abwicklung und Liquidation der Gesellschaft.

Neben der Eintragung der Auflösung im Handelsregister haben die Liquidatoren insbesondere folgende Aufgaben:

  • Abwicklung sämtlicher laufender Geschäfte der Gesellschaft;
  • Erfüllung, Beendigung oder Aufhebung aller Vertragsverhältnisse;
  • Realisierung der Forderungen (bzw. Verwertung in anderer Weise);
  • Veräußerung bzw. „Versilbern“ des Gesellschaftsvermögens;
  • Erfüllung der Verbindlichkeiten und Befriedigung sämtlicher Gläubiger.

Endgültig erloschen ist die GmbH erst nach Vollbeendigung und Löschung im Handelsregister, wobei beide Voraussetzungen gegeben sein müssen.

M

Musterprotokoll

Seit Inkrafttreten der GmbH-Reform 2008 zum 01.11.2008 können die Gesellschafter bei der Gründung einer GmbH auch ein gesetzliches Musterprotokoll verwenden. Dieses beinhaltet neben dem Gesellschaftsvertrag auch die Bestellung des Geschäftsführers und die Gesellschafterliste

Diesbezüglich ist zu unterscheiden zwischen folgenden Varianten:

N

Nachschusspflicht

Notarielle Beurkundung

Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH muss gem. § 2 Abs. 1 GmbHG von sämtlichen Gesellschaftern bzw. deren Vertretern unterzeichnet und stets notariell beurkundet werden. Im Rahmen der notariellen Beurkundung unterzeichnen die Gründungsgesellschafter den Gesellschaftsvertrag in Anwesenheit eines Notars und lassen diesen die Unterschriften auf der Urkunde bestätigen.

Mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages entsteht die sog. Vor-GmbH (oder Vor-Gesellschaft). Im Anschluss daran haben die bestellten Geschäftsführer die Aufgabe, ein Konto auf den Namen der GmbH zu errichten und die Gesellschafter aufzufordern, ihre Einlageverpflichtung zu erfüllen. Mit der späteren Eintragung ins Handelsregister wandelt sich die Vor-GmbH mit allen Aktiva und Passiva automatisch in die GmbH um.

Wird die Gesellschaft schon vor der Eintragung im Handelsregister operativ tätig, muß die Firmierung wie folgt erweitert werden:

“In Gündung” oder “i.Gr.”

Bis zur Eintragung der GmbH ins Handelsregister haften die Handelnden (idR Geschäftsführer) etwaigen Gläubigern persönlich und solidarisch gem. § 11 Abs. 2 GmbHG. Die Gründungsgesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Vor-GmbH dieser gegenüber unbeschränkt und entsprechend ihrem Anteil am Stammkapital (Verlustdeckungshaftung).

O

Organe

In jedem Fall hat eine GmbH mindestens einen Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung als Organe, die für die Gesellschaft handeln. Darüber hinaus besteht immer die Möglichkeit, freiwillig einen Aufsichtsrat und/oder Beirat als weitere Organe zu bilden. In bestimmten gesetzlichen Fällen ist die Einrichtung dieser Organe auch gesetzlich vorgeschrieben. Dies betrifft jedoch vorwiegend große Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten.

P

Prokura

Die Prokura ist eine gesetzlich geregelte Vollmacht, die in das Handelsregister eingetragen wird und im Umfang grundsätzlich nicht beschränkt werden kann. Sie berechtigt den Prokuristen zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Die Rechtsgrundlagen zur Prokura sind in den §§ 48 bis 53 HGB geregelt.

Publizitätspflicht

Die GmbH unterliegt als Kapitalgesellschaft je nach ihrer Größe diversen Publizitätspflichten, die in erster Linie die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse (bestehend aus Bilanz, GuV und Anhang) betreffen.

Erleichterungen bestehen insbesondere für die Kleinstkapitalgesellschaft.

Die Einordnung in die einzelnen Größenklassen erfolgt gem. § 267 HGB anhand der Merkmale Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Zahl der Arbeitnehmer.

Q

Qualifizierte Mehrheit

R

Rechtsfähigkeit

Rechtsgrundlage

Die gesetzlichen Grundlagen der GmbH werden im GmbH-Gesetz geregelt, das in seiner ursprünglichen Form aus dem Jahre 1892 stammt. Die letzte große Reform des GmbH-Gesetzes erfolgte durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG), das zum 01.11.2008 in Kraft getreten ist. Zu den wesentlichen Neuerungen gehörte die Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als sog. Mini-GmbH.

Rechtsformen

In Deutschland stehen einem Existenzgründer diverse Rechtsformen zur Verfügung, um sich mit einer Geschäftsidee selbständig zu machen (Rechtsformwahl). Neben dem klassischen Einzelunternehmen für Solo-Gründer unterscheidet man zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, zu denen auch die GmbH gehört.

Zu den Personengesellschaften zählen folgende Rechtsformen:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft),
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG),
  • Kommanditgesellschaft (KG),
  • Stille Gesellschaft und 
  • Partnerschaft.

Zu den Kapitalgesellschaften zählen folgende Rechtsformen:

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
  • Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung (UG haftungsbeschränkt),
  • Aktiengesellschaft (AG) und 
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).

Ferner hinaus existieren noch Mischformen, bei denen Merkmale der Personen- und Kapitalgesellschaften miteinander kombiniert werden, um dadurch die jeweiligen Vorteile beider Gruppen zu nutzen. Zu den häufigsten und bekanntesten Mischformen gehören:

  • GmbH & Co. KG und
  • GmbH & Still.

Ergänzend ist auf die Betriebsaufspaltung hinzuweisen, bei der ein Unternehmen bewusst oder unbewusst in eine Besitz- und Betriebsgesellschaft aufgespalten wird.

S

Sitz

Der Sitz der GmbH ist im Gesellschaftsvertrag obligatorisch festzulegen. Er entscheidet darüber, beim welchem Registergericht die GmbH im Handelsregister eingetragen wird (Satzungssitz). Hiervon zu unterscheiden ist der tatsächliche Verwaltungssitz, der regelmäßig mit dem Ort der Geschäftsführung übereinstimmt. Während der Satzungssitz einer deutschen Kapitalgesellschaft immer in einer Stadt oder Gemeinde Deutschlands liegen muss, kann der Verwaltungssitz auch im Ausland begründet werden.

Stammkapital

Das im Gesellschaftsvertrag festgesetzte Stammkapital der GmbH definiert die Summe der Einlagen der Gesellschafter zur Erfüllung ihrer Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft. Es muss gem. § 5 Abs. 1 GmbHG mindestens 25.000 Euro betragen. Dessen ungeachtet können die Gesellschafter schon bei Gründung ein höheres Stammkapital bestimmen.

Das Stammkapital entspricht gem. § 5 Abs. 3 GmbHG in der Summe den Nennbeträgen der Geschäftsanteile, die von den Gesellschaftern zu übernehmen sind. Jeder Geschäftsanteil eines Gesellschafter muss zumindest auf 1 Euro lauten.

Bevor die Geschäftsführer die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister vornehmen dürfen, müssen sie folgende Voraussetzungen prüfen:

  • Im Falle der Bargründung muss je ein Viertel der Geldeinlagen, aber mindestens 12.500 Euro
  • auf ein Konto der GmbH und
  • zur freien Verfügung der Geschäftsführer eingezahlt sein.

Die Möglichkeit zur Teileinzahlung der Bareinlagen gem. § 7 Abs. 2 GmbHG befreit die Gesellschafter nicht von ihrer Einzahlungspflicht in voller Höhe. Diese wird unabhängig von der Möglichkeit der Teileinzahlung nach § 19 Abs. 1 GmbHG weiterhin in vollem Umfang geschuldet. 

Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft dürfen die Geschäftsführer nicht mehr an die Gesellschafter ausschütten oder zurückzahlen.

Steuern

Vgl. hierzu unter Besteuerung der GmbH.

Stiller Gesellschafter

Die Beteiligung an einer GmbH ist auch als stiller Gesellschafter möglich. Man spricht dann von einer GmbH & Still, bei der Merkmale der Kapital- und Personengesellschaften miteinander kombiniert werden.

Eine stille Gesellschaft definiert sich gem. §§ 230 ff. HGB dadurch, dass sich ein sog. stiller Gesellschafter derartig an einem Handelsgewerbe eines anderen beteiligt, dass er diesem eine vertraglich definierte Vermögenseinlage gewährt, die in das Vermögen des Unternehmensträgers übergeht. Im Gegenzug wird der stille Gesellschafter am zukünftigen Gewinn des Unternehmensträgers beteiligt.

Es handelt sich um eine schuldrechtlich begründete Innengesellschaft, die selbst weder rechts- noch parteifähig ist und somit auch kein eigenes Vermögen besitzt. Neben den § 230 ff. HGB gelten ergänzend die Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff BGB).

Das Grundmodell der GmbH & Still ist die typisch stille Gesellschaft, die sich durch folgende Merkmale auszeichnet:

  • Der Gesellschaftsvertrag entspricht dem Regelstatut der §§ 230 bis 236 HGB. Die Leistungspflicht des stillen Gesellschafters beschränkt sich auf die Erbringung der Vermögenseinlage, die in das Vermögen des Unternehmensträgers übergeht;
  • Die Kontrollrechte des stillen Gesellschafters beschränken sich auf Einsichtnahme und Überprüfung des Jahresabschlusses;
  • Die Beteiligung beschränkt sich auf die Beteiligung am Gewinn und/oder Verlust des Handelsgewerbes. An den stillen Reserven ist der stille Gesellschafter nicht beteiligt.
  • Der Kapitalgeber erhält bei Auflösung der stillen Gesellschaft den Gegenwert seiner Vermögenseinlage zurück.

Die Vergütung des stillen Gesellschafters für die Gewährung der Vermögenseinlage erfolgt in der Regel durch eine Beteiligung am Gewinn des Handelsgewerbes. Die Gewinnbeteiligung wird mit einer bestimmten Quote vertraglich festgelegt, wobei meist die Kapitalverhältnisse zum Zeitpunkt der Beteiligung des stillen Gesellschafters zugrundegelegt werden.

T

Teileinkünfteverfahren

Tod des Geschäftsführers

Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der GmbH und vertreten diese nach außen. Die GmbH muss immer mindestens einen Geschäftsführer haben, da sie anderenfalls regelmäßig handlungsunfähig ist. Hat die GmbH nur einen Geschäftsführer bestellt, ist bei dessen Tod unverzüglich ein neuer Geschäftsführer zu bestellen.

Für die Bestellung eines Geschäftsführers ist gem. § 46 Nr. 5 GmbHG die Gesellschafterversammlung zuständig. Es ist ein Gesellschafterbeschluss und zumindest eine konkludente Annahme des Amts durch den ernannten Geschäftsführer notwendig. Sofern die Gesellschafter keine anderweitige Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen haben, ist grundsätzlich eine einfache Mehrheit der Gesellschafter erforderlich.

Können sich die Gesellschafter nicht auf einen neuen Geschäftsführer einigen, ist beim Registergericht am Sitz der Gesellschaft ein Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers möglich.

War der verstorbene Geschäftsführer zugleich (einziger) Gesellschafter der GmbH, ist das Prozedere zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers etwas komplizierter (vgl. Tod des Gesellschafters).

Tod des Gesellschafters

Nach § 15 Abs. 1 GmbHG sind die Geschäftsanteile an einer GmbH veräußerlich und vererblich. Hiernach können die Gesellschafter einer GmbH ihre Geschäftsanteile grundsätzlich frei veräußern und vererben.

Die Erben des verstorbenen Gesellschafters bestimmen sich zunächst nach der gesetzlichen Erbfolge und insbesondere danach, ob es sich um einen Fall der gesetzlichen Erbfolge handelt oder ob ein Unternehmertestament bzw. ein Erbvertrag vorliegt. Hat der verstorbene Gesellschafter ein Testament hinterlassen oder eine erbvertragliche Nachfolgeregelung getroffen, fallen auch die Geschäftsanteile an der GmbH in die Gesamthand der dort genannten Erben.

Dessen ungeachtet ist zu prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag der GmbH für den Tod des Gesellschafters eine der folgenden besonderen Regelungen enthält:

  • Recht der überlebenden Gesellschafter zur Einziehung des vererbten Geschäftsanteils gegen Zahlung einer Abfindung an die Erben (= Einziehungsklausel).
  • Verpflichtung der Erben zur Abtretung der geerbten Geschäftsanteile an bestimmte Personen gegen Zahlung einer Abfindung (Abfindungsklausel).
  • Verpflichtung der Erbengemeinschaft, die Geschäftsanteile auf einen der Miterben zu übertragen oder zumindest einen der Miterben zu bevollmächtigten, die Gesellschafterrechte wahrzunehmen.

Transparenzregister

Das elektronisch geführte Transparenzregister ist ein zentraler Bestandteil des Geldwäschegesetzes (GwG), in das seit Oktober 2017 u.a. die wirtschaftlich Berechtigten juristischer Personen des Privatrechts und eingetragener Personengesellschaften einzutragen sind, soweit sich diese nicht aus dem Handelsregister oder anderen öffentlich einsehbaren Registern ergeben.

Die Mitteilungspflicht gem. § 20 Abs. 1 GwG beschränkt sich grundsätzlich auf Unternehmen und Vereinigungen mit Sitz in Deutschland, wobei es hier auf den Sitz gem. Satzung ankommt. Nach § 20 Abs. 1 S. 2 GwG sind allerdings auch Vereinigungen mit Sitz im Ausland mitteilungspflichtig, wenn sie Eigentümer einer Immobilie in Deutschland sind. Für Trusts mit Sitz im Ausland gelten weitere Sonderregelungen.

Die Mitteilungspflicht umfasst die in § 19 Abs. 1 GwG genannten Daten der wirtschaftlich Berechtigten sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses an dem Unternehmen oder der Vereinigung.

U

UG haftungsbeschränkt

Die Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als neue Rechtsformalternative zur GmbH erfolgte mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH- Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG), das zum 01.11.2008 in Kraft getreten ist.

V

Vererben

Beim Tod eines GmbH-Gesellschafters fallen auch die Geschäftsanteile in den Nachlaß des Verstorbenen. Nach § 15 Abs. 1 GmbHG sind die Geschäftsanteile an einer GmbH veräußerlich und vererblich.

Allerdings ist immer zu prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag der GmbH für den Fall des Todes eines Gesellschafters eine besondere Regelung getroffen hat (vgl. dazu Tod des Gesellschafters).

Verkaufen

Vermögensverwaltung

Vertretung

Vorteile

Die wichtigsten Vorteile der GmbH gegenüber dem Einzelunternehmen und Personengesellschaften lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Schutz des Privatvermögens der Gesellschafter durch gesetzliche Haftungsbeschränkung.
  • Kraft Rechtsform immer Kaufmann mit eigener Rechtspersönlichkeit.
  • Einbeziehung fachkundiger Dritter in Geschäftsführung, Beirat oder Aufsichtsrat.
  • Möglichkeit zur einfachen Aufnahme neuer Gesellschafter oder Investoren (Venture Capital).
  • Gesellschaftsbestand unabhängig von einem Gesellschafterwechsel.
  • Geschäftsführergehalt gehört zu den abziehbaren Betriebsausgaben.
  • Erfolgsabhängige Ausgestaltung des Geschäftsführergehalts durch Tantieme.
  • Vielfältige Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge für Geschäftsführer.
  • Steuerliche Vorteile dank niedrigem Körperschaftssteuersatz.
  • Möglichkeit zum Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung.
  • Hohe Rechtssicherheit in der Praxis.
  • Anerkennung der Rechtsform bei Banken, Lieferanten und Kunden.

W

Wert ermitteln

Wirtschaftlich Berechtigter

Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die betreffende Vereinigung letztendlich steht (vgl. § 3 GwG). Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften gelten nach § 3 Abs. 2 GwG natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigte,

  • die unmittelbar oder mittelbar Eigentümer von mehr als 25 % des Kapitals sind,
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (z. B. als Komplementär, durch ein Vetorecht oder eine andere verhindernde Beherrschung).

Kontrolliert eine natürliche Person mittelbar und unmittelbar Kapitalanteile oder Stimmrechte, sind die einzelnen Anteile zusammenzurechnen.

Z

Zahlungsunfähig

Ist die GmbH zahlungsunfähig, entsteht für die Geschäftsführer eine Insolvenzantragspflicht. Unterbleibt der Insolvenzantrag oder erfolgt der Antrag erst verspätet, besteht das Risiko einer persönlichen Haftung der Geschäftsführer.

Zweck

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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