Nachdem das BVerfG die lange praktizierte Methode zur Berechnung der Grundsteuer auf Basis der Einheitswerte aus den Jahren 1935 bzw. 1964 für verfassungswidrig erklärte und den Gesetzgeber aufforderte, bis Ende 2019 eine Grundsteuerreform aufgefordert hatte, folgt nun in 2022 die Umsetzung in der Praxis. Die Grundsteuerreform 2022 verpflichtet jeden, der am 01. Januar 2022 Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft war, im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 eine Grundsteuererklärung abzugeben. Im eigentlichen Sinne ist es eine Feststellungserklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022.

Überblick über die Grundsteuerreform 2022

Mit Urteil vom 10.04.2018 (BVerfG, Urteil vom 10.4.2018, 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14 u.a.) hatte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die bis dahin praktizierte Methode zur Berechnung der Grundsteuer auf Basis der Einheitswerte aus den Jahren 1935 bzw. 1964 für verfassungswidrig erklärt. Gleichzeitig hat es den Gesetzgeber aufgefordert, eine umfassende Grundsteuerreform in Deutschland auf den Weg zu bringen, und zwar bis spätestens bis zum 31.12.2019.

Mit Zustimmung des Bundesrates hat der Bundestag im November 2019 das Gesetz zur Grundsteuerreform beschlossen, mit dem nicht nur das Grundsteuergesetz, sondern auch das Bewertungsgesetz geändert wurden. Da sich die Kritik des BVerfG in erster Linie gegen die Bewertung der Immobilien im Steuerrecht richtete, ist die nunmehrige Grundsteuerreform 2022 eigentlich eher eine Reform des Bewertungsgesetzes. Es ist eine Mammutaufgabe und gleichzeitig die Gelegenheit, Deutschlands Bestand an Immobilien, deren Bewertung und Besteuerung zu digitalisieren. Nach Schätzungen geht es wohl um mehr als 35 Millionen Einheiten.

Man spricht zwar von der Grundsteuerreform 2022, aber die neuen Regeln gelten erst ab dem 01. Januar 2025 (01.01.2025). Bis dahin gilt noch das jetzige Recht. In der Zwischenzeit sollen die Städte und Gemeinden Deutschlands anhand der Grundsteuererklärungen in 2022 prüfen, mit welchen Steuersätzen sie das Aufkommen aus der Grundsteuer in der Summe neutral gestalten können. Die Eigentümer von Grundstücken sollten jedoch nicht überrascht sein, wenn die Kommunen sagen, dass sie insgesamt mehr Geld benötigen, um ihre Aufgaben zu erfüllen.

Berechnung der Grundsteuer bleibt unverändert

Die bisherige Methode zur Berechnung der Grundsteuer bleibt übrigens erhalten, d.h. die Höhe der Grundsteuer ist auch nach dem 01.01.2025 abhängig vom Wert des Grundstücks, von der Steuermeßzahl und dem Hebesatz der Städte und Gemeinden in Deutschland.

Während das zuständige Finanzamt anhand der Grundsteuererklärung 2022 den Wert des Grundstücks neu feststellt und die Steuermeßzahl gesetzlich festgelegt ist, bestimmen die Städte und Gemeinden den jeweiligen Hebesatz, der in ihrem Gebiet relevant ist. Für die Feststellung des Grundstückswerts zum Stichtag 01.01.2022 ist das Finanzamt zuständig, das auch den Einheitswert festgestellt hat. Das Aktenzeichen für die anstehende Grundsteuererklärung 2022 ist aus dem letzten Einheitswertbescheid zu entnehmen. Auf Basis der Grundsteuererklärung 2022 erlässt das Finanzamt einen Grundsteuerwertbescheid und einen Bescheid über den Grundsteuermeßbetrag. Die entsprechenden Daten werden an die Städte und Gemeinden übermittelt, die dann auf Basis ihrer Hebesätze die Grundsteuer festsetzen und erheben.

Entscheidender Faktor für die Höhe der Grundsteuer, die ab 01.01.2025 zu bezahlen ist, wird auch in Zukunft der Hebesatz der Städte und Gemeinden sein. Letztere haben versprochen, dass sie die Hebesätze im Rahmen der Grundsteuerreform 2022 neutral gestalten wollen, also ohne Erhöhung der Grundsteuer in der Summe. Dessen ungeachtet wird es dennoch Gewinner und Verlierer bei der Grundsteuerreform 2022 geben.

Bundes- und Ländermodelle bei der Grundsteuerreform

Die meisten Bundesländer folgen bei der Grundsteuerreform 2022 dem sog. Bundesmodell. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen verfolgen dagegen ein eigenes Ländermodell.

Grundsteuererklärung bis 31.10.2022

Jeder, der am 1. Januar 2022 Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft war, muss nunmehr im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 eine sog. Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Grundsteuererklärung) abgeben. Entscheidend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Stichtag, also zum 01. Januar 2022 (01.01.2022).

Die elektronische Übermittlung der Grundsteuererklärungen ist seit 01.07.2022 über die Onlineplattform ELSTER (www.elster.de) möglich (wenn sie nicht gerade überlastet ist). Nach aktuellem Stand ist die Übermittlung bis spätestens bis zum 31.12.2022 vorzunehmen.

Es wäre allerdings keine Überraschung, wenn die Frist verlängert, da die Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften momentan auch mit der Erstellung der Schlußabrechnungen für die Überbrückungshilfen gut beschäftigt sind.

Handelt es sich um unbebaute Grundstücke, Ein- und Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen, die sich im Privateigentum und in Bundesländern befinden, die das Bundesmodell anwenden, besteht alternativ unter der Webseite  www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de eine vereinfachte Möglichkeit, die elektronische Übermittlung der Grundsteuererklärung vorzunehmen.

Das Angebot der “Grundsteuererklärung für Privateigentum“ ist speziell für Privatpersonen mit einfachen Verhältnisse entwickelt. Für Immobilien im Betriebsvermögen ist das Angebot nicht anwendbar.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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