Neben der vertraglichen Abtretung an einen Erwerber ist die Einziehung von Geschäftsanteilen die zweite Alternative, durch die ein Gesellschafter seine Beteiligung an einer GmbH abgeben bzw. verlieren kann. Während die Geschäftsanteile bei der Abtretung in der Hand des Erwerbers fortbestehen, werden sie bei der Einziehung mit all ihren daraus resultierenden Rechten und Pflichten vernichtet und gehen somit unter. 

Einziehung von Geschäftsanteilen

Nach § 34 GmbHG darf die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. Ohne die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters findet eine Einziehung von Geschäftsanteilen gem. § 34 Abs. 2 GmbHG nur statt, wenn die Einziehungsgründe vor dem Erwerb im Gesellschaftsvertrag festgelegt waren. Für eine Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen bedarf es daher einer gesellschaftsvertraglichen Regelung, die einen oder mehrere sachliche Gründe hierfür bestimmt.

Einziehungsgründe

Sachlich zulässige Einziehungsgründe sind beispielsweise:

  • Veräußerung der Geschäftsanteile an Personen, die lt. Satzung nicht Gesellschafter der GmbH werden dürfen,
  • Vererbung der Geschäftsanteile anlässlich des Todes eines Gesellschafters an satzungsmäßig nicht-berechtigte Personen,
  • Zwangsvollstreckung in Geschäftsanteile,
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters,
  • ein wichtiger Grund in der Person des Gesellschafters, der seinen Ausschluss aus der Gesellschaft rechtfertigen würde.

Einziehung mittels Gesellschafterbeschluss

Für die Einziehung von Geschäftsanteilen ist gem. § 46 Nr. GmbHG ein Gesellschafterbeschluss der Gesellschafterversammlung notwendig. Der betroffene Gesellschafter hat hierbei gem. § 47 Abs. 4 GmbHG kein Stimmrecht. Der Einziehungsbeschluss ist dem betroffenen Gesellschafter bekanntzugeben, sofern er an der entsprechenden Gesellschafterversammlung nicht teilgenommen hat.

Rechtsfolgen der Einziehung

Durch die Einziehung von Geschäftsanteilen mittels Gesellschafterbeschluss werden diese unmittelbar vernichtet. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten gehen ebenfalls unter.

Im Falle der Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen steht dem betroffenen Gesellschafter eine Abfindung zu. Soweit im Gesellschaftsvertrag nichts abweichendes geregelt ist, dürfte sich die Abfindung nach dem Verkehrswert der Geschäftsanteile richten. In den meisten Gesellschaftsverträgen finden sich jedoch solche abweichenden Regelungen, die eine Beschränkung der Abfindung der Höhe nach zum Ziel haben, z.B. eine Abfindung mit dem Buchwert oder mit dem Nominalwert. Hier besteht jedoch die Gefahr, dass im Laufe der Zeit ein grobes Mißverhältnis zwischen Verkehrswert und dem Abfindungsentgelt gem. Satzung entstanden ist und die Beschränkung daher nicht zur Anwendung kommt.

Wirksamkeit der Einziehung

Die Zahlung einer Abfindung darf gem. §§ 34 Abs. 3 iVm 30 Abs. 1 GmbHG nicht dazu führen, dass das Stammkapital der GmbH berührt wird. Diesbezüglich hat der BGH in seinem Urteil vom 24.01.2012 (II ZR 109/11) wie folgt ausgeführt:

Ein Einziehungsbeschluss ist entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig, wenn bereits bei Beschlussfassung feststeht, dass das Einziehungsentgelt nicht aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann (BGH, Urteil vom 5. April 2011 – II ZR 263/08, ZIP 2011, 1104 Rn. 13; Beschluss vom 8. Dezember 2008 – II ZR 263/07, ZIP 2009, 314 Rn. 7; Urteil vom 19. Juni 2000 – II ZR 73/99, BGHZ 144, 365, 369 f.). Wenn ein Einziehungsbeschluss weder nichtig ist noch für nichtig erklärt wird (§ 241 Nr. 5 AktG), wird die Einziehung mit der Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter und nicht erst mit der Leistung der Abfindung wirksam.

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die Einziehung von Geschäftsanteilen vor Zahlung der Abfindung wirksam wird. Der BGH vertritt die Ansicht, dass ein Einziehungsbeschluss grundsätzlich wirksam und vollziehbar ist, sobald er gefasst worden ist.

Ist der Beschluss über die Einziehung hiernach wirksam, gehen die Geschäftsanteile unter, aber das Stammkapital bleibt unverändert. Dadurch tritt eine Diskrepanz zwischen der Stammkapitalziffer und den bestehenden Geschäftsanteilen ein, die dadurch aufgelöst werden kann, dass die eingezogenen Geschäftsanteile den verbleibenden Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile anwachsen oder ein Geschäftsanteil ohne Kapitalerhöhung neu gebildet wird, der anschließend (idealerweise über dem Abfindungsentgelt) zu verwerten ist.

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