Grundsätzlich kennt das GmbH-Gesetz keinen umfassenden Minderheitenschutz einzelner Gesellschafter der GmbH vor negativen Entscheidungen der Gesellschafterversammlung. Dennoch gibt es gleichwohl eine ganze Reihe von Möglichkeiten, einzelne Gesellschafter vor unliebsamen Entscheidungen der Gesellschafterversammlung zu schützen. Sowohl bei der GmbH als auch bei der UG (haftungsbeschränkt) gilt grundsätzlich das Mehrheitsprinzip. Hiernach haben der oder die Gesellschafter mit dem größten Anteil am Stammkapital die meisten Stimmen in der Gesellschafterversammlung. Infolgedessen treffen sie die wesentlichen Entscheidungen, selbst gegen den Willen anderer Gesellschafter. Allerdings gibt es punktuelle Regelungen zum Schutz der Rechte einzelner Gesellschafter, die nur einen geringen Anteil am Stammkapital halten.

Inhalt:

  1. Mehrheitsprinzip versus Minderheitenschutz
  2. Rechte einzelner Gesellschafter zur Bestellung der Geschäftsführer
  3. Einschränkungen bei der Abberufung der Geschäftsführer
  4. Zustimmungsvorbehalte in der Geschäftsordnung für Geschäftsführer
  5. Minderheitenschutz mittels Vetorecht zugunsten einzelner Gesellschafter
  6. Erhöhung der Stimmenzahl bestimmter Gesellschafter
  7. Minderheitenschutz durch Stimmbindungsverträge

1. Mehrheitsprinzip versus Minderheitenschutz

Für die GmbH gilt gem. § 47 Abs. 1 GmbHG weitgehend das Mehrheitsprinzip, wonach der oder die Gesellschafter mit der Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung die Entscheidungen treffen. Gegebenenfalls ist dies auch gegen den Willen anderer Gesellschafter möglich. Hierbei müssen sie grundsätzlich keine Rücksicht auf die Interessen anderer Gesellschafter nehmen. Die Stimmen der Gesellschafter werden grundsätzlich nach Anteilen am Stammkapital berechnet. Nach § 47 Abs. 2 GmbHG gewährt jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme. Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind möglich.

Am effektivsten ist der Minderheitenschutz durch vertragliche Gestaltungen im Gesellschaftsvertrag, wobei solche Klauseln in den üblichen Mustern eines Gesellschaftsvertrages (Muster) in der Regel nicht enthalten sind.

Die Stimmen der Gründungsgesellschafter XY und ST zählen doppelt.

Einige der nachfolgenden Möglichkeiten sind auch bestens geeignet, um ein gewünschtes Ergebnis hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu erreichen.

2. Rechte einzelner Gesellschafter zur Bestellung der Geschäftsführer

Wer als Gesellschafter einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) nicht selbst als Geschäftsführer agieren kann oder will, wird in der Regel zumindest maßgeblichen Einfluss auf die Auswahl und die Bestellung der Geschäftsführer ausüben wollen. Die Einflussnahme auf die Auswahl der Geschäftsführer – unabhängig vom Anteil am Stammkapital – gehört zu den wesentlichen Aspekten im Rahmen des Minderheitenschutzes in der GmbH.

Dies lässt sich – unabhängig vom Anteil am Stammkapital – durch die Aufnahme eines Bestellungsrechts oder Benennungsrechts in der Satzung erreichen. Das Bestellungsrecht gibt einer Minderheit das Recht, einen Geschäftsführer selbst unmittelbar zu bestellen, ohne dass hierfür eine Gesellschafterversammlung und ein entsprechender Beschluß notwendig ist. Das Benennungsrecht funktioniert ähnlich. Die Minderheit erhält ein bindendes Vorschlagsrecht für einen Geschäftsführer, wobei die Bestellung der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung erfolgt.

3. Einschränkungen bei der Abberufung als Geschäftsführer

Grundsätzlich kann die Gesellschafterversammlung die Bestellung der Geschäftsführer jederzeit mit einfacher Mehrheit widerrufen (§ 38 Abs. 1 GmbHG). Das gilt auch für den geschäftsführenden Gesellschafter. Es müssen nicht einmal besondere Gründe für die Abberufung vorliegen und der Geschäftsführer hat auch kein Recht darauf, vor dem Beschluss der Gesellschafterversammlung angehört zu werden. Allenfalls bei einem geschäftsführenden Gesellschafter ist ein sachlicher Grund für die Abberufung erforderlich, der im Zweifel jedoch schnell gefunden ist.

Die Abberufung wird wirksam, sobald sie dem betroffenen Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung – oder durch einen beauftragten Vertreter – erklärt wird. Bei der Entscheidung der Gesellschafterversammlung über die Abberufung ist der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer selbst nicht stimmberechtigt, ausgenommen bei der Abberufung aus wichtigem Grund.

Das Recht einzelner Gesellschafter zur Geschäftsführung kann in der Satzung jedoch auf unterschiedliche Weise gestärkt werden. So können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag der GmbH sowohl die Zuständigkeit als auch das Verfahren bei der Abberufung abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 38 GmbHG vereinbaren. In jedem Fall ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Mehrheit am Stammkapital gut beraten, wenn die Abberufung dahingehend beschränkt wird, dass sie nur mit wichtigem Grund erfolgen darf.

Die Gesellschafter könnten im Gesellschaftsvertrag ferner festlegen, dass nicht die Gesellschafterversammlung, sondern nur einzelne Gesellschafter, ein Beirat oder ein Aufsichtsrat für die Abberufung allein zuständig sind. Ferner können sie in der Satzung vereinbaren, dass für die Abberufung eine qualifizierte Mehrheit der Gesellschafterversammlung erforderlich ist.

Im Extremfall kann der Gesellschaftsvertrag sogar einem Geschäftsführer ein Sonderrecht zur Geschäftsführung einräumen, wodurch die freie Abberufung gegen seinen Willen und ohne wichtigen Grund ausgeschlossen ist.

4. Zustimmungsvorbehalte in der Geschäftsordnung für Geschäftsführer

Zustimmungsvorbehalte in der Geschäftsordnung für Geschäftsführer sind ein sehr beliebtes Instrument, um die Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführer einzuschränken und bei weitreichenden Entscheidungen von der Zustimmung der Gesellschafter abhängig zu machen.

In der Regel definieren die Gesellschafter solche zustimmungspflichtigen Geschäfte in einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführer. Dadurch wird zumindest ein Minderheitenschutz in dem Sinne erreicht, dass alle Gesellschafter vor Abschluss solcher Geschäfte informiert werden und darüber entscheiden können. Solche Zustimmungsvorbehalte können auch mit der Notwendigkeit einer qualifzierten Mehrheit oder mit Vetorechten einzelner Gesellschafter verbunden werden.

5. Minderheitenschutz mittels Vetorecht

Das Vetorecht einzelner Gesellschafter ist ein äußerst wirksames Werkzeug, um eine Minderheit vor unliebsamen Entscheidungen der Gesellschafterversammlung zu schützen.

6. Erhöhung der Stimmenzahl bestimmter Gesellschafter

Gem. § 47 Abs. 2 GmbHG gewährt jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme in der Gesellschafterversammlung. Die Satzung der Gesellschaft kann die Stimmenverteilung in der Gesellschafterversammlung jedoch abweichend von der Beteiligung am Stammkapital der GmbH regeln. So können die Gesellschafter bestimmte Gesellschaftsanteile mit mehr Stimmrechten und andere mit weniger Stimmrechten ausstatten.

7. Minderheitenschutz durch Stimmbindungsverträge

Die Gesellschafter einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) können sich außerhalb des Gesellschaftsvertrages mittels einer Gesellschaftervereinbarung verpflichten, ihre Stimmen in der Gesellschafterversammlung in einem bestimmten Sinne und/oder einheitlich auszuüben. Solche Gesellschaftervereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrages der GmbH sind grundsätzlich zulässig und auch ohne notarielle Beurkundung wirksam. Ihre Wirkung beschränkt sich allerdings auf das Verhältnis zwischen den beteiligten Vertragsparteien.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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