Die Umwandlung einer GbR in eine GmbH mit jeweils eigener Holding für die beteiligten Gesellschafter erfordert einen strukturierten Prozess, der in der richtigen Reihenfolge ohne größere Schwierigkeiten umzusetzen ist. Häufig begehen die Gesellschafter jedoch den Fehler, dass sie im ersten Schritt die Umwandlung der GbR in eine GmbH durchführen und dann erkennen müssen, dass die steuerneutrale Errichtung ihrer jeweils eigenen Holding nicht mehr so einfach funktioniert. In diesem Artikel zeige ich Ihnen, wie Sie Ihre Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) steuerneutral in eine GmbH umwandeln, wobei jeder Gesellschafter die Möglichkeit erhält, seine Anteile an der GmbH in seiner eigenen Holding zu halten. Haben Sie diese Gelegenheit verpasst und die GbR bereits in eine GmbH umgewandelt, ist die Errichtung einer Holdingstruktur deutlich schwieriger, aber nicht unmöglich.

Inhalt:

  1. Umwandlung einer GbR in eine GmbH
  2. Gründung der Holdinggesellschaften als GmbH oder UG (haftungsbeschränkt)
  3. Einbringung der Anteile an der GbR in die Holdinggesellschaften
  4. Formwechsel der GbR in eine GmbH
  5. Möglichkeiten, falls die GmbH schon existiert

1. Umwandlung einer GbR in eine GmbH

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine einfache und flexible Rechtsform, die sich besonders für Teams beim Einstieg in die Selbständigkeit eignet. Sie kommt oft bei einer Unternehmensgründung kleinerer Teams zum Einsatz, die ihre Geschäftsidee zunächst mit geringen Kosten in der Praxis testen wollen. Eine GmbH bietet hingegen eine Reihe von Vorteilen, die gerade für erfolgreiche und wachsende Unternehmen attraktiv sind. Dazu gehören insbesondere die beschränkte Haftung der Gesellschafter und steuerliche Vorteile gegenüber Personengesellschaften. Die Umwandlung der GbR in eine GmbH ist dann eine strategische Entscheidung, die vor allem erfolgreiche Unternehmer in Betracht ziehen, wenn sie ihre Haftungsrisiken und Steuerbelastung optimieren möchten.

Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick über den Prozess der Umwandlung einer GbR in eine GmbH, mit der Besonderheit, dass die Gesellschafter ihre Beteiligungen an der GmbH jeweils in einer eigenen Holdinggesellschaft halten, um so zusätzlich von den steuerlichen Vorteilen einer Holdingkonstruktion zu profitieren.

Die Umwandlung einer GbR in eine GmbH mit jeweils eigener Holding der Gesellschafter erfordert eine sorgfältige Planung und fachmännische Vorbereitung, damit der Prozess effektiv und ohne Fehler durchgeführt werden kann. Die nachfolgenden Ausführungen sollen als Leitfaden dienen, ersetzen jedoch nicht die individuelle Rechtsberatung.

2. Gründung der Holdinggesellschaften als GmbH oder UG (haftungsbeschränkt)

Eine Holdinggesellschaft bietet erfolgreichen Unternehmern eine attraktive Option, mit möglichst geringer Steuerbelastung und reduzierten Haftungsrisiken systematisch Vermögen aufzubauen. Es handelt sich meist um eine Kapitalgesellschaft, die Anteile an einer oder mehreren sogenannten Tochtergesellschaften hält. Gewinne dieser Tochtergesellschaften fließen nahezu steuerfrei an die Holding und werden dort zum Vermögensaufbau genutzt, sei es in Form von Immobilien, Aktien oder anderen Wertpapieren. Eine Holding erfüllt somit in erster Linie oder ausschließlich den Zweck der Verwaltung ihres eigenen Vermögens.

Die klassische Holdingstruktur besteht aus einer vermögensverwaltenden GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) als Muttergesellschaft und mindestens einer GmbH, die das Geld verdient und wo die potenziellen Haftungsrisiken bestehen. Die Holdinggesellschaft betreibt kein eigenes Geschäft, sondern konzentriert sich in erster Linie auf den Vermögensaufbau. Der Unternehmensgegenstand beschränkt sich also auf die Verwaltung des eigenen Vermögens, das nach Abschluss der Umwandlung der GbR in eine GmbH aus der Beteiligung an der operativen GmbH besteht.

Für die Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) sind fünf sukzessive Gründungsakte erforderlich, wobei die Höhe der Gründungskosten im Wesentlichen davon abhängig ist, ob die Gründung mit dem Musterprotokoll erfolgt oder nicht. Er beginnt mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, gefolgt von der Bestellung des Geschäftsführers. Im Anschluss an den Beurkundungstermin beim Notar erbringt der Gesellschafter die notwendigen Einlagen zur Aufbringung des Stammkapitals. Nach der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister und der registergerichtlichen Prüfung erfolgt die Eintragung und Bekanntmachung.

3. Einbringung der Anteile an der GbR in die Holdinggesellschaften

Sobald die Gesellschafter ihre Holdinggesellschaften gegründet haben, erfolgt die Einbringung des Mitunternehmeranteils an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bevor diese in eine GmbH umgewandelt wird.

Dies ist unter Einhaltung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 UmwStG steuerneutral unter anderem in folgenden Varianten möglich:

  • GmbH-Gründung im Wege der Sachgründung durch Einlage der Gesellschaftsanteile;
  • Bargründung der GmbH mit Einbringung der Gesellschaftsanteile als Sachagio.

Der Unterschied besteht darin, dass für eine Sachgründung durch Einlage des Mitunternehmeranteils eine Bewertung durch einen Sachverständigen erforderlich ist, die regelmäßig mit markanten Mehrkosten verbunden ist.

4. Formwechsel der GbR in eine GmbH

Für die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge sieht das Umwandlungsgesetz folgende Möglichkeiten vor:

Es ist also grundsätzlich möglich, eine Personengesellschaft im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge in eine GmbH umzuwandeln. Zu unterscheiden sind hierbei folgende Varianten:

  1. Vermögensübertragung auf eine bestehende GmbH (Verschmelzung durch Aufnahme);
  2. Übertragung des Vermögens der Personengesellschaft und eines anderen Rechtsträgers auf eine neu zu gründende GmbH (Verschmelzung zur Neugründung);
  3. Übertragung eines Teils des Vermögens der Personengesellschaft auf zwei bestehende oder neu zu gründende GmbHs (Aufspaltung);
  4. Änderung der Rechtsform einer Personengesellschaft zur Errichtung einer GmbH (Formwechsel).

Da das UmwG die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in allen drei Varianten nicht als übertragenden Rechtsträger aufführt, scheidet jedoch eine direkte „Umwandlung der GbR in eine GmbH“ im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aus. Hierfür ist zunächst ein Zwischenschritt erforderlich, indem eine Eintragung der Firma ins Handelsregister als Offene Handelsgesellschaft erfolgt.

Der Formwechsel gem. §§ 190 ff. UmwG ist insbesondere dann eine praktikable Lösung, wenn die Gesellschaft Immobilien besitzt, da sich dieser Umwandlungsvorgang auf die Änderung der Rechtsform unter Wahrung der rechtlichen Identität beschränkt. Infolgedessen fällt hier keine Grunderwerbsteuer an und eine Zustimmung der Vertragspartner zur Überleitung der Verträge auf die GmbH ist ebenfalls nicht erforderlich.

5. Möglichkeiten, falls die GmbH schon existiert

In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Umwandlung der GbR in eine GmbH schon realisiert wurde und die Gesellschafter erst im Nachhinein erkennen, dass ihnen eine Holdingkonstruktion deutlich mehr Vorteile bietet. Die Herausforderung besteht in diesen Fällen darin, dass keiner der GmbH-Gesellschafter eine Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung besitzt und somit die Voraussetzungen für eine Holdinggründung im Wege eines steuerneutralen qualifizierten Anteilstausch gem. § 21 UmwStG nicht vorliegen.

Vereinzelt wählen die GmbH-Gesellschafter die Gründung einer gemeinsamen Holding als Ausweg, was jedoch in den meisten Fällen aus verschiedenen Gründen nicht zu empfehlen ist. Die bessere Lösung ist die Errichtung einer GmbH & Co. KG, in welche die Gesellschafter ihre GmbH-Anteile einbringen, bevor diese wiederum in eine GmbH umgewandelt wird.

Beitragsbild von mohamed Hassan auf Pixabay

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