Die Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH ist eine vollwertige Alternative zur Ausgliederung gem. Umwandlungsgesetz (UmwG). Genauso wie bei der Umwandlung im Wege der Ausgliederung ist zu unterscheiden zwischen der Einbringung des Einzelunternehmens zur Neugründung einer GmbH (Sachgründung) und der Einbringung des Einzelunternehmens in eine bestehende GmbH anlässlich einer Kapitalerhöhung.
Inhalt:
- Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH
- Details der Einbringung im Einbringungsvertrag regeln
- Varianten der Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH
- Einbringung des Einzelunternehmens als Aufgeld (Agio)
1. Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH
Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der steuerneutralen Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH sind in den §§ 20 bis 23 UmwStG geregelt.
Anders als bei der Ausgliederung des Einzelunternehmens ist die Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH auch ohne vorherige Eintragung des Einzelunternehmens bzw. der Firma des Kaufmanns/der Kauffrau im Handelsregister möglich.
Allerdings erfolgt die Einbringung des Einzelunternehmens im Wege der Einzelrechtsnachfolge, so dass hier die Verträge mit Kunden, Lieferanten, Banken oder Versicherungen mit Zustimmung der Vertragspartner einzeln auf die GmbH übertragen werden müssen.
2. Details der Einbringung im Einbringungsvertrag regeln
Das Herzstück der Einbringung ist der Einbringungsvertrag zwischen Inhaber oder Inhaberin des Einzelunternehmens und übernehmender GmbH. Im Einbringungsvertrag werden die Details der Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH geregelt. Dazu gehören insbesondere der Gegenstand der Einbringung, die Gegenleistung, der Stichtag und etwaige Gewährleistungsansprüche. Der Einbringungsvertrag muss nicht notariell beurkundet werden. Steuerberater sind allerdings nicht berechtigt, zum Einbringungsvertrag zu beraten oder diesen gar zu erstellen.
3. Varianten der Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH
Es gibt mehrere Varianten, ein Einzelunternehmen in eine GmbH einzubringen. In jedem Fall ist zu unterscheiden, ob das Einzelunternehmen zur Neugründung einer GmbH oder in eine bestehende GmbH eingebracht werden soll.
a) Einbringung des Einzelunternehmens zur Neugründung einer GmbH
Im Falle der Einbringung des Einzelunternehmens zur Neugründung einer GmbH handelt es sich rechtlich um eine Sachgründung der GmbH, bei der die Aufbringung des Stammkapitals der GmbH durch Einbringung des Einzelunternehmens bzw. Handelsgeschäfts erfolgt. Hierfür ist die Erstellung eines Sachgründungsberichts gem. § 5 Abs. 4 GmbHG erforderlich. Die Werthaltigkeit des Einzelunternehmens ist im Zweifel gegenüber dem Registergericht durch ein Gutachten bzw. eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. Letzteres ist in der Regel mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Darüberhinaus besteht das Risiko, dass seitens des Registergerichts Zweifel oder Fragen aufkommen, die zu zeitlichen Verzögerungen hinsichtlich der Eintragung im Handelsregister führen können.
b) Einbringung des Einzelunternehmens in eine bestehende GmbH
Die Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH ist auch im Wege der Einbringung in eine bereits bestehende Gesellschaft anlässlich einer Kapitalerhöhung möglich.
Bei dieser Variante erfolgt im ersten Schritt zunächst eine unkomplizierte Bar-Gründung der GmbH, verbunden mit der mindestens hälftigen Einzahlung des Stammkapitals. Im zweiten Schritt beschließen die Gesellschafter eine Kapitalerhöhung, wobei diese theoretisch bereits mit 1,- Euro realisiert werden kann. Im Rahmen dieser Kapitalerhöhung erfolgt die Einbringung des Einzelunternehmens als Sacheinlage. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage ist im Zweifel gegenüber dem Registergericht durch ein Gutachten bzw. eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. Letzteres ist in der Regel mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Der Vorteil dieser Variante gegenüber der Einbringung zur Neugründung besteht darin, dass die GmbH bereits besteht und somit voll funktionsfähig ist.
4. Einbringung des Einzelunternehmens als Aufgeld (Agio)
Eine weitere interessante Alternative ist die Bargründung der GmbH oder eine Barkapitalerhöhung, verbunden mit der Verpflichtung zur Einbringung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils als Aufgeld (Agio). Nach dem Urteil des BFH vom 07.04.2010 (I R 55/09) liegt auch in diesen Fällen eine Sacheinlage gem. § 20 UmwStG vor.
Eine Sacheinlage gemäß § 20 UmwStG kann auch vorliegen, wenn bei einer Bargründung oder Barkapitalerhöhung der Gesellschafter zusätzlich zu der Bareinlage die Verpflichtung übernimmt, als Aufgeld (Agio) einen Mitunternehmeranteil in die Kapitalgesellschaft einzubringen.
Urteil des BFH vom 07.04.2010 (I R 55/09)
Es ist allerdings wichtig, dass der Einzelunternehmer zusätzlich zur Bareinlage die Verpflichtung übernimmt, als Aufgeld (Agio) einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in die GmbH einzubringen. Das kann im Rahmen der Bargründung geschehen oder anlässlich einer Kapitalerhöhung einer bereits bestehenden GmbH.
Die Kombination aus Bargründung bzw. -kapitalerhöhung und Sacheinlage als Aufgeld hat den Vorteil, dass die von den Registergerichten angeforderten Nachweise zur Werthaltigkeit im Falle der “klassischen” Sacheinlage hier regelmäßig nicht erforderlich sind. Neben dem Nachweis über die Einzahlung der Bareinlage ist allenfalls eine Bescheinigung vorzulegen, dass das eingebrachte Einzelunternehmen zum Stichtag der Einbringung kein negatives Kapital ausweist. Diesbezüglich sind die Anforderungen der Registergerichte deutlich niedriger, so dass sich die Registergerichte auch mit einer einfachen Bescheinigung des Steuerberaters zufrieden geben.
Im Rahmen des Einbringungsvertrages legen die Vertragsparteien fest, was mit dem Überschuss der fortgeführten Buchwerte der Aktiva über die Passiva des Einzelunternehmens geschehen soll. Neben der Zuführung in die Kapitalrücklage der GmbH ist auch denkbar, diesen Überschuß als verzinsliches oder unverzinsliches Gesellschafterdarlehen zu behandeln.
Beispiel zur Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH
Anton Huber möchte sein Einzelunternehmen in die bestehende X-GmbH einbringen, deren alleiniger Gesellschafter er ist. Hierzu beschließt er eine Kapitalerhöhung von 25.000 Euro auf 26.000 Euro. Er verpflichtet sich zur Übernahme der neuen Geschäftsanteile mit der Maßgabe, neben der beschlossenen Bareinzahlung von 1.000 Euro auf das Geschäftskonto der X-GmbH sein Einzelunternehmen als Aufgeld (Agio) in die GmbH einzubringen. Im Einbringungsvertrag regelt Anton Huber die Details der Einbringung seines Einzelunternehmens, insbesondere den Gegenstand der Einbringung und den Stichtag der Einbringung, der auch bis zu 8 Monate rückwirkend festgelegt werden kann. Das positive Kapital zum Stichtag will Anton Huber der Kapitalrücklage der X-GmbH nur zur Hälfte zuführen. Die andere Hälfte will er als verzinsliches Gesellschafterdarlehen behandeln. Die X-GmbH ist zur jederzeitigen Rückzahlung des Darlehens berechtigt. Die Rückzahlung muss allerdings spätestens innerhalb von 5 Jahren nach Unterzeichnung des Einbringungsvertrages erfolgen.
.