Die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH ist eine vollwertige Alternative zur Ausgliederung des Einzelunternehmens nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG). Diese Option eröffnet Unternehmern verschiedene Wege, ihr Geschäft in eine GmbH umzuwandeln, sei es durch die Gründung einer neuen GmbH mit dem Unternehmen als Kapitaleinlage (Sachgründung) oder durch die Integration in eine bereits bestehende GmbH, verbunden mit einer Kapitalerhöhung. In diesem Artikel schauen wir uns beide Szenarien an, um Unternehmern eine klare Orientierung zu bieten, welche Option zu ihrer individuellen Situation und Geschäftszielen am besten passt.

Inhalt:

  1. Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH
  2. Details der Einbringung im Einbringungsvertrag regeln
  3. Varianten der Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH
  4. Einbringung des Einzelunternehmens als Aufgeld (Agio)
  5. Steuerneutrale Einbringung oder verdeckte Einlage
  6. Erstberatung zur Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH

1. Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH

Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der steuerneutralen Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH sind in den §§ 20 bis 23 UmwStG geregelt.

Anders als bei der Ausgliederung des Einzelunternehmens ist die Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH nach § 20 UmwStG auch ohne vorherige Eintragung des Einzelunternehmens bzw. der Firma des Kaufmanns/der Kauffrau im Handelsregister möglich. Diese Erleichterung macht die Einbringung nach besonders attraktiv für kleinere, nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen. Auch selbständige Freiberufler mit überdurchschnittlich hohem Einkommen profitieren von dieser Regelung.

Allerdings erfolgt die Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH immer im Wege der Einzelrechtsnachfolge, sodass hier die Verträge mit Kunden, Lieferanten, Banken oder Versicherungen nur mit Zustimmung der Vertragspartner einzeln auf die GmbH übertragen werden können. Die Einbringung ist daher die perfekte Gestaltung für Einzelunternehmer, die nur eine geringere Anzahl an Kunden, Lieferanten oder Mitarbeiter haben.

2. Details der Einbringung im Einbringungsvertrag regeln

Das Herzstück der Einbringung ist der Einbringungsvertrag zwischen Inhaber oder Inhaberin des Einzelunternehmens und übernehmender GmbH. Im Einbringungsvertrag werden die Details der Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH geregelt. Dazu gehören insbesondere der Gegenstand der Einbringung, die Gegenleistung, der Stichtag und etwaige Gewährleistungsansprüche. Der Einbringungsvertrag muss nicht notariell beurkundet werden. Steuerberater sind allerdings nicht berechtigt, zum Einbringungsvertrag zu beraten oder diesen gar zu erstellen.

3. Varianten der Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH

Es gibt mehrere Varianten, ein Einzelunternehmen in eine GmbH einzubringen. In jedem Fall ist zu unterscheiden, ob das Einzelunternehmen zur Neugründung einer GmbH oder in eine bestehende GmbH eingebracht werden soll.

a) Einbringung des Einzelunternehmens zur Neugründung einer GmbH

Im Falle der Einbringung des Einzelunternehmens zur Neugründung einer GmbH handelt es sich rechtlich um eine Sachgründung der GmbH, bei der die Aufbringung des Stammkapitals der GmbH durch Einbringung des Einzelunternehmens bzw. Handelsgeschäfts erfolgt. Hierfür ist die Erstellung eines Sachgründungsberichts gem. § 5 Abs. 4 GmbHG erforderlich. Die Werthaltigkeit des Einzelunternehmens ist im Zweifel gegenüber dem Registergericht durch ein Gutachten bzw. eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. Letzteres ist in der Regel mit meist erheblichen Kosten verbunden. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass seitens des Registergerichts Zweifel oder Fragen aufkommen, die zu Verzögerungen hinsichtlich der Eintragung im Handelsregister führen können.

b) Einbringung des Einzelunternehmens in eine bestehende GmbH

Die Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH ist auch im Wege der Einbringung in eine bereits bestehende Gesellschaft anlässlich einer Kapitalerhöhung möglich.

Bei dieser Variante erfolgt im ersten Schritt zunächst eine unkomplizierte Bar-Gründung der GmbH, verbunden mit der mindestens hälftigen Einzahlung des Stammkapitals. Im zweiten Schritt beschließt der Gesellschafter eine Kapitalerhöhung, wobei diese theoretisch bereits mit 1,- Euro realisiert werden kann. Im Rahmen dieser Kapitalerhöhung erfolgt die Einbringung des Einzelunternehmens als Sacheinlage. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage ist im Zweifel gegenüber dem Registergericht durch ein Gutachten bzw. eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. Letzteres ist in der Regel wieder mit erheblichen Kosten verbunden. Der Vorteil dieser Variante gegenüber der Einbringung zur Neugründung besteht darin, dass die GmbH bereits besteht und somit bereits voll funktionsfähig ist.

4. Einbringung des Einzelunternehmens als Aufgeld (Agio)

Eine weitere interessante Alternative ist die Bargründung der GmbH oder eine Barkapitalerhöhung, verbunden mit der Verpflichtung zur Einbringung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils als Aufgeld (Agio). Nach dem Urteil des BFH vom 07.04.2010 (I R 55/09) liegt auch in diesen Fällen eine Sacheinlage gem. § 20 UmwStG vor, sodass auch diese Variante zu einer steuerneutralen Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH führt.

Eine Sacheinlage gemäß § 20 UmwStG kann auch vorliegen, wenn bei einer Bargründung oder Barkapitalerhöhung der Gesellschafter zusätzlich zu der Bareinlage die Verpflichtung übernimmt, als Aufgeld (Agio) einen Mitunternehmeranteil in die Kapitalgesellschaft einzubringen.

Urteil des BFH vom 07.04.2010 (I R 55/09)

Es ist allerdings wichtig, dass der Einzelunternehmer zusätzlich zur Bareinlage die Verpflichtung übernimmt, als Aufgeld (Agio) einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in die GmbH einzubringen. Das kann im Rahmen der Bargründung geschehen oder anlässlich einer Kapitalerhöhung einer bereits bestehenden GmbH.

Die Kombination aus Bargründung bzw. -kapitalerhöhung und Sacheinlage als Aufgeld hat den Vorteil, dass die von den Registergerichten angeforderten Nachweise zur Werthaltigkeit im Falle der “klassischen” Sacheinlage hier regelmäßig nicht erforderlich sind. Neben dem Nachweis über die Einzahlung der Bareinlage ist “nur” eine Bescheinigung vorzulegen, dass das eingebrachte Einzelunternehmen zum Stichtag der Einbringung kein negatives Kapital ausweist. Diesbezüglich sind die Anforderungen der Registergerichte deutlich niedriger, sodass sich die Registergerichte auch mit einer einfachen Bescheinigung des Steuerberaters zufriedengeben.

Im Rahmen des Einbringungsvertrages legen die Vertragsparteien fest, was mit dem Überschuss der fortgeführten Buchwerte der Aktiva über die Passiva des Einzelunternehmens geschehen soll. Neben der Zuführung in die Kapitalrücklage der GmbH ist auch denkbar, diesen Überschuss als verzinsliches oder unverzinsliches Gesellschafterdarlehen zu behandeln.

4.1. Beispiel zur Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH

Anton Huber möchte sein Einzelunternehmen in die bestehende X-GmbH einbringen, deren alleiniger Gesellschafter er sein will. Hierzu beschließt er eine Kapitalerhöhung bei der X-GmbH von 25.000 Euro auf 26.000 Euro. Zusätzlich zur Übernahme der neuen Geschäftsanteile verpflichtet er sich gegenüber der GmbH, neben der beschlossenen Bareinzahlung von 1.000 Euro auf das Geschäftskonto der X-GmbH sein Einzelunternehmen als Aufgeld (Agio) in die GmbH einzubringen.

Im Einbringungsvertrag mit der X-GmbH regelt Anton Huber die Details der Einbringung seines Einzelunternehmens, insbesondere den Gegenstand der Einbringung und den Stichtag der Einbringung, der auch bis zu 8 Monate rückwirkend festgelegt werden kann. Das positive Kapital zum Stichtag will Anton Huber der Kapitalrücklage der X-GmbH nur zur Hälfte zuführen. Die andere Hälfte will er der X-GmbH als verzinsliches Gesellschafterdarlehen zur Verfügung stellen, wobei die X-GmbH zur jederzeitigen Rückzahlung des Darlehens berechtigt ist. Die Rückzahlung muss allerdings spätestens innerhalb von 5 Jahren nach Unterzeichnung des Einbringungsvertrages erfolgen.

5. Steuerneutrale Einbringung oder verdeckte Einlage

Die steuerneutrale Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH gem. § 20 UmwStG und die verdeckte Einlage nach § 6 Abs. 6 EStG sind zwei völlig unterschiedliche Konzepte im Steuerrecht, die für Unternehmer gravierende Konsequenzen haben können.

5.1. Steuerneutrale Einbringung gem. § 20 UmwStG

Für eine steuerneutrale Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH ist es gem. § 20 UmwStG zwingend notwendig, dass der Einbringende als Gegenleistung neue Anteile an der Gesellschaft erhält. Erfolgt die Überführung von Vermögenswerten des Einzelunternehmens in die Kapitalgesellschaft ohne entsprechende Gegenleistung, spricht man von einer verdeckten Einlage.

5.2. Verdeckte Einlage

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt eine verdeckte Einlage vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der Kapitalgesellschaft einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat, ohne dass der Gesellschafter hierfür neue Gesellschaftsanteile erhält.

BFH, Urteil vom 20. Juli 2005, X R 22/02 m.w.N.

Beispiel: Anton Huber ist selbständiger Unternehmensberater, der in den letzten drei Jahren rund 100.000 Euro Gewinn gemacht und daher sein Einzelunternehmen aus steuerlichen Gründen in eine GmbH umwandeln möchte. Allerdings ist ihm das Prozedere der förmlichen Ausgliederung oder Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH zu aufwendig und kompliziert. Stattdessen gründet er im Dezember 2023 eine neue GmbH, die den Gewerbebetrieb unverändert mit seinen Kunden fortsetzen soll. Das Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro zahlt er zur Hälfte bar ein. Das Einzelunternehmen meldet er zum Ende des Jahres ab.

Nach § 6 Abs. 6 S. 2 EStG erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der GmbH um den Teilwert des eingelegten Einzelunternehmens, falls die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage erfolgt. Gleichzeitig wird eine fiktive Veräußerung des Betriebs angenommen, wobei der Einbringende den fiktiven Veräußerungsgewinn versteuern muss.

Beim einlegenden Gesellschafter liegt ein nach §§ 16 Abs. 4 i.V.m. 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EStG begünstigt zu versteuernder Tatbestand der Betriebsaufgabe, Teilbetriebsaufgabe oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils vor.

BFH, Urteil vom 11.02.2009, X R 56/06BFH; BFH, Urteil vom 20.07.2005, X R 22/02 m.w.N.

Für die Zwecke der Besteuerung des fiktiven Veräußerungsgewinns ist eine Bewertung des Einzelunternehmens vorzunehmen, die unter Berücksichtigung der §§ 199 ff. BewG nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren erfolgt. Hierzu ist nach § 200 Abs. 1 BewG der nachhaltig erzielbare Jahresertrag gem. § 201, 202 BewG mit einem Kapitalisierungsfaktor zu multiplizieren. Für die Ermittlung des Jahresertrags wird der in den letzten drei Jahren tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag herangezogen (§ 201 Abs. 2 BewG). Abschließend wird der durchschnittliche Jahresertrag mit dem Kapitalisierungsfaktor von 13,75 nach § 202 Abs. 1 BewG multipliziert.

6. Erstberatung zur Umwandlung Ihres Einzelunternehmens in eine GmbH

Sie denken darüber nach, Ihr Einzelunternehmen in eine GmbH umzuwandeln? Diese strategische Entscheidung ist regelmäßig mit zahlreichen rechtlichen und steuerlichen Überlegungen verbunden, die spezifisch auf Ihre individuelle Situation zugeschnitten sein müssen.

Als erfahrener Berater im Bereich des Gesellschaftsrechts und der gestaltenden Steuerberatung biete ich Ihnen eine umfassende Erstberatung an. In einem rund einstündigen Beratungsgespräch werden wir gemeinsam die Struktur Ihres Einzelunternehmens und den optimalen Weg zur Umwandlung in eine GmbH erörtern. Das Ziel besteht darin, eine maßgeschneiderte Lösung für Ihre individuelle Situation zu finden, die Ihren unternehmerischen Bedürfnissen gerecht wird und gleichzeitig steuerneutral ist.

Im Anschluss an die Erstberatung stehe ich Ihnen gerne als Ihr persönlicher Berater zur Seite, um Sie durch den gesamten Umwandlungsprozess zu führen.

Zur Vereinbarung eines Beratungstermins kontaktieren Sie mich bitte unter Verwendung des folgenden Kontaktformulars. Ich freue mich darauf, Sie und Ihr Unternehmen kennenzulernen und Sie auf dem Weg zu Ihrer GmbH zu begleiten.

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