Für die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH gibt es unterschiedliche Varianten mit diversen Vor- und Nachteilen. Neben der Ausgliederung des Einzelunternehmens in eine GmbH ist die Einbringung gem. § 20 UmwStG eine beliebte Variante, um ein Einzelunternehmen steuerneutral in eine GmbH umzuwandeln. Für eine steuerneutrale Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH ist es erforderlich, dass der Einbringende als Gegenleistung neue Geschäftsanteile an der GmbH erhält.

Demgegenüber ist es in der Praxis in der Regel nicht zu empfehlen, den Betrieb des Einzelunternehmens ohne Weiteres mit einer neu gegründeten GmbH fortzuführen oder an diese zu verkaufen. Im rechtlichen Sinne handelt es sich um eine verdeckte Einlage des Einzelunternehmens, die dazu führt, dass die stillen Reserven des Einzelunternehmens einschließlich eines selbst geschaffenen Geschäfts- und Firmenwerts aufzudecken und zu versteuern sind.

Inhalt:

  1. Steuerneutrale Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH
  2. Ausgliederung des Einzelunternehmens in eine GmbH
  3. Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH
  4. Einzelunternehmen in eine Holding umwandeln
  5. Vorsicht bei Veräußerung oder verdeckter Einlage
  6. Erstberatung zur Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH

1. Steuerneutrale Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH

Die Umwandlung von Einzelunternehmen in eine GmbH ist auf verschiedenen Wegen zu realisieren, die durch das Umwandlungsgesetz (UmwG) und das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) geregelt werden.

Es ist zu unterscheiden zwischen der Ausgliederung gem. Umwandlungsgesetz (UmwG) und der Einbringung eines Einzelunternehmens nach § 20 UmwStG, die beide zur Neugründung einer GmbH oder zur Aufnahme in eine bestehende GmbH im Rahmen einer Kapitalerhöhung möglich sind.

Die Motive zur Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH dürften die gleichen sein wie die Motive zur Gründung einer GmbH. Gleiches gilt für die Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in eine GmbH.

In vielen Fällen werden folgende Motive genannt:

  • Haftung: Bedürfnis der gesetzlichen Haftungsbeschränkung;
  • Investoren: bessere Möglichkeiten zur Aufnahme von Investoren;
  • Steuern: Optimierung der steuerlichen Belastung der Unternehmer;
  • Unternehmensnachfolge: Aufteilung eines Einzelunternehmens im Rahmen der Unternehmensnachfolge;
  • Unternehmensverkauf: Vorbereitung der Veräußerung eines Teilbetriebs;
  • Altersvorsorge: Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge.

Für die steuerneutrale Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH unter Fortführung der Buchwerte ist es nach § 20 UmwStG erforderlich, dass der bisherige Einzelunternehmer die funktionell wesentlichen Betriebsgrundlagen des Unternehmens auf die GmbH überträgt und im Gegenzug hierfür neue Gesellschaftsanteile erhält. Bei der verdeckten Einlage oder beim Verkauf des Einzelunternehmens fehlt es an der zweiten Voraussetzung, sodass diese Varianten nicht steuerneutral sind.

2. Ausgliederung des Einzelunternehmens in eine GmbH

Die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH im Wege der Ausgliederung ist möglich als

Bei beiden Varianten ist es möglich, das gesamte Einzelunternehmen oder einen Teil des Einzelunternehmens in eine GmbH auszugliedern.

Allerdings ist die Ausgliederung des Einzelunternehmens in eine GmbH gem. § 152 S. 1 UmwG nur unter der Voraussetzung möglich, dass es unter der Firma des Kaufmanns bzw. der Kauffrau im Handelsregister eingetragen ist. Ferner ist auf die Ausgliederungssperre gem. § 152 S. 2 UmwG zu achten, d.h. es darf keine Überschuldung bei dem Einzelunternehmen vorliegen.

Der Kaufmann oder die Kauffrau erhält für die Übertragung des Einzelunternehmens im Wege der Ausgliederung neue Geschäftsanteile an der aufnehmenden GmbH.

2.1. Ausgliederung des Einzelunternehmens zur Neugründung einer GmbH

Bei der Ausgliederung zur Neugründung der GmbH handelt es sich um eine Sachgründung. Hier sind zusammen mit der Anmeldung zur Eintragung der GmbH ins Handelsregister zusätzliche Nachweise zu erbringen, dass der Wert der Sacheinlage mindestens den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG). Im Falle der Neugründung der GmbH muss der Wert des Einzelunternehmens also mindestens 25.000 Euro erreichen.

Der Nachweis erfolgt in der Regel durch ein Werthaltigkeitsgutachten (bzw. eine Bescheinigung) eines Wirtschaftsprüfers, das die Werthaltigkeit des übertragenen Unternehmens bzw. der übertragenen Unternehmensteile beziffert und bestätigt.

2.2. Ausgliederung des Einzelunternehmens in bestehende GmbH

Im Falle der Ausgliederung des Einzelunternehmens auf eine bestehende GmbH erfolgt diese im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung bei der GmbH, die betragsmäßig deutlich geringer sein kann als 25.000 Euro. Dennoch muss man auch hier damit rechnen, dass die Werthaltigkeit des übertragenen Unternehmens gegenüber dem Registergericht nachzuweisen sind. Ausgenommen sind allenfalls die Fälle, bei denen es offensichtlich ist, dass der Wert des Einzelunternehmens dem Betrag der Kapitalerhöhung entspricht oder diesen übersteigt.

3. Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH

Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH ist auch im Wege der Einbringung gem. § 20 UmwStG möglich.

Wie bei der Ausgliederung unterscheidet man zwischen der Einbringung des Einzelunternehmens zur Neugründung einer GmbH (Sachgründung) und der Einbringung des Einzelunternehmens in eine bestehende GmbH im Rahmen einer Kapitalerhöhung.

Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH sind in den §§ 20 bis 23 UmwStG geregelt. Anders als bei der Ausgliederung des Einzelunternehmens gem. Umwandlungsgesetz ist die Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH auch ohne vorherige Eintragung der Firma im Handelsregister möglich.

Das Herzstück der Einbringung ist der Einbringungsvertrag zwischen bisherigem Einzelunternehmer und übernehmender GmbH. Zusätzlich ist bei der Einbringung des Einzelunternehmens die Zustimmung aller bisherigen Vertragspartner des Unternehmers erforderlich, was bei Einzelunternehmen ab einer gewissen Größe nicht mehr praktikabel ist.

3.1. Einbringung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer GmbH

Im Falle der Einbringung des Einzelunternehmens zur Neugründung einer GmbH handelt es sich rechtlich um eine Sachgründung, bei der die Aufbringung des Stammkapitals der GmbH durch Einbringung des Handelsgeschäfts erfolgt. Hierfür ist die Erstellung eines Sachgründungsberichts gem. § 5 Abs. 4 GmbHG erforderlich. Die Werthaltigkeit des Einzelunternehmens ist im Zweifel durch ein Gutachten bzw. eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers nachzuweisen.

3.2. Einbringung eines Einzelunternehmens in eine bestehende GmbH

Die Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH ist auch im Wege der Einbringung in eine bereits bestehende Gesellschaft anlässlich einer Kapitalerhöhung möglich.

Bei dieser Variante erfolgt im ersten Schritt zunächst eine unkomplizierte und schnelle Gründung der GmbH durch mindestens hälftige Einzahlung des Stammkapitals. Im zweiten Schritt beschließen die Gesellschafter eine Kapitalerhöhung, wobei diese theoretisch bereits mit 1,- Euro realisiert werden kann. Im Rahmen dieser Kapitalerhöhung erfolgt die Einbringung des Einzelunternehmens als Sacheinlage.

3.3. Einbringung des Einzelunternehmens als Sachagio

Eine interessante Alternative in der Praxis ist die Bargründung der GmbH oder eine Barkapitalerhöhung, verbunden mit der Verpflichtung zur Einbringung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils als Aufgeld (Agio). Anders als bei den oben beschriebenen Varianten der Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH ist hier kein gesonderter Werthaltigkeitsnachweis erforderlich, was den gesamten Prozess vereinfacht und beschleunigt.

Es ist allerdings wichtig, dass der Einzelunternehmer zusätzlich zur Bareinlage die Verpflichtung übernimmt, als Aufgeld (Agio) einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in die GmbH einzubringen. Das kann im Rahmen der Bargründung geschehen oder anlässlich einer Kapitalerhöhung einer bereits bestehenden GmbH.

4. Einzelunternehmen in eine Holding umwandeln

Insbesondere bei erfolgreichen Einzelunternehmern und Freiberuflern ist die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH ein Schritt in die richtige Richtung, der allerdings mit einer Holding noch optimiert werden kann.

Die GmbH bietet gegenüber dem Einzelunternehmen schon attraktive Vorteile, insbesondere eine deutlich niedrigere Steuerbelastung und die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Eine einzelne operative GmbH ist für besonders ertragsstarke Unternehmen jedoch nicht die optimale Struktur. In solchen Fällen bietet eine Holding zusätzliche steuerliche Vorteile, die sich bei Gewinnen von über 100.000 Euro trotz der Mehrkosten einer zweiten Kapitalgesellschaft als lohnenswert erweisen.

5. Vorsicht bei Veräußerung oder verdeckter Einlage

Im Zusammenhang mit der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH stellt sich oft die Frage nach alternativen, einfacheren Umwandlungsvarianten. Diesbezüglich stößt man häufig auf die inoffizielle Fortführung des Einzelunternehmens durch die GmbH und den Verkauf des Einzelunternehmens an eine neu gegründete GmbH. Beide Varianten bergen immense Risiken in sich, die für den Laien auf den ersten Blick nicht erkennbar sind.

Bei der inoffiziellen Fortführung übernimmt die GmbH faktisch die Geschäftstätigkeit des Einzelunternehmens, ohne einen formellen Prozess mit Gewährung neuer Geschäftsanteile durchzuführen. Diese Methode mag weniger bürokratisch erscheinen, birgt jedoch steuerliche Risiken, da es sich um eine verdeckte Einlage handelt. Alternativ denkt mancher Einzelunternehmer über den Verkauf des Betriebs an eine neu gegründete GmbH nach, was einer verschleierten Sachgründung entspricht.

Beide Varianten sind mit größter Vorsicht zu genießen, da mit ihnen eine Aufdeckung stiller Reserven in dem Einzelunternehmen verbunden ist.

6. Erstberatung zur Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH

Jede Variante hat ihre spezifischen Vor- und Nachteile, die im Kontext Ihres Einzelunternehmens zu analysieren und zu bewerten sind. Die Ausgliederung des Einzelunternehmens in eine GmbH bietet insbesondere den Vorteil der partiellen Gesamtrechtsnachfolge. Diese ist vor allem dann von hohem praktischem Nutzen, wenn eine Vielzahl von Verträgen auf die übernehmende GmbH übergehen sollen. Im Vergleich dazu ist die Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH mit weniger bürokratischem Aufwand verbunden, was den Prozess vereinfacht und beschleunigt. Beide Varianten eröffnen Ihnen die zahlreichen Vorteile der GmbH gegenüber dem Einzelunternehmen.

Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH sollte nicht ohne erfahrene Berater vollzogen werden. In der Regel empfiehlt sich eine detaillierte Erstberatung, die in meiner Kanzlei erfahrungsgemäß etwa 60 bis 90 Minuten dauert.

Schreiben Sie mir einfach eine Nachricht über das Kontaktformular am Ende dieser Seite. Natürlich begleite ich Sie im Anschluss daran auch Schritt für Schritt durch den gesamten Prozess der Umwandlung Ihres Einzelunternehmens in eine GmbH.

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