Für eine wachsende Zahl von Mitarbeitern stellt sich die Frage, wie sie die Aufwendungen für das Home-Office steuerlich absetzen können. Aus diversen Gründen animieren immer mehr Unternehmen ihre Mitarbeiter zum Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer. Eine komplette Verlagerung der Tätigkeiten ins Home-Office dürfte allerdings noch die Ausnahme sein. In vielen Fällen üben die Mitarbeiter ihre Tätigkeit abwechselnd im Betrieb des Arbeitgebers und zu Hause aus. Abgesehen von etlichen anderen Kriterien und den damit verbundenen Vor- und Nachteilen des Home-Office ist auch die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer von Relevanz.

Aufwendungen für Home-Office steuerlich absetzen

Mit Urteilen vom 23.05.2006 (VI R 21/03) und vom 26.02.2014 (VI R 40/12) hat der BFH über die Klagen beschäftigter Mitarbeiter entschieden, die dem Aufruf ihrer Arbeitgeber zur Verlagerung bestimmter Tätigkeiten ins Home-Office folgte. Im ersten Streitfall ging es um einen Versicherungsmathematiker, der für 3 Tage pro Woche im Home-Office arbeiten sollte. Im zweiten Streitfall ging es um einen Oberregierungsrat bei einem städtischen Amt.

BFH-Urteil vom 23.05.2006 (3 Tage/Woche im Home-Office)

Im Streitfall (VI R 21/03) ging es um einen Versicherungsmathematiker, dessen Arbeitgeber verschiedene Home-Office-Modelle zur Auswahl stellte und die wachsende Zahl der Arbeitsstunden im Home-Office mit einer Reduzierung betrieblicher Büroflächen und Arbeitsplätze koppelte. Der Kläger entschied sich für das Modell, zukünftig 3 Tage pro Woche im Home-Office und 2 Tage pro Woche im Betrieb des Arbeitgebers zu arbeiten. Die Aufwendungen für sein Home-Office machte im Rahmen der Einkommensteuer als Werbungskosten in Höhe von 12.500 Euro geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug zunächst in voller Höhe mit der Begründung ab, dass dem Kläger ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Nach Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers gab das Finanzamt dem begrenzten Abzug in Höhe von 2.400 DM (heute 1.250 Euro) statt und erließ einen entsprechenden Änderungsbescheid.

Ob und in welchem Umfang die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (Home-Office) bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG.

Entscheidung des BFH zur Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer (3 Tage/Woche im Home-Office)

Im Streitfall entschied der BFH, dass der Kläger seine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer (Home-Office) in voller Höhe (unbeschränkt) als Werbungskosten steuerlich absetzen kann. Denn nach Ansicht des BFH war abzusehen, dass sich der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Klägers nach Aufnahme der Telearbeit im häuslichen Arbeitszimmer befinden würde.

Ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet, bestimmt sich nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung danach, ob der Steuerpflichtige dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind (qualitativer Mittelpunkt). Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt im Rahmen dieser Würdigung lediglich eine indizielle Bedeutung zu.

Nach diesem Verständnis sind die gesetzlichen Voraussetzungen für einen unbeschränkten Werbungskostenabzug dann nicht erfüllt, wenn der qualitative Schwerpunkt einer Betätigung außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt oder wenn der Aufgabenbereich eines Steuerpflichtigen so vielfältig und gestreut ist, dass seine Betätigung keinem konkreten Mittelpunkt zugeordnet werden kann (Senatsurteil vom 21.02.2003, VI R 14/02, BFHE 201, 305, BStBl II 2004, 68).

Werden wie im Streit gleichartige und damit in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistungen (alternierend) an 3 Tagen an einem häuslichen Arbeitsplatz und an 2 Tagen im Betrieb des Arbeitgebers erbracht, so kann sich der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung nur im häuslichen Arbeitszimmer befinden.

BFH-Urteil vom 23.05.2006 (VI R 21/03)

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