Die neue Rechtslage für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gilt gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG 2007 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG 2007 nur für das “häusliche Arbeitszimmer”. Alle anderen Räumlichkeiten sind von der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 EStG nicht betroffen. Es wird jedoch gesetzlich nicht definiert, was unter einem häuslichen Arbeitszimmer zu verstehen ist.
1. Häusliches Arbeitszimmer gem. BFH-Rechtsprechung
Der Bundesfinanzhof beschreibt ein häusliches Arbeitszimmer in seinem Urteil vom 19.9.2002 (VI R 70/01) wie folgt:
Definition “häusliches Arbeitszimmer”
- Raum, der
- nach seiner Funktion, Ausstattung und Lage
- in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und
- vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten
- nahezu ausschließlich zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken dient.
2. Nach Funktion und Ausstattung kein Arbeitszimmer
Nach der Definition des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei folgenden Räumlichkeiten somit nicht um ein häusliches “Arbeitszimmer”:
a) Lager, Werkstatt, Ausstellungsraum
Räume, die hinsichtlich Ausstattung und Funktion untypisch für ein Arbeitszimmer sind, gelten nicht als Arbeitszimmer. Dies gilt unabhängig davon, ob sie in die häusliche Sphäre eingebunden sind oder nicht. Werden solche Räume nahezu ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt, sind die Kosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar.
Beispiele:
- Werkstatt (BFH-Urteil vom 19.8.1998, BFH/NV 1999 S. 41);
- Lagerraum (BFH-Urteil vom 19.9.1990, BStBl. 1991 II S. 208);
- Tonstudio eines Komponisten (BFH-Urteil vom 16.10.2002, BStBl. 2003 II S. 185; BFH-Urteil vom 28.8.2003, BStBl. 2004 II S. 55);
- Atelier eines Malers;
- Verkaufsraum;
- Ausstellungsraum zur Präsentation von Artikeln des Unternehmens (BFH-Urteil vom 26.6.2003, BFH/NV 2003 S. 1560);
- Lagerraum (BFH-Urteil vom 19.3.2003, BFH/NV 2003 S. 1163).

b) Gemischte Nutzung eines Raums als Büro und als Lager
Bei gemischt genutzten Räumen (z.B. ein Lagerraum mit Schreibtisch) ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 22.11.2006, X R 1/05) wie folgt zu verfahren:
Die Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit für Aufwendungen i.S.d. des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG 2007 gilt für einen gemischt genutzten Raum nur dann,
- wenn dieser nach dem Gesamtbild vor allem aufgrund seiner Ausstattung und Funktion
- ein typisches häusliches Arbeitszimmer ist und
- die Ausstattung und Funktion des Raums als Lager dahinter zurücktritt.
Es kommt also darauf an, ob der Raum durch den Schreibtisch und die übrige Einrichtung seinen Charakter als Arbeitszimmer erhält oder ob die aufgestellten Regale und Lagervorrichtungen die prägenden Möbelstücke sind. Handelt es sich danach um einen Lagerraum, sind die Kosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abziehbar. Bei der Ermittlung der Aufwendungen für einen solche Raum muß jedoch die Fläche des Lagerraum ins Verhältnis zur Gesamtfläche aller Räume im Gebäude gesetzt werden, wodurch der Kostenanteil geringer wird.

c) Büroräume mit intensivem Publikumsverkehr
Typischerweise sind häusliche Arbeitszimmer nicht für einen offenen Publikumsverkehr vorgesehen. Ist dies jedoch der Fall, handelt es sich gem. BFH-Rechtsprechung nach seiner Funktion um kein häusliches Arbeitszimmer. Die Aufwendungen für solche Räume sind daher in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, sofern der Raum so gut wie ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt wird.

Beispiele:
- Praxis einer Sprachpädagogin (BFH, Urteil vom 21.3.1995, BFH/NV 1995 S. 875);
- Häusliche Arztpraxis (BFH, Urteil vom 19.9.2002, VI R 70/01)
- Notfallpraxis eines Arztes (BFH, Urteil vom 5.12.2002, IV R 7/01;
- Arzt-, Steuerberater- oder Anwaltspraxis mit intensivem und dauerhaftem Publikumsverkehr (BMF-Schreiben vom 3.4.2007, BStBl. 2007 I S. 442).

d) Beschäftigung von fremden Mitarbeitern
Werden in den betreffenden Räumlichkeiten familienfremde bzw. nicht haushaltszugehörige Personen beschäftigt, gelten diese ihrer Funktion nach nicht als “häusliches Arbeitszimmer”.
Beispiel:
- Rechtsanwaltsanwaltskanzlei mit Sekretariat für zwei fremde Teilzeitkräfte.
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