Selbständige Unternehmer können die Aufwendungen für ein außer-häusliches Arbeitszimmer weiterhin unbeschränkt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich absetzen, wenn dieses nahezu ausschließlich zu beruflichen oder betrieblichen Zwecken genutzt wird. Ein außer-häusliches Arbeitszimmer muss jedoch von der eigentlichen Privatwohnung baulich getrennt sein und über einen eigenen Eingang verfügen.
1. Häuslicher Bereich einer Immobilie
Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei der wesentlichen, repräsentativen Ausformung des Typus “häusliches Arbeitszimmer” um ein
häusliches Büro, also ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient.
(BFH, Urteil vom 19.09.2002, VI R 70/01, BFH/NV 2003, 247)
Ob ein Arbeitszimmer hiernach in die häusliche Sphäre eingebunden ist, kann man nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles entscheiden (BFH-Urteil vom 23.09.1999, VI R 74/98). Gehört das Arbeitszimmer unmittelbar und ohne besondere räumliche Trennung zu der Wohnung oder dem Wohnhaus, so ist es regelmäßig auch in dessen häusliche Sphäre eingebunden.
Die häusliche Sphäre ist allerdings nicht notwendig auf den eigentlichen Wohnbereich beschränkt; sie kann sich auf weitere Räumlichkeiten erstrecken. So fällt beispielsweise auch ein Kellerraum, der seiner Funktion und Ausstattung nach ein Arbeitszimmer ist, regelmäßig unter die Abzugsbeschränkung, wenn er nicht aufgrund besonderer Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art aus der häuslichen Sphäre herausgelöst ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 247).
Zum häuslichen Bereich einer Immobilie gehören z.B. der Keller, Räume im Souterrain oder auch im Dachgeschoss.
Auch Räume in einem Anbau zum Wohnhaus können nach Rechtsprechung des BFH zum häuslichen Bereich gehören, selbst wenn sie nur über einen separaten Eingang vom Garten aus betreten werden können.
Auch ein Raum in einem Anbau zum Wohnhaus kann ein häusliches Arbeitszimmer sein, selbst wenn es nur über einen separaten Eingang vom straßenabgewandten Garten aus betreten werden kann.
BFH, Urteil vom 13.11.2002, VI R 164/00
2. Außer-häusliches Arbeitszimmer
a) Arbeitszimmer in einem anderen Gebäude
Besteht zwischen Eigenheim und häuslichem Arbeitszimmer allerdings ein derartige bauliche Trennung, dass sich das Arbeitszimmer in einem anderen Gebäude befindet, handelt es sich um ein außer-häusliches Arbeitszimmer. Die Aufwendungen hierfür fallen nicht unter die gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b ESt 2007 und sind daher unbegrenzt abzugsfähig.
b) Arbeitszimmer im gleichen Gebäude
Abgetrennte Räume im gleichen Gebäude sind dem häuslichen Bereich dann zuzurechnen, wenn eine unmittelbare räumliche Nähe zur Privatwohnung besteht und dadurch eine innere, häusliche Verbindung mit der privaten Lebenssphäre begründet wird.
Beispiele:
- Separate Wohnung in einem Mehrfamilienhaus gehört noch zum privaten Bereich, wenn diese an die Privatwohnung unmittelbar angrenzt oder der Privatwohnung auf derselben Etage direkt gegenüber liegt.
- Separate Wohnung in einem Mehrfamilienhaus gehört nicht mehr zum privaten Bereich, wenn sich diese auf einer anderen Etage als die Privatwohnung befindet. Die Kosten hierfür sind unabhängig von § 4 Abs. 5 Nr. 6b ESt 2007 abzugsfähig.
- Werden im Keller eines Mehrfamilienhauses Räume separat angemietet und als Arbeitszimmer genutzt, gehören sie nicht zum häuslichen Bereich.
- Gehört jedoch zur Wohnung im Mehrfamilienhaus ein Raum im Keller, der mit einheitlichem Mietvertrag angemietet und als Arbeitszimmer genutzt wird, so handelt es sich um ein häusliches Arbeitszimmer.
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