Seit vielen Jahren beschäftigen sich Unternehmer, Geschäftsführer und angestellte Mitarbeiter mit der Frage, wie man die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich richtig absetzt. Hierbei kommt es auf viele Details an, die sich auf die steuerliche Absetzbarkeit der Aufwendungen auswirken. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber erneut Veränderungen beim Thema “häusliches Arbeitszimmer” vorgenommen. So hat er die während der Coronapandemie eingeführte Homeoffice-Pauschale über den 31.12.2022 hinaus in die Liste der beschränkt abziehbaren Aufwendungen aufgenommen. In dem nachfolgenden Artikel schauen wir uns daher an, wie man die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2022 steuerlich richtig absetzt und wann die Homeoffice-Pauschale anwendbar ist.

Inhalt:

  1. Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer im Jahressteuergesetz 2022
  2. Volle Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
  3. Aufwendungen für “andere betrieblich oder beruflich genutzte Räume”
  4. Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer ohne anderen Arbeitsplatz
  5. Homeoffice-Pauschale für Arbeitsplatz in der häuslichen Wohnung

1. Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer im Jahressteuergesetz 2022

Mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2022 haben sich die Regeln über die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab 01.01.2023 abermals geändert.

Davon zu trennen sind die Aufwendungen für andere ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzte Räume, bei denen es sich um kein typisches “Arbeitszimmer” handelt oder ein solches nicht in die “häusliche Sphäre” eingebunden sind.

Darüberhinaus ist weiterhin zu unterscheiden zwischen einem “echten” häuslichen Arbeitszimmer und einem Arbeitsplatz in der häuslichen Wohnung, für den weiterhin die Homeoffice-Pauschale gewährt wird.

Im Ergebnis kommt es also darauf an, ob es sich um ein echtes “häusliches Arbeitszimmer”, um andere ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzte Räume oder um ein Arbeitsplatz irgendwo in der häuslichen Wohnung handelt, sei es in der Küche oder im Wohnzimmer.

2. Volle Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Auch nach Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2022 bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in voller Höhe steuerlich absetzbar sind, wenn

  • es sich um ein echtes “häusliches Arbeitszimmer” handelt, das
  • den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet und
  • kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Liegt eine der Voraussetzungen nicht vor, ist der Abzug der Aufwendungen gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG nur eingeschränkt möglich oder gänzlich ausgeschlossen.

Die wichtigste Voraussetzung für die volle Abzugsfähigkeit bleibt unverändert: Es muss sich um ein “echtes” häusliches Arbeitszimmer handeln, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ist das der Fall und steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Aufwendungen hierfür gegen Nachweis in voller Höhe abgezogen werden. Alternativ ist der Abzug der Jahrespauschale in Höhe von EUR 1.260 zulässig.

Neu gem. Jahressteuergesetz 2022 ab 01.01.2023: Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Abzugsbetrag um ein Zwölftel herabgesetzt.

3. Volle Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für “andere betrieblich oder beruflich genutzte Räume”

Darüberhinaus können Aufwendungen für andere ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzte Räume ebenfalls voll abzugsfähig sein, wenn es sich um kein typisches “Arbeitszimmer” handelt oder ein solches nicht in die häusliche Sphäre eingebunden ist.

Typische Beispiele gem. BMF-Schreiben, in denen ein häusliches Arbeitszimmer regelmäßig nicht vorliegt:

  • Die Aufwendungen für Räume eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Architekten, die an das Einfamilienhaus angrenzen oder sich im selben Gebäude wie die Privatwohnung befinden, wenn diese Räumlichkeiten für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet sind.
  • Die Backstube, der Verkaufsraum mit Waren, ein Aufenthaltsraum für das Personal oder das Büro, in dem die Schreib- und Buchhaltungsarbeiten durchgeführt werden.
  • Ein Arbeitsraum oder eine Werkstatt im Keller mit entsprechender Ausstattung, die anders als ein Archiv in Verbindung mit einem häuslichen Arbeitszimmer (BFH-Urteil vom 19.09.2002, VI R 70/01) keine Funktionen erfüllen, die typischerweise einem häuslichen Arbeitszimmer zukommen, z.B. Lager für Waren und/oder Werbematerialien mit einem Prospektregal (BFH- Urteil vom 19.03.2003, VI R 40/01).

Für solche Räume ist die Abzugsbeschränkung gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG nicht anwendbar, auch wenn sie sich in der häuslichen Sphäre des Unternehmers befinden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass diese Räume durch die ausschließlich betriebliche oder berufliche Nutzung notwendiges Betriebsvermögen des Unternehmers werden.

4. Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer, falls kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht

Ist das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, steht aber dauerhaft auch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Aufwendungen mit einer Tagespauschale von 6 Euro pro Tag (maximal 1.260 Euro pro Jahr) abgesetzt werden.

Diese Regelung richtet sich insbesondere an Lehrer und Orchestermusiker, denen zur kein Vorbereitung ihrer Berufstätigkeit in der Schule oder am Theater kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein weiteres Beispiel ist der angestellte Arzt, der eine freiberufliche Gutachtertätigkeit ausübt und dem hierfür im Krankenhaus kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird.

Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG 2022).

5. Homeoffice-Pauschale für Arbeitsplatz in der häuslichen Wohnung

In allen anderen Fällen greift dann die Homeoffice-Pauschale, die viele schon aus der Zeit während der Coronapandemie kennen und die mit dem Jahressteuergesetz 2020 zunächst befristet eingeführt wurde.

Die steuerliche Entlastung für die betriebliche und berufliche Arbeit in den eigenen vier Wänden wird also fortgesetzt.

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