Das zum 01.01.2008 in Kraft getretene Gesetz zur (stufenweise) Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung wirkt sich auch auf bestehende Versorgungszusagen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge der Geschäftsführer aus. Für die Jahrgänge ab 1964 beträgt das gesetzliche Rentenalter nunmehr 67 Jahre gem. § 7a SGB VI.

Anpassung der Regelaltersgrenze

Ein vertraglich begründeter Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge richtet sich zunächst in erster Linie nach dem Vertragsinhalt der Beteiligten. Demnach bestimmt sich das Eintrittsalter für die betriebliche Altersvorsorge nach der Versorgungszusage. Folgende Varianten sind hierbei denkbar:

a) Eintrittsalter ist in der Versorgungszusage festgelegt

Wird das Eintrittalter in der Versorgungszusage ausdrücklich festlegt, ändert sich durch die gesetzliche Änderung des Rentenalters grundsätzlich nichts. Ist in der Versorgungszusage ein Eintrittsalter von 60 bestimmt, hat der begünstigte Geschäftsführer mit Erreichen des 60. Lebensjahres einen Anspruch auf Auszahlung der Versorgungsrente zur vereinbarten Zeitpunkt.

Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Vertragsparteien für den Beginn der Versorgungsrente das Erreichen des 65. Lebensjahres vereinbart haben. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Parteien den Beginn der betrieblichen Versorgungsrente in Anlehnung an die gesetzliche Altersrente vereinbaren wollten. Dann könnte die gesetzliche Änderung des Eintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung Auswirkungen haben auf die betriebliche Altersvorsorge. Im Streitfall wird die Beweislast für einen solchen Willen der Vertragsbeteiligten insofern bei der Gesellschaft liegen.

b) Dynamische Verweisung auf gesetzliches Rentenalter

Verweist die Versorgungszusage im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge jedoch auf das jeweils geltende gesetzliche Renteeintrittsalter (= dynamische Verweisung), wirkt sich die gesetzliche Änderung des Renteneintrittsalters unmittelbar auch auf den Bezugsbeginn der betrieblichen Altersversorgung aus.

c) Anpassung der betrieblichen Altersvorsorge

In der Praxis sollte infolge der aktuellen Gesetzesänderung eine einvernehmliche Anpassung der Versorgungszusage erfolgen. Eine sinnvolle Anpassungsregelung könnte darauf hinauslaufen, dass eine dynamische Verweisung in die Versorgungszusage integriert wird mit gleichzeitiger Anpassung der Höhe der Versorgungsrente.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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