In diesem 6. Teil der Artikelreihe zur betrieblichen Altersvorsorge geht es um die Abfindung einer Anwartschaft oder des Versorgungsanspruchs im Falle einer Trennung zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer. Bei Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages stellt sich immer wieder die Frage, ob und wie der Versorgungsanspruch des Geschäftsführers im Wege einer Abfindung erledigt werden kann. Alternativ ist auch die Übertragung der Versorgungsansprüche auf einen neuen Versorgungsträger denkbar. Folgende Regelungen sind hierbei zu beachten.

Inhalt:

  1. Abfindung des Versorgungsanspruchs aus betrieblicher Altersvorsorge
  2. Abfindungsrecht beim Geschäftsführer als Organmitglied
  3. Abfindung der Anwartschaft beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
  4. Weitere Artikel zur betrieblichen Altersvorsorge für Geschäftsführer

1. Abfindungsverbot bei unverfallbarer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung

Angesichts des immensen Bedeutung der betrieblichen Altersvorsorge für den Geschäftsführer einer GmbH hat der Gesetzgeber in § 3 BetrAVG ein weitgehendes Abfindungsverbot festgelegt. Eine wichtige Ausnahme wird in § 3 Abs. 2 S. 1 BetrAVG beschrieben.

Wie ich in den Grundlagen zur betrieblichen Altersvorsorge beschrieben habe, gelten die Schutzgesetze des Betriebsrentengesetzes allerdings nur für den Fremdgeschäftsführer und den Minderheits-Gesellschafter- Geschäftsführer. In diesen Fällen kann war man lange der Meinung, dass eine unverfallbare Anwartschaft grundsätzlich nicht Gegenstand einer Abfindungsvereinbarung anlässlich der Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages sein kann.

2. Abfindungsrecht beim Geschäftsführer als Organmitglied

Angesichts des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 21.04.2009 (3 AZR 285/07) ist man sich jedoch nunmehr einig, dass gewisse Schutzregelungen im Betriebsrentengesetz beim GmbH-Geschäftsführer als Organmitglied vertraglich abdingbar sind. Dies gilt auch für die Regelung in § 3 Abs. 1 BetrAVG. Dementsprechend kann in der Versorgungszusage der GmbH zugunsten eines Geschäftsführers ein Abfindungsrecht grundsätzlich vereinbart werden.

Unklar bleibt, ob GmbH und Geschäftsführer eine bereits erteilte Versorgungszusage einvernehmlich dahingehend ändern können, dass eine Abfindung der Versorgungszusage (anlässlich der Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages) möglich wird.

3. Abfindung des Versorgungsanspruchs beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Wie ich in den Grundlagen zur betrieblichen Altersvorsorge beschrieben habe, findet das Betriebsrentengesetz auf den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer keine Anwendung. In diesen Fällen ist eine Abfindung einer Anwartschaft oder des Versorgungsanspruchs anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses möglich.

Die Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung einer Abfindung können auch schon im Rahmen der Versorgungszusage festgelegt werden.

Der Verzicht des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers auf seine Anwartschaft bzw. Versorgungsleistungen ist jedoch steuerschädlich und daher nicht empfehlenswert.

4. Weitere Artikel zur betrieblichen Altersvorsorge für Geschäftsführer

Der 7. Teil der Artikelreihe zur betrieblichen Altersvorsorge betrifft die Insolvenzsicherung der Versorgungsansprüche.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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