In diesem 7. Teil der Artikelreihe über die betriebliche Altersvorsorge geht es um die Insolvenzsicherung der Anwartschaft und Versorgungsansprüche der Geschäftsführer im Falle einer Insolvenz der GmbH oder UG haftungsbeschränkt. 

Inhalt:

  1. Gesetzlicher Schutz der Geschäftsführer durch Betriebsrentengesetz
  2. Vertragliche Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge
  3. Weitere Artikel zur betrieblichen Altersvorsorge

1. Gesetzliche Insolvenzsicherung durch Betriebsrentengesetz

Die gesetzliche Regelung in § 7 BetrAVG enthält einen weitgehenden Schutz der Arbeitnehmer und ihnen gleichgestellten Geschäftsführer sowie ihrer Hinterbliebenen vor dem Ausfall einer Anwartschaft oder des Versorgungsanspruchs im Falle der Insolvenz der GmbH. Gleiches gilt für die UG haftungsbeschränkt. Die betriebliche Altersvorsorge genießt somit eine gesetzliche Insolvenzsicherung, die jedoch beim Geschäftsführer nicht lückenlos ist.

Wie ich in den Grundlagen zur betrieblichen Altersvorsorge bereits dargestellt habe, gilt der gesetzliche Schutz des Betriebsrentengesetzes nur insoweit für Geschäftsführer einer GmbH, wie diese dem Arbeitnehmer gleichgestellt sind. Darunter fallen Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung am Stammkapital und Gesellschafter-Geschäftsführer, deren Anteil am Stammkapital zumindest unter 50% liegt.

Der gesetzliche Schutz durch das Betriebsrentengesetz enthält somit Lücken, die durch vertragliche Regelung zu schließen sind. Vor allem Gesellschafter-Geschäftsführer müssen darauf achten, dass ihre Anwartschaft oder schon erworbene Versorgungsansprüche im Falle der Insolvenz der GmbH durch das Betriebsrentengesetz geschützt sind oder vertraglich geschützt werden.

Unmittelbare und unverfallbare Versorgungszusage

Wird eine unmittelbare und unverfallbare Versorgungszusage durch die Insolvenz einer GmbH wertlos, haben Arbeitnehmer und ihnen gleichgestellte Geschäftsführer einen (Ersatz-)Anspruch in Höhe der Leistung, welche die Gesellschaft auf Grund der Versorgungszusage zu erbringen gehabt hätte (§ 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG). Der Anspruch richtet sich gegen den Pensionssicherungsverein (PSV).

Unterstützungskasse und Pensionsfonds

Das Gleiche gilt gem. § 7 Abs. 1 S. 2 BetrAVG, falls die betriebliche Altersvorsorge im Wege der Unterstützungskasse oder über einen Pensionsfonds durchgeführt wurde (§ 7 Abs. 1 S. 2 BetrAVG). Auch in diesen Fällen genießen unverfallbare Anwartschaften und Versorgungsansprüche im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge eine Insolvenzsicherung über den Pensionssicherungsverein.

Pensionskasse und Direktversicherung

Versorgungsanwartschaften auf Grundlage

  • einer Pensionskasse oder
  • einer Direktversicherung

benötigen regelmäßig keine Insolvenzsicherung. Eine Absicherung durch den Pensionssicherungsverein ist allenfalls dann notwendig, falls das Bezugsrecht abgetreten oder beliehen wurde (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BetrAVG).

Umfang der Insolvenzsicherung

Abgesichert sind gem. § 7 Abs. 2 BetrAVG

  • laufende Versorgungsleistungen,
  • gesetzlich unverfallbare Anwartschaften der Geschäftsführer und der Hinterbliebenen.

Die Insolvenzsicherung über den Pensionssicherungsverein ist im Normalfall auch in der Höhe ausreichend und beträgt im Monat das Dreifache der zum Zeitpunkt der ersten Rentenleistung maßgeblichen Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV i.V.m. § 2 der Sozialversicherungs- Rechengrößenverordnung.

Achtung:

Schutzlos sind Anwartschaften, bei denen die gesetzliche Unverfallbarkeit noch nicht eingetreten ist. Soll die Anwartschaft eines Geschäftsführers von Anfang an insolvenzsicher sein, muss der Schutz durch individuelle Vereinbarung geschaffen werden. Das gleiche gilt für die (wohl eher seltenen Fälle), in denen eine Absicherung durch den Pensionssicherungsverein in der Höhe ausnahmsweise nicht ausreichend ist. Eine individuelle Vereinbarung ist auch dann empfehlenswert, wenn der Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers unklar ist oder gewechselt hat. Hier kann es sein, dass die Insolvenzsicherung durch den Pensionssicherungsverein nur zum Teil besteht.

2. Vertragliche Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge

Das Betriebsrentengesetz ist auf Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem hälftigen Anteil am Stammkapital oder mehr nicht anwendbar. Der gesetzliche Schutz gem. § 7 BetrAVG geht hier also ins Leere. Die betriebliche Altersvorsorge ist ohne vertragliche Regelungen nicht insolvenzsicher. In bestimmten Konstellationen kann das auch beim Gesellschafter-Geschäftsführer unter 50 % der Fall sein.

Soweit der Schutz des Betriebsrentengesetzes gem. § 7 Abs. 1 BetrAVG nicht greift oder hierüber beim Gesellschafter-Geschäftsführer Zweifel bestehen, muss die betriebliche Altersvorsorge durch vertragliche Regelung insolvenzsicher gestaltet werden. Das Gleiche gilt für laufende Versorgungsleistungen.

Unmittelbare Versorgungszusage

Im Falle einer unmittelbaren Versorgungszusage zu Gunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers sichert sich die Gesellschaft regelmäßig über eine Rückdeckungsversicherung ab. In diesem Fall werden die Ansprüche der Gesellschaft gegen die Versicherungsgesellschaft für den Fall der Insolvenz an den Geschäftsführer verpfändet. Tritt der Fall ein, hat der Geschäftsführer ein Recht auf sog. abgesonderte Befriedigung gem. § 50 i.V.m. §§ 166 ff. InsO.

Achtung:

Zur Wirksamkeit der Verpfändung an den Gesellschafter-Geschäftsführer muss diese der Versicherungsgesellschaft schriftlich angezeigt werden.

Achtung:

Für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen ist ein gesondertes Pfandrecht zu vereinbaren.

3. Weitere Artikel zur betrieblichen Altersvorsorge für Geschäftsführer

Der 8. Teil der Artikelreihe zur betrieblichen Altersvorsorge betrifft die Übertragung einer Anwartschaft.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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