In diesem 8. Teil der Artikelreihe zur betrieblichen Altersvorsorge geht es um die Übertragung einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung im Falle einer Trennung zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer. Bei Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages stellt sich immer wieder die Frage, ob und wie eine Anwartschaft des Geschäftsführers auf eine betriebliche Altersversorgung im Wege einer Abfindung oder Übertragung auf einen neuen Versorgungsträger erledigt werden kann. Folgende Regelungen sind hierbei zu beachten.

Inhalt:

1. Grundsätzliches Übertragungsverbot gem. § 4 Abs. 1 BetrAVG

Die Übertragung erworbener Anwartschaften bzw. Versorgungsansprüche im Wege der unmittelbaren Versorgungszusage auf einen anderen Versorgungsträger ist gem. § 4 Abs. 1 BetrAVG grundsätzlich verboten.

2. Ausnahmen vom Übertragungsverbot

In § 4 Abs. 2 bis 6 BetrAVG sind jedoch Ausnahmen vorgesehen, insbesondere eine einvernehmliche Anwartschaftsübertragung anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses in der Weise, dass

  • eine neue Gesellschaft die Versorgungszusage übernimmt oder
  • die erworbene unverfallbare Anwartschaft auf eine neue Gesellschaft übertragen wird und diese dem Geschäftsführer eine wertgleiche andere Zusage macht.

3. Übertragungsanspruch gem. § 4 Abs. 3 BetrAVG

Daneben hat der Geschäftsführer gem. § 4 Abs. 3 BetrAVG auch einen Anspruch auf Übertragung des Anwartschaftswerts auf die neue Gesellschaft, ohne dass diese zur Erteilung einer entsprechend gleichwertigen Versorgungszusage verpflichtet ist.
Achtung: Der Übertragungsanspruch besteht nur für Anwartschaftswerte aus Versorgungszusagen, die ab dem 1.1.2005 begründet worden sind. Voraussetzung eines Übertragungsanspruchs ist jedoch die Durchführung einer Altersversorgung über

  • einen Pensionsfonds,
  • eine Pensionskasse oder
  • eine Direktversicherung.

Im Falle der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung

  • über eine unmittelbare Versorgungszusage oder
  • über eine Unterstützungskasse

besteht kein Übertragungsanspruch. Weitere gesetzlich zulässige Übertragungsmöglichkeiten bestehen gem. § 4 Abs. 4 BetrAVG im Falle

  • der Betriebsstilllegung und
  • Unternehmensliquidation

4. Zulässige Übertragung

Soweit das Betriebsrentengesetz für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer nicht anwendbar ist, ist eine Übertragung der Versorgungsanwartschaft auf eine neue Gesellschaft mit schuldbefreiender Wirkung auch dann möglich, wenn das Betriebsrentengesetz eine Übertragung verbietet. Dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist sogar zu empfehlen, einen vertraglich begründeten Anspruch auf Übertragung seiner Anwartschaften auf eine neue Gesellschaft zu erlangen. Hierzu bietet sich z.B. eine entsprechende Anwendung des § 4 BetrAVG mit Ausschluss der Höchstgrenzen an.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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