Gemäß Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.11.2020 unterliegt ein stiller Gesellschafter der Sozialversicherungspflicht, wenn dieser der GmbH seine volle Arbeitskraft gegen Entgelt zur Verfügung stellt und hierbei in die Arbeitsorganisation der GmbH eingegliedert ist. Allein die stille Einlage und das damit verbundene finanzielle Risiko sind nicht geeignet, eine unternehmerische Freiheit zu begründen.

Stille Gesellschaft

Nach § 230 HGB entsteht eine stille Gesellschaft dadurch, dass sich eine natürliche Person oder ein Unternehmen derart an einem Handelsgewerbe eines anderen beteiligen, dass sie diesem eine vertraglich definierte Vermögenseinlage gewähren, so dass diese in das Vermögen des Unternehmensträgers übergeht. Im Gegenzug wird der stille Gesellschafter am zukünftigen Gewinn des Unternehmensträgers beteiligt.

Die Begründung einer stillen Gesellschaft ist eine beliebte Praxis, um sich an dem Unternehmen einer GmbH zu beteiligen. Die stille Beteiligung kann in Form von Geld oder auch durch Erbringung von Dienstleistungen erfolgen. Man spricht von einer GmbH & Still.

Eins der wesentlichen Merkmale und Vorteile der stillen Gesellschaft ist die Anonymität der stillen Beteiligung, die nach außen grundsätzlich nicht in Erscheinung tritt und auch nicht ins Handelsregister eingetragen wird. Der stille Gesellschafter bleibt komplett im Hintergrund, was oftmals wegen Wettbewerbsverboten oder anderen Gründen erforderlich ist.

BSG zur Sozialversicherungspflicht eines stillen Gesellschafters

Mit Urteil vom 24.11.2020 (B 12 KR 23/19 R) hat das BSG die Revision der klagenden GmbH gegen das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26.09.2018 (L 9 KR 94/15) zurückgewiesen. Es folgen die tragenden Kriterien für die Feststellung der Sozialversicherungspflicht eines stillen Gesellschafters

Als Leiterin einer Niederlassung der klagenden GmbH unterlag die stille Gesellschafterin aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Sie hat der klagenden GmbH in Erfüllung ihrer mit dem Eintritt in die stille Gesellschaft übernommenen vertraglichen Verpflichtungen ihre volle Arbeitskraft gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Hierbei war sie in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Relevante Anhaltspunkte dafür, dass sie in ihrer Tätigkeit selbstständig bzw. unternehmerisch tätig war, liegen nicht vor. Mit dem Risiko, ihre Kapitaleinlage einzubüßen, korrespondierte keine unternehmerische Freiheit. Die Beteiligung an einer stillen Gesellschaft steht nach der BSG-Rechtsprechung einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen. Sie vermittelt keine Rechtsmacht in Bezug auf die klagende GmbH.

BSG, Urteil vom 24.11.2020, B 12 KR 23/19 R

Angesichts der stringenten Rechtsprechung der Sozialgericht in der Frage der Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer einer GmbH stellt sich hier die Frage, was in aller Welt die Klägerin erwartet hat. Ich kann hier nicht im geringsten irgendeinen Gesichtspunkt erkennen, der einen solchen Rechtsstreit bis zum BSG rechtfertigen würde. Dieser Prozess war aus meiner Sicht von Anfang an aussichtlos.

Es ist doch völlig klar, dass eine stille Gesellschafterin im Rahmen einer GmbH & Still gesellschaftsrechtlich keinerlei Rechte herleiten kann, die ihr in der Gesellschafterversammlung der GmbH eine Einflussnahme auf die Entscheidungen ermöglichen würde. Sogar ein angestellter Gesellschafter der GmbH unterliegt der Sozialversicherungspflicht, wenn er in der Gesellschafterversammlung keine beherrschende Stellung besitzt.

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