Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kurz GmbH, ist eine der beliebtesten Rechtsformen in Deutschland. Gegenüber dem Einzelunternehmen und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bietet sie zahlreiche Vorteile für Unternehmer, die sich in Deutschland selbständig machen möchten. Die hohe Akzeptanz und Popularität der GmbH in der Praxis beruht auf ihren wesentlichen Merkmalen, die sie für Unternehmer in Deutschland als Rechtsform besonders attraktiv machen.

Inhalt:

  1. Welche Merkmale die GmbH als Rechtsform auszeichnen?
  2. Juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten
  3. Handelsgesellschaft kraft Rechtsform
  4. Haftungsbeschränkung auf Gesellschaftsvermögen
  5. Organisation und Aufgabenverteilung in der GmbH
  6. Flexibilität und Vertragsfreiheit
  7. Formalisierte Gründung und Auflösung
  8. Steuern sparen mit der GmbH

1. Welche Merkmale die GmbH als Rechtsform auszeichnen?

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz) geregelt.

Nach § 13 GmbHG ist die GmbH kraft Rechtsform eine juristische Person und Handelsgesellschaft mit eigenen Rechten und Pflichten, die von einer oder mehreren Personen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck mit einem Mindeststammkapitel von 25.000 Euro gegründet werden kann. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen.

Im Einzelnen lässt sich die GmbH wie folgt definieren:

  • Juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten;
  • Handelsgesellschaft kraft Rechtsform;
  • Kapitalgesellschaft mit Haftungsbeschränkung auf Gesellschaftsvermögen;
  • Gründung durch eine oder mehrere Personen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck;
  • Formalisierte Gründung mit einem Mindeststammkapital von 25.000 Euro;
  • Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen.

Zusammenfassend legt § 13 GmbHG die juristische Selbständigkeit der GmbH fest, regelt die beschränkte Haftung und die Einordnung als Handelsgesellschaft, was sie zu einer attraktiven Rechtsform für Unternehmer macht, indem sie rechtliche Sicherheit bietet und gleichzeitig das persönliche Risiko minimiert.

2. Juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten

Nach § 13 Abs. 1 GmbHG ist die GmbH eine vom Mitgliederbestand unabhängige juristische Person, die eigenständig Rechte und Pflichten besitzt. Hervorzuheben sind das Eigentums- und Namensrecht. Ferner kann sie Eigentum erwerben, insbesondere dingliche Rechte an Grundstücken. Zudem ist sie parteifähig vor Gericht, was bedeutet, dass sie vor Gericht klagen oder verklagt werden kann.

Als juristische Person des Privatrechts verfügt die GmbH über eine eigene Handlungsfähigkeit, wobei sie durch ihre jeweiligen Organe vertreten wird. Ebenso ist ihre Deliktsfähigkeit anerkannt, wobei es hier in erster Linie um Handlungen ihrer Organe geht. Die Willensbildung der Gesellschaft erfolgt durch die Gesamtheit ihrer Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung. Für die laufenden Geschäfte und die rechtliche Vertretung ist mindestens ein Geschäftsführer zu bestellen.

Juristische Personen entstehen durch staatliche Genehmigung oder mit Eintragung ins Handelsregister und existieren bis zu ihrer vollständigen Auflösung und Löschung. Nach der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und vor Eintragung ins Handelsregister handelt es sich um eine Vorgesellschaft, die durch Rechtsgeschäfte bereits Rechte erwerben und verpflichtet werden kann. Eine juristische Person endet erst mit der Löschung im Handelsregister, die im Falle einer Auflösung erst nach vollständiger Durchführung einer Liquidation erfolgt.

Eine juristische Person haftet für Schäden, die durch ihre Organe oder satzungsmäßig berufene Vertreter verursacht werden, auch bekannt als Organhaftung. Diese Haftungsregelung hat Vorrang vor allgemeinen Haftungsregelungen für Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.

3. Handelsgesellschaft kraft Rechtsform

Nach § 13 Abs. 3 GmbHG wird die GmbH als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) klassifiziert. Dies bedeutet, dass sie unabhängig von ihrem tatsächlichen Zweck oder Größe als kaufmännisches Unternehmen angesehen wird und somit den Regelungen des HGB unterliegt.

Als Handelsgesellschaft unterliegt die GmbH insbesondere den gesetzlichen Regelungen zur Buchführungspflicht, was den Einsatz professioneller Buchhaltungssoftware erforderlich macht. Zusätzlich muss sie unter Beachtung der Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) einen Jahresabschluss aufstellen, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang sowie einem Lagebericht. Dieser soll umfassende Auskunft geben über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft.

Der Jahresabschluss ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen, wobei es größenabhängige Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften sowie kleine und mittelgroße GmbHs gibt.

4. Haftungsbeschränkung auf Gesellschaftsvermögen

Nach § 13 Abs. 2 GmbHG haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausschließlich das Gesellschaftsvermögen. Ihre Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschafter nicht persönlich, wie das beim Einzelunternehmen oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) der Fall ist.

Das persönliche Vermögen der Gesellschafter bleibt demnach von der Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausgeschlossen, was deren finanzielles Risiko minimiert und einen wesentlichen Anreiz zur Wahl dieser Rechtsform darstellt.

Die Gesellschafter der GmbH sind gegenüber der Gesellschaft nur zur Aufbringung des Stammkapitals und unter besonderen Voraussetzungen zu Nachschüssen verpflichtet.

5. Organisation und Aufgabenverteilung in der GmbH

Jede GmbH verfügt gem. GmbH-Gesetz über mindestens zwei Organe mit klar definierten Rechten und Pflichten: die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. Darüber hinaus können die Gesellschafter einen Beirat als beratendes Organ und einen Aufsichtsrat zur Kontrolle und Überwachung der Geschäftsführung einrichten.

Gesellschafterversammlung: Die Gesellschafter bilden zusammen die Gesellschafterversammlung, die als oberstes Entscheidungsgremium die grundlegenden Entscheidungen für die GmbH trifft. Hier erfolgt die Willensbildung der Gesellschaft, insbesondere die Bestimmung der Unternehmenspolitik, die Auswahl und Bestellung der Geschäftsführer sowie die Verwendung des Gewinns. Die übergeordnete Stellung der Gesellschafterversammlung zeigt sich in ihren weitreichenden Weisungsbefugnissen gegenüber der Geschäftsführung, die auch Einzelentscheidungen im operativen Geschäft umfassen können.

Geschäftsführer: Als zweites obligatorisches Organ sind die Geschäftsführer für die rechtliche Vertretung und das operative Management der Gesellschaft verantwortlich. Ihnen obliegt die kaufmännische und technische Leitung des Geschäftsbetriebs, wobei jeder einzelne Geschäftsführer für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich ist. Ihre Kompetenzen in der GmbH werden durch ihre Geschäftsführungsbefugnis definiert, die durch das GmbH-Gesetz, den Gesellschaftsvertrag und den Dienst- oder Anstellungsvertrag geprägt wird.

Die Geschäftsführer der GmbH nehmen eine einzigartige Doppelstellung ein: Diese resultiert daraus, dass sie als gesetzliche Vertreter der Gesellschaft eine organschaftliche Funktion ausüben, während gleichzeitig ein schuldrechtliches Dienst- oder Anstellungsverhältnis besteht. Diese Doppelstellung erfordert eine klare Trennung zwischen der amtlichen Bestellung zum Geschäftsführer mit den entsprechenden Rechten und Pflichten und den individuellen Vereinbarungen im Dienst- oder Anstellungsvertrag.

6. Flexibilität und Vertragsfreiheit

Die GmbH bietet als Rechtsform eine hohe Flexibilität, da die Gesellschafter die Organisation und Struktur der Gesellschaft weitgehend nach ihren Bedürfnissen und Zielen gestalten können. Zudem ist auch die Abtretung und Vererbung der Geschäftsanteile grundsätzlich flexibel und unkompliziert.

Ein fundamentales Prinzip im deutschen Gesellschaftsrecht ist die Vertragsfreiheit. Diese erlaubt es jedermann, innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen den Vertragspartner auszuwählen und den Inhalt des Vertrages frei zu gestalten. Diese Freiheit wird allerdings durch den Typenzwang im Gesellschaftsrecht begrenzt, der bestimmte rechtliche Formvorgaben für Gesellschaftsformen festlegt.

Innerhalb dieses Rahmens können die Gesellschafter den Zweck der Gesellschaft, die interne Organisation sowie ihre Beziehungen zur GmbH und untereinander im Gesellschaftsvertrag weitgehend frei regeln. So können die Gesellschafter der an sich kapitalistisch geprägten GmbH auch eine mehr oder weniger personalistische Form geben. Diese Flexibilität macht sie insbesondere für Familiengesellschaften und mittelständische Unternehmen besonderes attraktiv. In diesem Zusammenhang findet man in der Satzung einer GmbH häufig Beschränkungen der Abtretung und Vererbung sowie Wettbewerbsverbote.

Diese Satzungsautonomie macht die GmbH zu einer flexiblen und anpassungsfähigen Rechtsform, die für unterschiedlichste Bedürfnisse und Anforderungen geeignet ist und somit eine breite Palette von Unternehmensformen und -strukturen unterstützt.

7. Formalisierte Gründung und Auflösung

Die Gründung und Auflösung einer GmbH erfolgen beide in einem formalisierten Prozess, den das GmbH-Gesetz sehr detailliert reguliert.

GmbH gründen: Der Gründungsprozess besteht aus fünf sukzessiven Gründungsakten und erfordert die kostenpflichtige Einschaltung eines Notars. Er beginnt mit der Bestellung der Geschäftsführer und der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages. Es folgen die Aufbringung der Stammeinlagen durch die Gesellschafter, die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister durch die Geschäftsführer und schließlich die registergerichtliche Prüfung, Eintragung und Bekanntmachung.

Der Gesellschaftsvertrag ist ein wesentlicher Baustein der GmbH-Gründung und ist gem. § 1 GmbHG notariell zu beurkunden, um wirksam zu werden. Er bestimmt die Organisation der Gesellschaft und legt die Beziehungen der Gesellschafter zur GmbH und untereinander fest. Nach § 3 Abs. 1 GmbHG muss er mindestens folgende Dinge regeln: Firma und Sitz der Gesellschaft, Unternehmensgegenstand, Höhe des Stammkapitals sowie Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter übernimmt. Seit dem Inkrafttreten der GmbH-Reform 2008 können Gründer auch standardisierte Musterprotokolle zur Gründung einer GmbH verwenden.

Auflösung und Liquidation der GmbH: Die Auflösung und Liquidation der GmbH verfolgen den Zweck der vollständigen Beendigung der Gesellschaft. In der Praxis erfolgt die Auflösung einer GmbH in den meisten Fällen durch einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafter (= Auflösungsbeschluss). Anschließend haben die bestellten Liquidatoren die Aufgabe, die Liquidation durchzuführen und die abschließende Löschung im Handelsregister zu veranlassen. Erst mit der Löschung im Handelsregister endet die rechtliche Existenz der GmbH.

8. Steuern sparen mit der GmbH

Einzelunternehmer, selbständige Freiberufler oder Gesellschafter einer Personengesellschaft haben grundsätzlich wenig Möglichkeiten, um im betrieblichen Bereich Steuern zu sparen. Zudem liegt der persönliche Steuersatz bei einem Gewinn von 30.000 Euro schon jenseits von 30%. Ist der Gewinn höher, steigt auch der Steuersatz progressiv bis auf 42% an. Übersteigt das Einkommen die in § 32a Abs. 1 Nr. 5 EStG definierte Schwelle (Stand 31.12.2022: 277.826 Euro), greift die Reichensteuer mit einem tariflichen Einkommensteuersatz von 45%.

Im Gegensatz dazu bietet die GmbH als Kapitalgesellschaft signifikante Steuervorteile: Ein zentraler Aspekt ist Abzugsfähigkeit der Geschäftsführergehälter als gewinnmindernde Betriebsausgaben mit direkter Auswirkung auf das zu versteuernde Einkommen der GmbH. Zudem profitiert die GmbH von festen Steuersätzen im Rahmen der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer, die in Gemeinden oder Städten mit niedrigem Gewerbesteuerhebesatz in der Summe deutlich unter 30% liegen.

Körperschaftssteuer: Befindet sich die Geschäftsleitung oder der Sitz im Inland, unterliegt die GmbH gem. § 1 KStG der Körperschaftssteuer. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen der Gesellschaft, das im Wesentlichen dem Gewinn entspricht, der durch Bestandsvergleich gem. § 5 EStG zu ermitteln ist. Nach § 23 Abs. 1 KStG beträgt der Steuersatz für nicht ausgeschüttete Gewinne nur 15%.

Gewerbesteuer: Als Handelsgesellschaft unterliegt die GmbH mit ihrem erwirtschafteten Gewerbeertrag der Gewerbesteuerpflicht. Die konkrete Höhe der Gewerbesteuer ist abhängig vom Hebesatz der jeweiligen Stadt oder Gemeinde, in dem die GmbH ihren Betrieb unterhält oder eine Betriebsstätte hat. Der Gewerbesteuerhebesatz ist daher ein wichtiger Standortfaktor, da er eine wesentliche Bedeutung für die steuerliche Belastung der GmbH hat. Überschlägig kann man deutschlandweit mit einer steuerlichen Belastung in Höhe von 15% kalkulieren, wobei von Stadt zu Stadt und Gemeinde zu Gemeinde deutliche Unterschiede bestehen.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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