Dank der typischen Merkmale der GmbH gehört sie neben dem Einzelunternehmen und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu den beliebtesten Rechtsformen, die das Gesellschaftsrecht Deutschlands potentiellen Existenzgründern zur Verfügung stellt. Der Erfolg und die große Akzeptanz in der Praxis beruht vor allem auf den typischen Merkmalen der GmbH, die im nachfolgenden Artikel zusammenfassend dargestellt werden.

Inhalt:

  1. Merkmale der GmbH im Überblick
  2. Haftungsbeschränkung
  3. Leitlinien der Gesellschafter
  4. Doppelstellung der Geschäftsführer
  5. Formalisierte Gründung und Auflösung

1. Typische Merkmale der GmbH im Überblick

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist kraft Rechtsform eine Handelsgesellschaft und juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie kann von einer oder mehreren Personen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden. Für Verbindlichkeiten haftet grundsätzlich nur das Vermögen der Gesellschaft.

Im Einzelnen kann man die GmbH also wie folgt definieren:

  • Handelsgesellschaft kraft Rechtsform;
  • Juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit;
  • Gründung durch eine oder mehrere Personen zulässig;
  • Stammkapital mindestens 25.000 Euro;
  • Gründung zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck zulässig;
  • Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen.

Eine GmbH entsteht durch notarielle Beurkundung eines Gesellschaftsvertrages und anschließende Eintragung im Handelsregister.

Die Gesellschafterversammlung und Geschäftsführer sind die zentralen Organe der GmbH. Darüber hinaus können die Gesellschafter einen Beirat und einen Aufsichtsrat als weitere Organe bilden.

Die GmbH-Gründung erfolgt wie die Auflösung in einem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren mit entsprechenden Formalien.

2. Haftungsbeschränkung bei der GmbH

Die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft gem. § 13 Abs. 2 GmbHG gehört sicherlich zu den zentralen Vorteilen der GmbH gegenüber den Personengesellschaften.

Anders als bei der GmbH haften die Gesellschafter einer Personengesellschaft regelmäßig in vollem Umfang als Gesamtschuldner und persönlich mit ihrem gesamten Vermögen.

Im Falle der GmbH haften weder die Gesellschafter noch die Geschäftsführer für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wobei hier leider zahlreiche Ausnahmen bestehen und zu beachten sind.

3. Leitlinien der Gesellschafter

Die Gesellschafter sind die wahren Chefs einer GmbH und bestimmen im Rahmen der Gesellschafterversammlungen die grundlegenden Leitlinien der Gesellschaft. Die Geschäftsführer haben diese in der täglichen Praxis umzusetzen (§ 37 Abs. 1 GmbHG).

Das Stimmengewicht der einzelnen Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung bestimmt sich grundsätzlich nach ihrem Anteil am Stammkapital der Gesellschaft. Allerdings können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag auch abweichende Regelungen vereinbaren, da diesbezüglich eine weitgehende Vertragsfreiheit besteht. Diese ist nur insoweit beschränkt, als in § 3 Abs. 1 GmbHG ein Mindestinhalt vorgeschrieben wird und der Kernbereich der Gesellschafterrechte nicht berührt werden darf.

4. Doppelstellung der Geschäftsführer

Der oder die Geschäftsführer sind die gesetzlichen Vertreter der GmbH und vertreten diese gem. § 35 Abs. 1 GmbHG nach außen. Neben den Gesellschaftern bilden sie das zweite wichtige Organ der GmbH, das für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und das operative Geschäft verantwortlich ist.

Die GmbH hat zwar als juristische Person eine eigene Rechtsfähigkeit, aber zu ihrer Vertretung nach außen muß mindestens ein Geschäftsführer bestellt werden. Der oder die Geschäftsführer können aus dem Kreis der Gesellschafter gewählt werden, aber die Gesellschaft kann auch Geschäftsführer ohne Beteiligung am Stammkapital bestellen.

Der oder die Geschäftsführer sind von Gesetzes wegen uneingeschränkt zur Geschäftsführung der GmbH berechtigt, aber auch verpflichtet. Ausgenommen sind nur solche Angelegenheiten, die vom GmbH-Gesetz explizit auf die Gesellschafter übertragen werden (§ 46 GmbHG).

Das schuldrechtliche Verhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer regeln die Parteien regelmäßig in einem gesonderten Geschäftsführeranstellungsvertrag. Zu den wesentlichen Bestandteilen des Vertrages gehören die Bestimmungen über das Geschäftsführergehalt und die betriebliche Altersvorsorge.

5. Formalisierte Gründung und Auflösung

Die Gesellschafter können den Zweck der Gesellschaft, ihre Beziehungen untereinander und das Verhältnis zwischen der Gesellschaft und den Geschäftsführern weitgehend nach ihren Vorstellungen und Wünschen regeln. Demgegenüber müssen sie bei der Gründung und Auflösung der Gesellschaft ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren einhalten.

Hierbei spielt das Handelsregister eine wichtige Rolle. Einerseits entsteht die GmbH erst mit der Eintragung ins Handelsregister (§ 11 Abs. 1 GmbH), andererseits besteht sie so lange fort, bis die Löschung aus dem Handelsregister erfolgt ist (§ 74 Abs. 1 GmbHG).

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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