Erneut hat das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil vom 14.03.2018 entschieden: GmbH-Geschäftsführer regelmäßig sozialversicherungspflichtig. GmbH-Geschäftsführer sind regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen sind und unterliegen daher daher der Sozialversicherungspflicht. Ausnahmen gelten für Gesellschafter-Geschäftsführer, sofern diese eine so weitreichende Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen.

GmbH-Geschäftsführer regelmäßig sozialversicherungspflichtig

In einem aktuellen Urteil vom 14.03.2018 (BSG, Urteile vom 14.03.2018, Az. B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R) hat das Bundessozialgericht entschieden: GmbH-Geschäftsführer regelmäßig sozialversicherungspflicht. GmbH-Geschäftsführer sind regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen und unterliegen daher der Sozialversicherungspflicht. Ausnahmen gelten für Gesellschafter-Geschäftsführer, sofern diese eine so weitreichende Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen.

Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn der Gesellschaftger-Geschäftsführer mehr als 50% der Anteile am Stammkapital hält (Mehrheitsgesellschafter). Ist der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter, ist eine solche ausreichende Rechtsmacht ausnahmsweise auch dann anzunehmen, wenn er exakt 50% der Anteile hält oder bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende (“echte”/qualifizierte) Sperrminorität verfügt, sodass es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern (Pressemitteilung vom 15.03.2018).

Damit hat das BSG seine bisherige Rechtsprechung erneut bekräftigt und entsprechende Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Dies deckt sich auch mit den Darstellungen, die an verschiedenen Stellen auf diesem Blog und umfassend in meinem ausführlichen Artikel zur Sozialversicherungsflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH dargestellt werden.

Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Anteilsmehrheit

Das BSG musste über zwei Fälle zu entscheiden, wobei die Gesellschafter-Geschäftsführer in beiden Fällen einen geringeren Anteil am Stammkapital als 50% hatten. Zunächst stellt sich mir die Frage, warum solche Fälle überhaupt noch zum BSG gelangen, da die Rechtsprechung aus meiner Sicht inzwischen klar und eindeutig ist.

In beiden Fällen betonte das BSG erneut, dass es nicht darauf ankomme, dass ein Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse habe und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit, zum Beispiel bei den Arbeitszeiten, eingeräumt würden. Entscheidend sei vielmehr der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

Haftungsrisiko Sozialversicherungspflicht der GmbH-Geschäftsführer

Viel interessanter an diesem Urteil des BSG ist in meinen Augen der Hinweis auf das Regel-Ausnahme-Verhältnis bei der Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers. Wie das BSG ausdrücklich betont, sind Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig sozialversicherungspflichtig, es sei denn, es liegt eine Ausnahme vor. Wer sich auf eine Ausnahme beruft, muss diese jedoch im Einzelfall vortragen, begründen und ggf. beweisen. Das ist ein eherner Grundsatz im Recht.

In der Regel beauftragen die betroffenen Gesellschaften einen Steuerberater damit, die monatliche Lohn- und Gehaltsabrechnung für die GmbH durchzuführen, d.h. die Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Mitarbeiter zu erstellen sowie die Beitragsnachweise (und ggf. Meldungen) an die Krankenkassen und Lohnsteueranmeldungen an das Finanzamt zu übermitteln.

Wenn man das o.g. Regel-Ausnahme-Verhältnis ernst nimmt, sind Steuerberater grundsätzlich angehalten, Geschäftsführer als sozialversicherungspflichtige Angestellte der GmbH zu behandeln und als solche einzustufen und abzurechnen. Will der Steuerberater hiervon im Einzelfall abweichen, ist im Zweifel zumindest

  • eine rechtliche Prüfung (durch einen Rechtsanwalt) vorzunehmen oder
  • ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung durchzuführen,

um zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Sozialversicherungspflicht tatsächlich vorliegen. Hiervon kann man m.E. allenfalls dann absehen, wenn es sich um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 50% Anteil am Stammkapital der Gesellschaft handelt.

Deutsche Rentenversicherung prüft – regelmäßig hohe Beitragsnachforderungen

Stellt sich im Nachhinein heraus (meistens im Falle einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung), dass der Steuerberater die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme irrtümlich angenommen hat, stehen regelmäßig hohe Beitragsnachforderungen im Raum. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass sich die Vermögenshaftpflichtversicherung darauf beruft, dass der Steuerberater mit der rechtlichen Prüfung der Sozialversicherungspflicht die Grenze zur unerlaubten Rechtsberatung (und damit seine Kompetenzen) überschritten hat. Abhängig von den Versicherungsbedingungen kann dann der “worst case” eintreten, dass Steuerberater für den eingetretenen Schaden persönlich haften.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 12.02.2004 (Az. IX ZR 246/0) hierzu wie folgt ausgeführt:

Es spricht viel dafür, daß der Steuerberater, der bei der Prüfung einer Beitragspflicht oder bei der Berechnung der Höhe der abzuführenden Beiträge auf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stößt oder dem sich die Rechtslage als unklar darstellt, den sich stellenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht selbst nachgehen darf, sondern seinem Mandanten anheimgeben muß, einen mit den notwendigen Erfahrungen ausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen. Zur Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen dürfte ein Steuerberater weder berechtigt noch verpflichtet sein. Im Streitfall hat die Beklagte nach dem Vortrag der Klägerin nicht einmal die Empfehlung ausgesprochen,wegen der sich aufdrängenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen. Die behauptete vollständige Untätigkeit war mit den von der Beklagten übernommenen Pflichten der Lohnabrechnung und Lohnkontenführung nicht zu vereinbaren.

Leider sieht die Praxis anders aus. Die meisten Steuerberater haben das Haftungsrisiko im Zusammenhang mit der Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH wohl noch garnicht erkannt. Dies betrifft vor allem die Gruppe von Steuerberatern, die den Wandel der Rechtsprechung bei den Sozialgerichten (noch) nicht realisiert haben. Betroffen sind vor allem

  • Gesellschaften mit mehr als 2 Gesellschaftern,
  • Familiengesellschaften,
  • Gesellschaften mit mitarbeitenden Gesellschaftern sowie
  • Startup-Gesellschaften (mit mehreren Investoren).

In diesen Fällen sind Steuerberater dazu aufgefordert, die Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer zu überprüfen oder (noch besser) von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Das ist sogar eine wiederkehrende Aufgabe (zur Hinweispflicht und zur haftungsausfüllenden Kausalität vgl. auch Urteil des OLG Köln vom 22.04.2004, Az. 8 U 77/03).

In den meisten Fällen ist es auch ohne großen zeitlichen oder finanziellen Aufwand möglich, für klare rechtliche Verhältnisse zu sorgen.

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