Bei der Frage der Sozialversicherungspflicht und der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von

  • Gesellschafter-Geschäftsführern,
  • mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH sowie
  • Geschäftsführern einer Familien-GmbH

hat das Bundessozialgericht (BSG) mit seinen Urteilen vom 29.08.2012 eine eklatante Änderung der bisherigen Rechtsprechung vorgenommen, wonach es in Zukunft in erster Linie auf die Rechtsmacht der betreffenden Personen auf Basis vertraglicher Vereinbarungen ankommt. Auch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich in ihrer Besprechung am 20./21.11.2013 dieser Rechtsprechungsänderung des BSG angeschlossen, wonach die familiäre Verbundenheit oder Rücksichtnahme zwischen dem Geschäftsführer oder mitarbeitendem Gesellschafter und dem beherrschendem Gesellschafter grundsätzlich nicht (mehr) geeignet ist, die gesellschaftsrechtliche Stellung der betreffenden Personen vollständig zu negieren.

Das Ende der Familien-GmbH

In der Öffentlichkeit blieb die auf den ersten Blick “harmlose” Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 29.08.2012; B 12 KR 25/10 R und B 12 R 14/10 R) weitgehend unbemerkt. Fatalerweise entsprechen auch viele ältere Online-Artikel zur Sozialversicherungspflicht der

  • Gesellschafter-Geschäftsführer,
  • mitarbeitenden Gesellschafter und
  • Geschäftsführer einer sog. Familien-GmbH

nicht mehr der aktuellen Rechtslage, was die ohnehin bestehende Unsicherheit in dieser Materie noch verstärkt. Selbst für einen erfahrenen Praktiker ist es schwierig, aus der Fülle der Veröffentlichungen zum Thema “Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer” hilfreiche und (unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsänderung) zutreffende Informationen herauszufiltern, da Google leider nicht danach differenziert, ob die enthaltenen Informationen in den veröffentlichen Inhalten noch zutreffend sind oder nicht.

In meinem Artikel vom 29.09.2014 zur Familien-GmbH und Sozialversicherungspflicht habe ich bereits ausgeführt, dass

es nicht mehr darauf ankommt, ob der zu beurteilende (Gesellschafter-)Geschäftsführer

  • Kopf und Seele des Betriebes,
  • alleiniger Branchenkenner oder
  • mit den beherrschenden Gesellschaftern der GmbH familiär verbunden und
  • dadurch ggf. vor unliebsamen Entscheidungen sicher ist.

Eine solche „Schönwetter-Selbständigkeit“ ist nach der geänderten Rechtsprechung des BSG mit den geltenden gesetzlichen Regelungen gem. § 7 Abs 1 SGB IV nicht vereinbar. Vielmehr muss die Abgrenzung zwischen

  • einer abhängigen Beschäftigung und
  • einer Selbständigkeit

nach den gleichen Grundsätzen erfolgen wie in jedem anderen Falle eines beschäftigten Mitarbeiters, so dass auch im Falle eines Statusfeststellungsverfahren mit vergleichbaren Ergebnissen zu rechnen ist.

Grundsätze der Deutschen Rentenversicherung

Wie man in der Veröffentlichung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über deren Besprechung am 20./21.11.2013 nachlesen kann, ist die familiäre Verbundenheit oder Rücksichtnahme zwischen Geschäftsführer und Gesellschaftern grundsätzlich nicht (mehr) geeignet, die Rechtsmacht auf Basis des Gesellschaftsrechts gänzlich zu negieren. Die Rechtsmacht der zu beurteilenden Person auf Basis des Gesellschaftsvertrages der GmbH kann auch außerhalb einer Familien-GmbH nicht durch „Fiktionen“ beseitigt werden, die aus den tatsächlichen Umständen hergeleitet werden (zum Beispiel vermeintlich faktisches freies Schalten und Walten).

In diesem Sinne wurde die Anlage 3 des gemeinsamen Rundschreibens zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen vom 13.04.2010 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von

im Sinne der neueren Rechtsprechung überarbeitet (vgl. Punkt 1 der Niederschrift über die vorgenannte Besprechung).

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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