Das Bundessozialgericht (BSG) entscheidet am 12.05.2020 in unterschiedlichen Konstellationen über die Sozialversicherungspflicht geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH unter Berücksichtigung eines Treuhandverhältnis. Die Deutsche Rentenversicherung vertritt die Auffassung, dass ein Treuhandvertrag im Rahmen der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht keine Rolle spielt. Die Rechtsprechung der Sozialgerichte ist in dieser Frage dagegen (noch) uneinheitlich.

 1. Sozialversicherungspflicht einer geschäftsführenden Gesellschafterin bei Treuhandverhältnis (G. SW ./. DRV Bund)

Das BSG (B 12 R 5/18 R) hat über den Fall zu entscheiden, ob eine geschäftsführende Gesellschafterin der Sozialversicherungspficht unterliegt, wenn sie ihre beherrschende Stellung in der GmbH (nur) aus treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteilen ableitet.

Geschäftsführende Alleingesellschafterin laut Gesellschafterliste

In diesem Fall hatte die geschäftsführende Gesellschafterin mit 3 Treugebern einen notariellen Treuhandvertrag geschlossen, wonach sie 90% der Gesellschaftsanteile je zu gleichen Teilen für die Treugeber hält.

Die Klägerin war Geschäftsführerin einer GmbH, von deren Stammkapital sie zunächst 10% hielt. Seit dem 16.12.2008 war sie Alleingesellschafterin der GmbH. Zugleich schloss sie mit drei Treugebern einen notariellen Treuhandvertrag, wonach sie 90% der Gesellschaftsanteile je zu gleichen Teilen für die Treugeber hielt.

Im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund fest, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin der GmbH in der Zeit vom 1.6.2007 bis 31.3.2011 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe und daher keine Sozialversicherungspflicht bestanden habe.

Das SG Stuttgart (S 2 R 2399/13) hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Sozialversicherungspflicht der Klägerin in allen Zweigen aufgrund Beschäftigung bei der GmbH bejaht. Das LSG Baden-Württemberg (L 11 R 590/17) hat die auf den Zeitraum vom 17.12.2008 bis 31.3.2011 zeitlich beschränkte Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat die Sozialversicherungspflicht bestätigt, da die Klägerin ihren beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft durch den Treuhandvertrag eingebüßt habe.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund rügte mit ihrer Revision eine Verletzung des § 7 Abs. 1 SGB IV. Der schuldrechtliche Treuhandvertrag ändere nichts an der Rechtsmacht der Klägerin. Mit einem Anteil i.H.v. 90 % habe sie als geschäftsführende Gesellschafterin einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft. Nur im Gesellschaftsvertrag selbst vereinbarte Rechte von Minderheitsgesellschaftern sind für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht geschäftsführender Gesellschafter relevant.

Update vom 15.10.2020

Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung erfolgreich gewesen.

Bei einem Geschäftsführer einer GmbH ist eine abhängige Beschäftigung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn er aufgrund seiner Beteiligung am Stammkapital oder einer ihm gesellschaftsrechtlich eingeräumten umfassenden Sperrminorität die Rechtsmacht besitzt, maßgeblichen Einfluss auf Beschlüsse der Gesellschafter auszuüben. Über diese Rechtsmacht verfügte die Klägerin ab dem Zeitpunkt, zu dem sie Alleingesellschafterin wurde. Ihre ab dann bestehende Rechtsmacht hat sie nicht durch den Treuhandvertrag eingebüßt, der zwischen den Vertragsparteien (nur) schuldrechtlich wirkt. Als Treuhänderin war die Klägerin weiterhin Inhaberin aller mit ihrem Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Pflichten. Auch dem Weisungsrecht der Treugeber kommt nur eine schuldrechtliche und keine unmittelbar gesellschaftsrechtliche Wirkung zu. Ein weisungswidriges Abstimmungsverhalten durch die Alleingesellschafterin führt grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit gefasster Beschlüsse.

BSG, Urteil vom 12.05.2020, B 12 R 5/18 R

2. Sozialversicherungspflicht geschäftsführender Gesellschafter bei Treuhandverhältnis und Kaufoption (I. W. GmbH ./. DRV Bund)

Im 2. Fall hat das BSG (B 12 R 11/19 R) darüber zu entscheiden, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer (Kläger) der Sozialversicherungspficht unterliegt, wenn er seine beherrschende Stellung in der GmbH (nur) aus treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteilen mit Erwerbsoption ableitet.

Geschäftsführender Gesellschafter mit 90 % Anteil am Stammkapital laut Gesellschafterliste

Der Kläger war im streitigen Zeitraum geschäftsführender Gesellschafter der GmbH mit einem Anteil am Stammkapital i.H.v. 90 %. Für die Beschlussfassung genügte grundsätzlich die einfache Mehrheit der Stimmen. Am Tag der GmbH-Gründung wurde ein notariell beurkundeter Treuhandvertrag geschlossen, wonach der Kläger für 2 Treugeber einen Geschäftsanteil i,H.v. 60% bzw. 20% des Stammkapitals treuhänderisch hält. Außerdem wurde darin geregelt, dass der Treuhänder die treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile aufschiebend bedingt auf die vollständige Zahlung des Kaufpreises und die Beendigung des Treuhandvertrages an die Treugeber abtritt.

Auf den Statusfeststellungsantrag des Klägers stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund (Beklagte) fest, dass der Kläger seit dem 1.12.2013 seine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschfter der GmbH nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Es bestehe dieser Tätigkeit daher keine Sozialversicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung.

Das SG Münster (S 17 R 891/14) hat unter Abänderung der angegriffenen Bescheide festgestellt, dass der Kläger im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sei. Im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG NRW (L 8 BA 31/18) das Urteil geändert und die Klagen insgesamt abgewiesen. Am maßgebenden Einfluss des Klägers auf die GmbH ändere der Treuhandvertrag nichts. Die darin geregelte Erwerbsoption führe nicht zu einer Rechtsmachtverschiebung. Es bestehe daher keine Sozialversicherungspflicht.

Mit ihren Revisionen rügten die Kläger die Verletzung der §§ 2, 7 und 7a Abs. 1 SGB IV sowie der §§ 15, 37, 46 GmbHG. Der Kläger habe seine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter aufgrund seiner Bindung an den Treuhandvertrag nicht frei ausüben können. Die Treugeber hätten bei treuwidrigem Verhalten die Möglichkeit gehabt, die aufschiebende Bedingung und damit den Übergang des Eigentums an den Anteilen eintreten zu lassen.

Update vom 15.10.2020

Das BSG hat diesen Rechtsstreit mit Urteil vom 12.05.2020 (B 12 R 11/19 R) entschieden.

Ein Treuhandvertrag entfaltet nur eine schuldrechtliche Wirkung zwischen den Vertragsparteien. Mit dem Geschäftsanteil verbundene Rechte und Pflichten stehen dem in der Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter der GmbH zu. Die Treugeber sind stets auf die Wahrnehmung dieser Rechte durch den Treuhänder angewiesen. Es liegt in der Hand des Treuhänders, ob er den Weisungen der Treugeber folgt. Ein weisungswidriges Abstimmungsverhalten bei Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung führt grundsätzlich nicht dazu, dass die gefassten Beschlüsse unwirksam oder anfechtbar sind. Vielmehr trifft den Treuhänder ggf. eine Schadensersatzpflicht im Innenverhältnis zum Treugeber (BSG, Urteil vom 10.12.2019, B 12 KR 9/18 R).

BSG, Urteil vom 12.05.2020, B 12 R 11/19

Eine ausführliche Darstellung des Urteils mit weiteren Anmerkungen habe ich in diesem Artikel dargestellt.

3. Sozialversicherungspflicht geschäftsführender Gesellschafter bei Treuhandverhältnis (I.S. ./. DRV Hessen)

Im 3. Fall hat das BSG (B 12 KR 30/19 R) ebenfalls darüber zu entscheiden, ob die Sozialversicherungspflicht einer geschäftsfühenden Gesellschafterin zu bejahen ist, wenn sie ihre beherrschende Stellung in der GmbH (nur) aus treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteilen ableitet.

Geschäftsführende Gesellschafterin mit 70 % Anteil am Stammkapital laut Gesellschafterliste

In diesem Fall geht es um eine geschäftsführende Gesellschafterin, an deren Stammkapital sie laut Gesellschafterliste vom 25.2.2009 bis 18.1.2012 mit einem Anteil von 70% beteiligt war. Beschlüsse der Gesellschafter waren nach dem Gesellschaftsvertrag mit einfacher Stimmenmehrheit zu treffen. Das Anstellungsverhältnis bei der GmbH als Sachbearbeiterin war in einem Arbeitsvertrag vom 1.1.2012 geregelt.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung für den Zeitraum von 2009 bis 2012 legte der seit 19.1.2012 als Geschäftsführer ins Handelsregister eingetragene Ehemann einen Treuhandvertrag vom 5.12.2008 vor. Hiernach hielt die Klägerin 30 % des Stammkapitals treuhänderisch für ihren Ehemann und 40 % des Stammkapitals für sich selbst.

Die DRV stellte daraufhin fest, dass als geschäftsführende Gesellschafterin mit einem Anteil am Stammkapital i.H.v. 70 % in der Zeit vom 2.11.2011 bis 31.12.2012 keine Versicherungspflicht besteht. Ferner “beanstandete” sie das Beschäftigungsverhältnis.

Die hiergegen gerichtete Klage beim SG Kassel (S 12 KR 436/15) und Berufung beim Hessischen LSG (L 8 KR 303/17) blieben ohne Erfolg. Die Klägerin habe als Gesellschafterin mit 70 % der Anteile am Stammkapital maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft gehabt. Sie unterliege daher nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht. Der Treuhandvertrag entfalte nur eine rein schuldrechtliche Wirkung.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V i.V.m. § 7 Abs 1 SGB IV. Ihr Einfluss auf die Gesellschaft sei durch den Treuhandvertrag begrenzt gewesen. Sie selbt habe danach frei nur über einen Minderheitsanteil von 40% verfügt.

Update vom 15.10.2020

Das BSG hat auf die Revision der Klägerin die Urteile des Hessischen LSG vom 16.05.2019 und des SG Kassel vom 17.05.2017 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 19.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.10.2014 wird hinsichtlich der Zeit vom 19.01.2012 bis zum 31.12.2012 aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin 4/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

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