Das Bundessozialgericht (BSG) verhandelt am 12.05.2020 erneut über die Sozialversicherungspflicht dreier Gesellschafter-Geschäftsführer einer Familien-GmbH, die sich bei Gründung der GmbH im Rahmen einer Stimmbindungsvereinbarung darauf geeinigt haben, Beschlüsse nur einstimmig zu fassen.

Sachverhalt: Sozialversicherungspflicht trotz Stimmbinungsvereinbarung

Die klagende GmbH ist eine Familien-GmbH, die drei Gesellschafter gemeinsam zu gleichen Teilen in 1999 gegründet haben. Gesellschafter der Familien-GmbH sind ein Vater mit zwei Söhnen, die am Stammkapital der GmbH jeweils zu 33,33% beteiligt sind und zu gleichberechtigten Geschäftsführen bestellt wurden. Der bis Juni 2016 geltende Gesellschaftsvertrag sah vor, dass Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu treffen sind. Bei GmbH-Gründung haben sie jedoch die Vereinbarung getroffen, dass Beschlüsse nur einstimmig gefasst werden; dies wurde auch so praktiziert.

Seitdem hat die Deutsche Rentenversicherung bei der GmbH mehrere Betriebsprüfungen durchgeführt. In einem Prüfungsbescheid der DRV über den Prüfzeitraum von 2008 bis 2011 wurde eine geringe Nachforderung festgestellt. Ausdrückliche Feststellungen zur Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer hat die Deutsche Rentenversicherung nicht getroffen.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum 2012 bis 2015 stellte die Deutsche Rentenversicherung eine Beitragsnachforderung wegen Versicherungspflicht aller drei Gesellschafter-Geschäftsführer in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung in einer Gesamthöhe von rund TEUR 159 fest.

Entscheidung des LSG vom 25.06.2019

Klage und Berufung gegen den Statusfeststellungsbescheid sind ohne Erfolg geblieben, da alle drei Gesellschafter-Geschäftsführer als Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität als Beschäftigte der GmbH angesehen wurden. Auf Stimmbindungsvereinbarungen außerhalb der Satzung komme es nicht an. Bestands- oder Vertrauensschutz bestehe nicht.

Das LSG Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung vom 25.06.2019 wie folgt ausgeführt:

Es kann als wahr unterstellt werden, dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) bereits bei Gründung der Gesellschaft im Juni 1999 für sich verbindlich eine Vereinbarung dahingehend getroffen haben, dass Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung nur einstimmig gefasst werden können, und dass dies auch tatsächlich ohne Ausnahme praktiziert worden ist. Darauf kommt es nicht an. Derartige Stimmbindungsverträge stellen rein schuldrechtliche Vereinbarungen dar (BGH 25.09.1986, II ZR 272/15, NJW 1987, 890). Nach der Rechtsprechung des BGH führen solche außerhalb des Gesellschaftsvertrages auf Dauer eingegangenen schuldrechtlichen Abstimmungsverpflichtungen unter wechselseitiger Beteiligung aller Gesellschafter an der Stimmbindungsvereinbarung regelmäßig zu einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff BGB), weil mit der koordinierten Ausübung der Stimmrechte ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird (vgl BGHZ 126, 226, 234 = NJW 1994, 2536; BGHZ 179, 13, 19 = NJW 2009, 669). Auch wenn sie auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden, sind sie jederzeit ordentlich kündbar (§ 723 Abs 1 Satz 1 BGB). Gestaltungen der Gesellschaftsrechts- bzw Gesellschaftsvertragsrechtslage … kommt keine – im Rahmen der sozialversicherungsrechtlich gebotenen Gesamtabwägung von vornherein den Ausschlag gebende, dh entscheidende Indizfunktion für das Vorliegen selbstständiger Tätigkeit zu (BSG 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R Rn 23 ff, juris).

Bisherige BSG-Rechtsprechung zur Sozialversicherungspflicht trotz Stimmbindungsvereinbarung

In mehreren Urteilen hat das BSG schon die Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht der GmbH-Geschäftsführer seit der Änderung der Rechtsprechung im Jahre 2012 präzisiert. In den Urteilen vom 11.11.2015 ging es im Einzelnen über

Allen drei Vereinbarungen war gemeinsam, dass diese außerhalb des Gesellschaftsvertrages der GmbH vereinbart wurden und somit nur schuldrechtliche Wirkung zwischen den Vertragsbeteiligten entfalten konnten. Das BSG bejahte in allen Fällen eine abhängige Beschäftigung der Geschäftsführer in der GmbH, da die Kläger keine gesellschaftsrechtlich wirksame Position innehatten, die sie in die Lage versetzte, sämtliche ihnen unangenehme Weisungen des beherrschenden Gesellschafters oder Geschäftsführers abzuwenden.

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