Der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entscheidet am 15.12.2020 über den Leistungsanspruch der Hinterbliebenen eines Vorstandsmitglieds auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Beklagte ist die Berufsgenossenschaft Holz und Metall. Die Vorinstanzen haben Ansprüche der Hinterbliebenen abgelehnt, in erster Instanz das SG Ulm mit Urteil vom 13.11.2018 (S 7 U 2733/16), in zweiter Instanz das LSG BW mit Urteil vom 25.06.2019 (L 9 U 92/19).

BSG zum Leistungsanspruch der Hinterbliebenen eines Vorstands gegen Berufsgenossenschaft

Hintergrund der anstehenden Entscheidung des BSG (B 2 U 4/20 R) ist die Klage der Hinterbliebenen eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft (Witwe und 2 Kinder) gegen die Berufsgenossenschaft Holz und Metall. Zum Zeitpunkt des Todes war der Verunglückte Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft. Davor war er zunächst auf Grundlage eines Arbeitsvertrages als kaufmännischer Leiter bei dieser Aktiengesellschaft beschäftigt. Vorstandsvorsitzender ist der Firmengründer, der zusammen mit seiner Familie 100% der Aktienanteile hält. Zum 1. April 2013 bestellte der Aufsichtsrat den Verunglückten zum Mitglied des dreiköpfigen Vorstands. In einem Dienstvertrag wurden die Aufgaben und Pflichten des Verunglückten als Vorstandsmitglied geregelt. Eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgte nicht. Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall lehnte die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen mit der Begründung ab, dass der Verstorbene nicht Beschäftigter i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gewesen sei.

Entscheidungen der Vorinstanzen zum Leistungsanspruch der Hinterbliebenen eines Vorstandsmitglieds

Das SG Ulm hat die Klagen mit Urteil vom 13.11.2018 (S 7 U 2733/16) abgewiesen. Das LSG BW hat die Berufungen mit Urteil vom 25.06.2019 (L 9 U 92/19) zurückgewiesen.

Sie verneinten einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen gegen die Berufsgenossenschaft, weil der Verunglückte nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des BSG seien Vorstandsmitglieder generell von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ausgenommen, so u.a. entschieden in dem Urteil vom 20.03.2018 (B 2 U 13/16).

Vorstandsmitglieder einer AG sind in Tätigkeiten für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, auch wenn sie nicht am wirtschaftlichen Erfolg beteiligt sind und gegen Entgelt aufgrund eines Dienstvertrages tätig werden, keine Beschäftigten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, sondern werden wie selbstständige Unternehmer tätig.

BSG, Urteil vom 20.03.2018 (B 2 U 13/16 R)

Der Gesetzgeber habe im Wege der Typisierung eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung für alle Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft ausgeschlossen, so dass es auf die konkrete Ausgestaltung des Dienstverhältnisses im Einzelfall nicht ankomme. Die Gesichtspunkte, die für eine regelhafte Selbstständigkeit der Vorstandsmitglieder einer AG sprächen, seien weiterhin gültig, weshalb eine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG nicht angezeigt sei.

Der wesentliche Unterschied zu Geschäftsführern einer GmbH liege u.a. darin, dass die Gesellschafter einer GmbH ihrem Fremdgeschäftsführer jederzeit unmittelbar Weisungen durch einen Beschluss erteilen könnten.

Auch eine Versicherung als Wie-Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII komme nicht in Betracht. Wer wie ein Unternehmer selbstständig tätig sei, könne nicht zugleich Wie-Beschäftigter sein. Die Versicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII scheide aus, weil § 52 Abs. 1 d) der Satzung der Beklagten keine Vorstandsmitglieder erfasse.

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