In diesem 5. Teil der Artikelreihe zur betrieblichen Altersvorsorge geht es um die Anpassung der Versorgungsleistungen eines Geschäftsführers. Beim Fremdgeschäftsführer und beim Gesellschafter-Geschäftsführer ohne beherrschenden Einfluss besteht ein gesetzlicher Anspruch auf regelmäßige Überprüfung und ggf. Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen. Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer muss die Anpassung dagegen vertraglich geregelt werden.

Inhalt:

  1. Anpassungspflicht gem. § 16 BetrAVG
  2. Vertragliche Anpassung der Versorgungsleistungen
  3. Weitere Artikel zur betrieblichen Altersvorsorge für Geschäftsführer

1. Anpassungspflicht gem. BetrAVG

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist die Gesellschaft beim Fremdgeschäftsführer und beim Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer verpflichtet, alle drei Jahre eine Überprüfung vorzunehmen, ob unter Berücksichtigung der Belange des Versorgungsempfängers der wirtschaftliche Lage der Gesellschaft eine Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen erfolgen soll.

Für eine Anpassung der Versorgungsleistungen sind folgende Kriterien maßgeblich:

  • Anstieg des maßgeblichen Verbraucherpreisindex;
  • Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen.

Lässt die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft eine Erhöhung der Versorgungsleistungen nicht zu, kann die Gesellschaft eine solche auch ablehnen.

Bei Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge über

  • eine Direktversicherung oder
  • eine Pensionskasse

entfällt die Anpassungspflicht der Gesellschaft, wenn sämtliche Überschussanteile der abgeschlossenen Versicherung zur Erhöhung der laufenden Versorgungsleistungen verwendet werden und eine bestimmte Berechnung vorgenommen wird. Das Gleiche gilt gem. § 16 Abs. 3 Nr. 2, 3 BetrAVG, wenn die Versorgungszusage auf dem Wege der Beitragszusage mit Mindestleistung erfolgt ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.04.2009 (3 AZR 285/07) allerdings entschieden, dass die gesetzliche Regelung in § 16 BetrAVG bei Organmitgliedern abbedungen werden kann.

2. Vertragliche Anpassung der Versorgungsleistungen

Im Falle eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ist in jedem Falle zu empfehlen, eine vertragliche Regelung zur Anpassung der Versorgungsleistungen zu vereinbaren.

Eine entsprechende Anwendung der gesetzlichen Regelungen in § 16 BetrAVG kann durchaus sinnvoll sein, um in der Krise eine Anpassung zu vermeiden. Andererseits hat eine feste Dynamik der Versorgungleistungen den Vorteil, dass Streitigkeiten über die wirtschftliche Lage der Gesellschaft vermieden werden. Eine vertragliche Regelung mit Bestimmung der Kriterien zur Anpassung ist für den beherrschenden Gesellschafte-Geschäftsführer jedenfalls unverzichtbar.

Im Falle der Pensionszusage zugunsten eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers könnte eine vertragliche Regelung wie folgt aussehen:

Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen

1. Die Gesellschaft wird die laufenden Versorgungsbezüge jährlich um … % erhöhen.

Bei der Anpassung der Versorgungsleistungen sollte eine feste Dynamik von 3 % jedoch nicht überschritten werden.

Eine vierprozentige Steigerung der Renten ist überhöht. Gegen einen Steigerungswert von jährlich 3 % lassen sich indes keine durchgreifenden Einwände erheben. Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt der Senat dazu auf seine Urteile vom 31.03.2004 (I R 79/03, I R 70/03) und Bezug.

BFH, Urteil vom 15.09.2004, I R 62/03

Im Fall einer Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge über eine Direktversicherung bietet sich folgende Regelung analog § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG an:

Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen

  1. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung erfolgt über eine Direktversicherung. Mit Beginn der betrieblichen Altersversorgung werden sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet.
  2. Der festgesetzte Höchstzinssatz gem. § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VAG zur Berechnung der Deckungsrückstellung wird zur Berechnung der garantierten Leistungen nicht überschritten.

3. Weitere Artikel zur betrieblichen Altersvorsorge für Geschäftsführer

Der 6. Teil der Artikelreihe zur betrieblichen Altersvorsorge betrifft die Abfindung und Übertragung der Versorgungsansprüche.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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