Das folgende Beispiel zur Berechnung des Nutzungswerts beim Elektroauto zeigt, wie man den Wert der privaten Nutzung eines Elektroautos unter Anwendung der 1%-Regelung berechnet. Gegenüber der Überlassung eines normalen Dienstwagens mit Verbrennungsmotor gibt es beim Elektroauto einige Vergünstigungen im Steuerrecht. Zur Ermittlung des Umfangs und des Werts der privaten Nutzung des Elektroautos bietet das EStG mit der 1%-Regelung und dem Fahrtenbuch grundsätzlich zwei Alternativen an.

Ermittlung des Nutzungswerts beim Elektroauto

Überlässt die GmbH ihrem Geschäftsführer (oder einem Mitarbeiter) ein Elektroauto mit der Erlaubnis zur privaten Nutzung, ist der Nutzungswert als geldwerter Vorteil zu versteuern. Das gilt entsprechend, wenn ein selbständiger Unternehmer oder Freiberufler ein Elektroauto für private Zwecke nutzt. Zur Ermittlung des Umfangs und des Werts der privaten Nutzung eines Elektroautos bietet das EStG mit der 1%-Regelung und dem Fahrtenbuch grundsätzlich zwei Alternativen an.

Nutzungswert beim Elektroauto auf Basis der 1%-Regelung

Bei einem reinen Elektroauto ist der Nutzungswert monatlich pauschal mit 1,0 % von einem Viertel des Listenpreises anzusetzen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Anschaffung des Elektroautos nach dem 1.1.2019 (vorläufig befristet bis 31.12.2030);
  2. Inländischer Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Elektroautos zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer nicht höher als 60.000 Euro.

Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird ein Zuschlag mit monatlich 0,03 % von einem Viertel des Listenpreises je Entfernungskilometer oder bei weniger als 15 Fahrten monatlich mit den tatsächlichen Kosten der Fahrten mit 0,002 % von einem Viertel des Listenpreises je Entfernungskilometer.

Diese Neuregelung wurde durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 eingefügt, ergänzt durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz. Hybrid-Elektroautos fallen nicht unter diese Begünstigung.

Beispiel zur Berechnung des Nutzungswert beim Elektroauto

Im nachfolgenden Beispiel geht es um die Überlassung eines Elektroautos, das die GmbH am 01.04.2021 gekauft hat und ihrem Geschäftsführer zur Nutzung überlässt. Die Anschaffungskosten für das Elektroauto betrugen 44.000 Euro inclusive Sonderausstattung und 19 % Umsatzsteuer (entpricht dem inländischen Listenpreis).

Im Geschäftsführervertrag ist geregelt, dass der Geschäftsführer das Auto auch privat nutzen darf. Die Entfernung zwischen der Wohnung des Geschäftsführers und seiner Arbeitsstätte beträgt 10 Kilometer. Der Geschäftsführer entscheidet sich für die Versteuerung der privaten Nutzung unter Anwendung der 1%-Regelung.

Im vorliegenden Beispiel ist der geldwerte Vorteil der Kfz-Nutzung, den der Geschäftsführer monatlich zu versteuern hat, wie folgt zu ermitteln: 44.000 Euro / 4 = 11.000 Euro x 1 % = 110 Euro.

Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist folgender Zuschlag monatlich hinzuzrechnen: 44.000 Euro / 4 = 11.000 x 0,002 % = 2,20 Euro.

Beispiel für die Gehaltsabrechnung des Geschäftsführers:

Betrag in Euro
Grundgehalt des Geschäftsführers5.000,00
Elektroauto-Dienstwagen 0,25%110,00
Elektroauto-Dienstwagen Whg./Arbeit pauschal33,00
Bruttogehalt des Geschäftsführers5.143,00
Steuerrechtliche Abzüge
Sozialversicherungsrechtliche Abzüge
Zwischensumme-Netto
Elektroauto-Dienstwagen Nettoabzug-143,00
Auszahlungsbetrag

Steuerfreier Auslagenersatz für Ladestrom

In dem Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2030 kann der Arbeitgeber dem Geschäftsführer für das elektrische Aufladen des Dienstwagens (Ladestrom) zusätzlich folgenden Auslagenersatz steuerfrei gewähren:

  • mit zusätzlicher Lademöglichkeit am Sitz der GmbH: 30 Euro für Elektroautos;
  • ohne Lademöglichkeit am Sitz der GmbH: 70 Euro für Elektroautos.

Kann der Geschäftsführer zum Aufladen des Elektroautos eine Ladestation am Sitz der GmbH nutzen, ist der von der GmbH bereit gestellte Ladestrom mit der 1%-Regelung abgegolten.

Kostendeckelung gilt auch beim Elektroauto

Auch bei der Nutzung eines Elektroautos kommt eine Kostendeckelung in Betracht, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind als die Pauschale nach der 1%-Regelung (BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl. 2009 I S. 1326, Tz. 18).

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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