Der BGH bejaht eines Haftung des Liquidators gegenüber Gläubigern einer bereits gelöschten GmbH. Hiernach haftet der Liquidator einer bereits gelöschten GmbH gegenüber einem Gläubiger der Gesellschaft, wenn er bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter eine Verbindlichkeit der Gesellschaft nicht berücksichtigt hat. Die Haftung gegenüber dem Gläubiger erstreckt sich bis zur Höhe der verteilten Beträge.

Haftung des Liquidators gegenüber Gläubigern

Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH vom 13.03.2018 (II ZR 158/16) haftet der Liquidator einer bereits gelöschten GmbH gegenüber einem Gläubiger der Gesellschaft, wenn er bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter (im Rahmen der GmbH-Liquidation) eine Verbindlichkeit der Gesellschaft nicht berücksichtigt hat. Die Haftung gegenüber dem Gläubiger erstreckt sich bis zur Höhe der verteilten Beträge. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich nicht aus § 73 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, sondern aus der analogen Anwendung der §§ 268 Abs. 2 Satz 1, § 93 Abs. 5 AktG.

Mit der Entscheidung bestätigte der BGH die Haftung des Liquidators gegenüber Gläubigern der bereits gelöschten GmbH, jedoch auf Basis einer anderen Anspruchsgrundlage als die Vorinstanz. Hiernach folgt der Anspruch des Gläubigers nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 73 Abs. 3 GmbHG, da § 73 GmbHG kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist. Vielmehr ergibt sich der Anspruch im Fall der Beendigung der Liquidation aus einer entsprechenden Anwendung der § 268 Abs. 2, § 93 Abs. 5 AktG.

Nach GmbH-Recht müssten die Gläubiger zunächst die Gesellschaft verklagen und dann die Zwangsvollstreckung in ihren Schadensersatzanspruch gegen den Liquidator aus § 73 Abs. 3 GmbHG betreiben. Diesen unnötigen Umweg vermeidet die entsprechende Anwendung der § 268 Abs. 2, § 93 Abs. 5 AktG und vereinfacht so die Gläubigerbefriedigung.

Die entsprechende Anwendung der § 268 Abs. 2, § 93 Abs. 5 AktG gibt Gläubigern der GmbH die Befugnis, den Anspruch der Gesellschaft gegen den Liquidator aus § 73 Abs. 3 S. 1 GmbHG unmittelbar im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen. Die Gewährung eines eigenen Anspruchs des Gläubigers der Gesellschaft entsprechend § 268 Abs. 2, § 93 Abs. 5 AktG dient der vereinfachten Gläubigerbefriedigung und Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutz nach Löschung der GmbH. Der Liquidator hat den Gläubiger so zu stellen, wie er bei Berücksichtigung der Forderung im Rahmen der Liquidation gestanden hätte.

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