In diesem 3. Teil der Artikelreihe zur GmbH & Co. KG geht es um die Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sowie der Gesellschafter der KG.

1. Haftung der GmbH- Gesellschafter

Zu unterscheiden sind die unterschiedlichen Entwicklungsstufen der Komplementär- GmbH.

Die Gesellschafter einer Vor- GmbH haften im Innenverhältnis mittelbar unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG, vor der Eintragung der GmbH ins Handelsregister in Form der Verlustdeckungshaftung, danach in Form der Vorbelastungshaftung.

Die Gesellschafter der eingetragenen Komplementär- GmbH haften nach §§ 30, 31 GmbHG für Zahlungen, welche sie von der GmbH (ohne Rechtsgrund) erhalten und gleichzeitig das Stammkapital mindern.

2. Haftung der Gesellschafter der KG

Die Haftung der Gesellschafter einer KG ist auf die Vermögenseinlage beschränkt, § 161 Abs. 1 HGB, vorausgesetzt der Gesellschafter ist erst nach Eintragung der Kommanditistenstellung in das Handelsregister in die Gesellschaft eingetreten (§ 172 Abs. 1 HGB) und er hat seine Einlage vollständig erbracht und nicht zurückerhalten (§§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB).

In bestimmten Mißbrauchsfällen können auch Kommanditisten ohne Beteiligung an der Komplementär- GmbH haften, wenn sie Zahlungen durch die KG erhalten, welche das Stammkapital der Komplementär- GmbH mindern, §§ 30, 31 GmbHG analog.

Gewähren die Kommanditisten der GmbH & Co. KG Darlehen an die Komplementär- GmbH oder an die KG, dürfen diese Darlehen in der Insolvenz der Gesellschaften erst dann zurückgezahlt werden, wenn alle anderen Gesellschaftsschulden beglichen sind, §§ 32a, b GmbHG.

Darüber hinaus dürfen Darlehen der Gesellschafter an die Komplementär- GmbH oder an die KG auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens nicht zurückgezahlt werden, wenn sie eigenkapitalersetzenden Charakter hatten, §§ 30, 31 GmbHG analog. Das ist immer dann der Fall, wenn die Gesellschaft von dritter Seite keinen Kredit zu marktüblichen Bedingungen erhalten hätte und ohne die entsprechenden finanziellen Mittel hätte liquidiert werden müssen.

Das gleiche gilt für sog. stehengelassene Gesellschafterdarlehen an die Komplementär- GmbH oder an die KG, welche unter wirtschaftlich gesunden Umständen gewährt und bei Eintritt einer finanziellen Krise innerhalb angemessener Überlegungsfrist nicht gekündigt wurden.

Die gleichen Grundsätze gelten für eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassungen. Hier darf der Insolvenzverwalter der GmbH & Co. KG die überlassenen Wirtschaftsgüter durch eigene Nutzung verwerten.

Die Grundsätze des Eigenkapitalersatzes gelten jedoch nicht für Gesellschafter, die nicht an der Geschäftsführung beteiligt sind und mit höchstens 10% am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt sind, § 32a Abs. 3 S. 2 GmbHG.

3. Haftung der Geschäftsführer

Die Geschäftsführer einer Komplementär- Vor- GmbH haften nach außen für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten der KG persönlich und unbeschränkt, § 128 HGB. Daneben gelten die allgemeinen Haftungsregeln für GmbH- Geschäftsführer.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

formblitz-muster-vorlagen-pakete