Mit der Rechtsform der UG haftungsbeschränkt & Co. KG lassen sich die Vorteile der UG (haftungsbeschränkt) als Kapitalgesellschaft mit geringem Kapitaleinsatz mit deneneiner Kommanditgesellschaft kombinieren. Im Ergebnis bekommt man eine Personengesellschaft mit Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) alias Mini-GmbH.

Inhalt:

  1. Grundlagen zur UG haftungsbeschränkt & Co. KG
  2. Gründung der UG haftungsbeschränkt & Co. KG
  3. Firmierung der UG haftungsbeschränkt & Co. KG
  4. Organisation, Vertretung und Geschäftsführung
  5. Finanzierung und Gesellschaftereinlagen
  6. Jahresabschluss und Offenlegung
  7. Besteuerung der UG haftungsbeschränkt & Co. KG
  8. Auflösung, Liquidation, Insolvenz

1. Grundlagen zur UG haftungsbeschränkt & Co. KG

Bei der UG haftungsbeschränkt & Co. KG handelt es sich wie bei der GmbH & Co. KG um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, bei der eine Kapitalgesellschaft die Rolle des einzig haftenden Gesellschafters in der KG übernimmt. Schaut man sich das Gebilde näher an, könnte man sich ernsthaft die Frage stellen, wofür man noch die GmbH & Co. KG benötigt. Die Firmenbezeichnung ist natürlich gewöhnungsbedürftig: XY Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG.

Römermann/Passarge werben in der Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP) ebenfalls für die Alternative zur GmbH & Co KG. Sie betonen dort (ZIP 2009, 1497 ff.), dass sie die gleichen Vorteile wie ihre große Schwester habe.

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Obwohl es sich bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) um eine vergleichsweise neue Rechtsform handelt, sind seit deren Einführung schon mehr als 20.000 Mini-GmbHs in Deutschland entstanden.

Diese Rechtsformalternative zur GmbH hat seit ihrer Einführung einen beachtlichen Siegeszug gegenüber der Limited angetreten. Vor allem für Existenzgründer und Dienstleister mit Bedarf an einer Haftungsbeschränkung haben sie gewählt.

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) lässt sich ohne weiteres als Komplementär im Rahmen einer UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG einsetzen. Anstelle einer GmbH übernimmt die UG (haftungsbeschränkt) die Stellung des Komplementärs und fungiert als Geschäftsführer in der Kommanditgesellschaft (KG). Da bei der KG nur der Komplementär unbeschränkt haftet, lässt sich die Haftung im Extremfall auf 1 Euro pro Gesellschafter in der Unternehmergesellschaft beschränken.

Zahlen zur Kombination der UG (haftungsbeschränkt) mit der KG sind mir noch nicht bekannt. Es lässt sich jedoch feststellen, dass die GmbH & Co. KG nach Anzahl und wirtschaftlichem Gewicht eine sehr beliebte Rechtsform in Deutschland ist. Inwieweit sich dies auf die UG haftungsbeschänkt & Co. KG übertragen lässt, muss man noch abwarten. Die nachfolgenden Erläuterungen machen jedoch deutlich, dass sie nicht weniger interessant ist als die GmbH & Co. KG. 

Grundlagen zur Kommanditgesellschaft

Bei einer Kommanditgesellschaft (KG) erfolgt die Geschäftsführung grundsätzlich (nur) durch den persönlich haftenden Gesellschafter, der als Komplementär bezeichnet wird. Bei der UG haftungsbeschränkt & Co. KG nimmt erstere diese Stellung ein und ist damit alleine zur Geschäftsführung der KG berechtigt und verpflichtet. Auch die Vertretung der UG haftungsbeschränkt & Co. KG erfolgt alleine durch die Unternehmergesellschaft, sofern nicht weitere Personen mittels Generalvollmacht oder Prokura zu Vertretern der Gesellschaft berufen werden.

Bei der KG haften nur die Komplementäre unbeschränkt, während die Haftung der Kommanditisten auf deren Einlage beschränkt ist. Infolgedessen kann die Haftung der UG haftungsbeschränkt & Co. KG bei entsprechenden Entnahmen der Gewinne gem. § 171 HGB auf das vorhandene Gesellschaftsvermögen der Unternehmergesellschaft beschränkt werden. So erreicht man auch im Rahmen einer Personengesellschaft die Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).

2. Gründung der UG haftungsbeschräkt & Co. KG

Die Gründung einer UG haftungsbeschränkt & Co. KG läuft genauso wie bei der GmbH & Co. KG ab.

Zunächst erfolgt die Gründung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), wobei zumindest die Gründungskosten der Gesellschaft durch das Stammkapital gedeckt sein sollten. Ein Stammkapital in Höhe von 1.000 Euro wäre hierfür ausreichend.

Der Unternehmensgegenstand der UG (haftungsbeschränkt) richtet sich auf die Geschäftsführung und die Übernahme der Haftung in der KG.

Die Kommanditgesellschaft entsteht wie auch die GmbH & Co. KG durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages (Muster Gesellschaftsvertrag) unter Beteiligung der UG (haftungsbeschränkt) und der Kommanditisten und Eintragung im Handelsregister.

3. Firmierung der UG haftungsbeschränkt & Co. KG

Die Firmierung der UG haftungsbeschränkt & Co. KG kann je nach Belieben unter Verwendung eines Personen-, Sach- oder Phantasienamens erfolgen. Allerdings ist ein deutlicher Hinweis auf die Haftungsbeschränkung erforderlich ist.

Die korrekte Bezeichnung müsste also

  • XY Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG oder
  • XY UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG

lauten, was beides nicht besonderlich ansprechend klingt.

4. Organisation, Vertretung, Geschäftsführung

Die Vertretung der UG haftungsbeschänkt & Co. KG nach außen erfolgt grundsätzlich allein durch die UG (haftungsbeschränkt), die wiederrum durch ihre Geschäftsführer vertreten wird (§§ 6, 35 GmbHG). Die Gesellschafter der UG (haftungsbeschränkt) können hierzu einen Kommanditisten oder einen völlig unbeteiligten Dritten bestellen. Die Kommanditisten der KG sind von der Vertretung der KG grundsätzlich ausgeschlossen (§ 170 HGB).

Die Geschäftsführung in der UG haftungsbeschränkt & Co. KG erfolgt wie bei der KG durch den Komplementär (§ 164 HGB), also ebenfalls durch die UG (haftungsbeschränkt). Dessen ungeachtet können einzelne Gesellschafter oder unbeteiligte Personen bevollmächtigt werden, insbesondere insbesondere mittels Prokura.

Da es sich bei der UG (haftungsbeschränkt) und der KG um zwei getrennte Unternehmen handelt, entscheiden in beiden Unternehmen die jeweiligen Gesellschafter in der jeweiligen Gesellschafterversammlung. Während in der Gesellschafterversammlung der KG die Grundlagengeschäfte beschlossen werden, gehört es zu den wesentlichen Aufgaben der UG-Gesellschafter, die Geschäftsführer zu bestellen und den Geschäftsführervertrag inhaltlich zu verhandeln, zu regeln und abzuschließen. Der Geschäftsführervertrag kann entweder mit der UG (haftungsbeschränkt) und/oder unmittelbar mit der Kommanditgesellschaft abgeschlossen werden. Eine schriftliche Vereinbarung ist in jedem Fall empfehlenswert.

5. Finanzierung und Gesellschaftereinlagen

Bei der Finanzierung der UG haftungsbeschränkt & Co. KG ist zu unterscheiden zwischen der Finanzierung der Gesellschaft im Innenverhältnis und im Außenverhältnis.

Im Innenverhältnis vereinbaren die KG-Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag Art und Höhe der Einlagen, die nicht identisch sein müssen mit den Haftungssummen der Kommanditisten, welche im Handelsregister eingetragen werden (§§ 171 ff HGB).

Die Kommanditisten können ihre Kapitaleinlagen in unterschiedlicher Art und Weise erbringen, wobei folgende Einlagen in der Praxis am häufigsten vorkommen:

  • Vermögenswerte wie Geld, Wertpapiere, Maschinen, Gebäude oder Grundstücke;
  • Sachgesamtheiten wie Erbschaften, Warenlager und Unternehmen oder Unternehmensteile;
  • Rechte wie Forderungen, Patente, Marken, Musterrechte, Ansprüche auf Übereignung dinglicher Rechte an Grundstücken;
  • Nutzungsrechte an Grundstücken, Gebäuden, Handelsgesellschaften oder Lizenzen;
  • Dienstleistungen, insbesondere die Übernahme der Geschäftsführung;
  • Sonstige Vermögenswerte wie Geschäftsgeheimnisse oder Kundenstamm.

6. Jahresabschluss und Offenlegung

Die UG (haftungsbeschränkt) und die KG sind zwei rechtlich selbständige Unternehmen und müssen daher jeweils einen eigenen Jahresabschluss aufstellen und beim Bundesanzeiger hinterlegen oder veröffentlichen. Die für Kapitalgesellschaften geltenden Offenlegungspflichten gelten auch für die UG haftungsbeschränkt & Co. KG.

7. Besteuerung der UG haftungsbeschränkt & Co. KG

Die UG (haftungsbeschränkt) wird vom Finanzamt eigenständig steuerlich erfasst und veranlagt, sowohl im Rahmen der Körperschaftssteuer als auch im Rahmen der Gewerbesteuer

Für die Gewinnermittlung und -verteilung in der KG sind die allgemeinen Regeln bei Personengesellschaften anzuwenden. Alle beteiligten Gesellschafter erzielen grundsätzlich gewerbliche Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Die UG haftungsbeschränkt & Co. KG unterliegt gem. § 2 Abs. 1 GewStG auch der Gewerbesteuer, da sie ein gewerbliches Unternehmen betreibt (§ 15 Abs. 2 EStG) oder gewerblich geprägte Einkünfte erzielt (§ 15 Abs. 3 EStG).

In der Regel agiert die KG auch als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, so dass sie im Rahmen der Umsatzsteuer auch regelmäßige Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. jährliche Umsatzsteuererklärungen beim Finanzamt abgeben muss.

8. Auflösung, Liquidation, Insolvenz

Bei der UG haftungsbeschränkt & Co. KG sind gem. § 131 Abs. 1 HGB folgende Auflösungsgründe denkbar: Zeitablauf, Auflösungsbeschlusss, Insolvenz oder gerichtliche Entscheidung.

Neben der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) stellt auch die Überschuldung der Gesellschaft (§ 19 Abs. 3 InsO) einen Insolvenzgrund dar, soweit keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft vorhanden ist.

Ist einer der beiden Insolvenzgründe gegeben, müssen die Geschäftsführer gem. §§ 130a Abs. 1, 177a HGB innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis des Insolvenzgrundes einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.

Das gleiche gilt, wenn die Komplementärgesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist (§ 64 Abs. 1 GmbHG).

Beschließen die Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaften, sind zwei eigenständige Liquidationsverfahren durchzuführen; eines für die Unternehmergesesellschaft (haftungsbeschränkt), das andere für die KG.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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