Grundsätzlich kennt das GmbH-Gesetz keinen umfassenden Minderheitenschutz einzelner Gesellschafter der GmbH vor negativen Entscheidungen der Gesellschafterversammlung. Dennoch gibt es gleichwohl eine ganze Reihe von Möglichkeiten, einzelne Gesellschafter vor unliebsamen Entscheidungen der Gesellschafterversammlung zu schützen. Sowohl bei der GmbH als auch bei der UG (haftungsbeschränkt) gilt grundsätzlich das Mehrheitsprinzip. Hiernach haben der oder die Gesellschafter mit dem...

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