Am 01. August 2022 ist in Deutschland das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) im Hinblick auf die Digitalisierung im Gesellschaftsrecht in Kraft getreten. Es dient in erster Linie dem Zweck, durch den Einsatz digitaler Instrumente und Verfahren die Gründung von Gesellschaften und die Errichtung von Zweigniederlassungen innerhalb der EU grenzüberschreitend zu vereinfachen, um diese Verfahren im Hinblick auf die Kosten und die Zeit effizienter zu gestalten.

1. EU-Richtlinie zur Digitalisierung im Gesellschaftsrecht

Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) verfolgt den Zweck, digitale Werkzeuge und Verfahren zur Online-Gründung der GmbH, zu Online-Verfahren bei Registeranmeldungen für Kapitalgesellschaften und Zweigniederlassungen, zur Einreichung und Offenlegung von Urkunden und Informationen im Handels- und Unternehmensregister sowie zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch über das Europäische System der Registervernetzung zu nutzen. In zeitlicher Hinsicht forderte die Digitalisierungsrichtlinie eine Umsetzung bis 01. August 2021, allerdings mit einer Option zur Verlängerung der Umsetzungsfrist bis zum 01. August 2022, von der Deutschland Gebrauch gemacht hat.

Hauptziel der Digitalisierungsrichtlinie ist die Ermöglichung der Gründung einer GmbH im Online-Verfahren und die komplette Umstellung auf Online-Verfahren für Registeranmeldungen. So sollen insbesondere notarielle Beurkundungen von Willenserklärungen durch Videokommunikation erfolgen sowie die öffentliche Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen. Eintragungen von Zweigniederlassungen sowie Einreichungen von Urkunden und Informationen sollen zukünftig mittels Videokommunikation mit dem Notariat vollständig online erledigt werden.

Online-Gründung der GmbH und weitere Online-Verfahren für Registeranmeldungen bei Kapitalgesellschaften

Zur Ermöglichung der Online-Gründung der GmbH werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation geschaffen. Ferner soll die öffentliche Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen mittels Videokommunikation durch Notare ermöglicht werden, wodurch auch die Eintragung von Zweigniederlassungen sowie die Einreichung von Urkunden und Informationen vollständig online erledigt werden können.

Regelungen zur Offenlegung von Registerinformationen und zu den Gebühren

Aufgrund der Vorgaben der Digitalisierungsrichtlinie darf es zukünftig bei der Offenlegung von Urkunden und Informationen nicht länger auf die Offenlegung in einem separaten Amtsblatt oder Portal ankommen. Es soll daher eine Umstellung des bisherigen Bekanntmachungswesens und der bisherigen Offenlegungsstruktur dahingehend erfolgen, dass es nicht länger einer separaten Bekanntmachung von Registereintragungen in einem Bekanntmachungsportal bedarf, sondern dass Eintragungen in den Registern zukünftig dadurch bekannt gemacht werden, dass sie in dem jeweiligen Register erstmalig (online) zum Abruf bereitgestellt werden.

Da die Richtlinie zudem eine sehr umfassende kostenlose Zugänglichmachung von Registerinformationen über das Europäische System der Registervernetzung erfordert, soll zukünftig für den Abruf von Daten aus dem Handelsregister oder von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, generell auf die Erhebung von Abrufgebühren verzichtet werden. Zur Vereinheitlichung soll dies auch für das Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister gelten. Die Kosten für die Bereitstellung dieser Daten und Dokumente soll durch Erhebung einer Bereitstellungsgebühr kompensiert werden.

Grenzüberschreitender Informationsaustausch über Zweigniederlassungen

Die Digitalisierungsrichtlinie enthält auch Vorgaben, wie zukünftig im Handelsregister auch Informationen über ausländische Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland einzutragen sind. Hinsichtlich der Anmeldung und Eintragung von Zweigniederlassungen im Inland von einer Kapitalgesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des EWR unterliegt, werden einige Erleichterungen eingeführt.

Grenzüberschreitender Informationsaustausch über disqualifizierte Geschäftsführer

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie werden erstmalig Regelungen zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch über disqualifizierte Geschäftsführer eingeführt.

Damit soll sichergestellt werden, dass zukünftig nicht nur inländische Bestellungshindernisse für die Bestellung von Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften berücksichtigt werden, sonder auch solche, die in anderen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR vorhanden sind.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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