Das nunmehr öffentlich frei zugängliche Transparenzregister gem. Geldwäschegesetz ist eines der zentralen Bestandteile im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Europäischen Union. Mit der erneuten Verschärfung der Vorschriften zum 01.01.2020 treffen diese nunmehr auch zunehmend Unternehmen, die mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht das geringste zu tun haben. Die Kündigung des Geschäftskontos durch die kontoführende Bank gehört zu den ersten Einschlägen, die sich aus der Anwendung der neuen Vorschriften ergeben. Verschärfungen gab es auch bei den Nutzungspflichten, bei der Erweiterung der Meldepflichten und der verpflichteten Unternehmen sowie bei der Erhöhung der Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Transaktionen aus Hochrisiko- und/oder Nicht-EU-Ländern. Ein Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche ist in Deutschland bereits im Anmarsch.

Wichtiges Update: Am 01.08.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Deutschland in Kraft getreten. Eine entscheidende Neuerung gegenüber der bisherigen Rechtslage ist der Wegfall der Mitteilungsfiktion durch andere öffentliche Register gem. § 20 Abs. 2 GwG, insbesondere die Mitteilungsfiktion des Handelsregisters. Vorbehaltlich bestimmter Übergangsfristen müssen nunmehr alle juristischen Personen des Privatrechts und nahezu alle Personengesellschaften im Transparenzregister eingetragen sein und ihre wirtschaftlich Berechtigten bekanntgeben. Die Geschäftsführer einer GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH & Co. KG sind aufgefordert, die Gesellschaft und die wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister einzutragen. Gleiches gilt für die Geschäftsführer der Personenhandelsgesellschaften.

Achtung: Bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht kann ein Bußgeld festgesetzt werden!!

Inhalt:

  1. Neufassung des Geldwäschegesetzes und Einführung des Transparenzregisters in Deutschland
  2. Fünfte EU-Geldwäscherichtlinie
  3. Das Transparenzregister gem. Geldwäschegesetz
  4. Mitteilungsfiktion öffentlicher Register
  5. Melde- bzw. Mitteilungspflichten
  6. Mitteilungsfiktionen bei der GmbH und UG (haftungsbeschränkt)

1. Neufassung des Geldwäschegesetzes und Einführung des Transparenzregisters in Deutschland

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie vom 23.06.2017* erfolgte die Neufassung des Geldwäschegesetzes und die erstmalige Einführung des Transparenzregisters in Deutschland. Zur Entwicklung der Geldwäscherichtlinien in der Europäischen Union bis hin zur 5. EU-Geldwäscherichtlinie 2018 vgl. hier.

2. Fünfte EU-Geldwäscherichtlinie

Die Änderungen infolge der 5. EU-Geldwäscherichtlinie** waren bis zum 10.01.2020 in nationales Recht umzusetzen. Es war eine Reaktion auf neue Trends und Möglichkeiten anonymer Transaktionen, insbesondere auch infolge der zunehmenden Verbreitung der Kryptowährungen, von denen Bitcoin die größte Aufmerksamkeit erhält und den jeweils aktuellen Status des Trends signalisiert.

Neben den erweiterten Befugnissen der Financial Intelligence Units (FIU) – zentrale Meldestellen für Geldwäsche – sollte der öffentliche Zugang zum Transparenzregister höhere Transparenz über die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen schaffen.

Für die Banken gehen daraus verstärkte Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Finanztransaktionen mit Hochrisiko- und/oder Nicht-EU-Ländern hervor. Dies betrifft auch die Überwachung der Ein- und Auszahlungen. Das hat in 2020 bereits dazu geführt, dass deutsche Banken bei so manchen Unternehmen mit verdächtigen Finanztransaktionen die gesamte Kontoverbindung samt Geschäftskonto gekündigt haben. Das schafft bei den betroffenen Unternehmen zunächst bürokratischen Ärger aber auch hohe Verunsicherung.

3. Das Transparenzregister gem. Geldwäschegesetz

Ein zentraler Bestandteil des Geldwäschegesetzes (GwG) ist das elektronisch geführte Transparenzregister gem. §§ 18 ff GwG, in das seit Oktober 2017 u.a. die wirtschaftlich Berechtigten juristischer Personen des Privatrechts und eingetragener Personengesellschaften zu erfassen sind, soweit sich diese nicht aus folgenden öffentlich einsehbaren Registern ergeben:

  • Handelsregister;
  • Partnerschaftsregister;
  • Genossenschaftsregister;
  • Vereinsregister;
  • Unternehmensregister.

Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die betreffende Vereinigung letztendlich steht (vgl. § 3 GwG). Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften gelten nach § 3 Abs. 2 GwG natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigte,

  • die unmittelbar oder mittelbar Eigentümer von mehr als 25 % des Kapitals sind,
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (z. B. als Komplementär, durch ein Vetorecht oder eine andere verhindernde Beherrschung).

Kontrolliert eine natürliche Person mittelbar und unmittelbar Kapitalanteile oder Stimmrechte, sind die einzelnen Anteile zusammenzurechnen.

4. Mitteilungsfiktion öffentlicher Register

In diesem Sinne gilt die Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 2 GwG als erfüllt, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten (vgl. § 19 Abs. 1 GwG) zutreffend und lückenlos aus den in § 22 Abs. 1 GwG aufgeführten Dokumenten und Eintragungen ergeben und diese aus den o.g. Registern elektronisch abrufbar sind (Mitteilungsfiktion). Für die GmbH und UG haftungsbeschränkt spielt die Gesellschafterliste somit eine zentrale Rolle. Eine zum Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) kann die Fiktion allerdings nur dann bewirken, wenn diese auch aktuell, vollständig und elektronisch abrufbar ist. Kapitalgesellschaften müssen also dafür sorgen, dass eine aktuelle Gesellschafterliste beim Registergericht hinterlegt und diese elektronisch abrufbar ist.

5. Melde- bzw. Mitteilungspflichten

Anderenfalls sieht § 20 Abs. 1 GwG für juristische Personen des Privatrechts (z.B. AG, GmbH und UG haftungsbeschränkt, eingetragener Verein (e.V.) oder rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG) eine Mitteilungspflicht gegenüber der Bundesanzeiger Verlag GmbH vor betreffend der Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten. Nach § 21 GwG betrifft das auch nichtrechtsfähige Stiftungen (soweit der Stiftungszweck aus der Sicht des Stiftenden eigennützig ist), Trusts und vergleichbare Vereinigungen bzw. Rechtsgestaltungen. Die entsprechenden Angaben sind elektronisch über www.transparenzregister.de zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

Die Mitteilungspflicht beschränkt sich grundsätzlich auf Unternehmen und Vereinigungen mit Sitz in Deutschland. Hierbei kommt es auf den Sitz gem. Satzung an (Stzungssitz). Nach § 20 Abs. 1 S. 2 GwG sind jedoch auch Vereinigungen mit Sitz im Ausland mitteilungspflichtig, wenn sie Eigentümer einer Immobilie in Deutschland sind. Für Trusts mit Sitz im Ausland gelten weitere Sonderregelungen.

Die Mitteilungspflicht gem. § 20 Abs. 1 GwG gilt unabhängig von der Größe der Vereinigung oder einer Gemeinnützigkeit, also auch für eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) oder UG haftungsbeschränkt sowie für Kleinstkapitalgesellschaften.

Die Mitteilungspflicht umfasst die in § 19 Abs. 1 GwG genannten Daten der wirtschaftlich Berechtigten sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses an dem Unternehmen oder der Vereinigung. Wirtschaftlich Berechtigter ist eine natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle das Unternehmen bzw. die Vereinigung letztlich steht. Wirtschaftlich berechtigt sind i.d.R. die Personen, die unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligungsquote von 25 % haben.

6. Mitteilungsfiktionen bei der GmbH und UG (haftungsbeschränkt)

Bei einer GmbH mit einem oder mehreren tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten ist für die Mitteilungsfiktion gem. § 20 Abs. 2 GwG erforderlich, dass eine aktuelle und vollständige Gesellschafterliste elektronisch abrufbar ist (§ 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GwG). Die elektronisch abrufbare Gesellschafterliste (mit wirtschaftlich Berechtigten) muss den gesamten Zeitraum seit 01. Oktober 2017 abdecken. Anderenfalls muss für den fehlenden Zeitraum zusätzlich ein Eintrag der wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister erfolgen.

Im Falle einer Gründung der GmbH nach dem 01. Oktober 2017 muss die elektronisch abrufbare Gesellschafterliste den Zeitraum ab Gründung abgedecken.

Das Gleiche gilt für die UG haftungsbeschränkt, wobei ersatzweise auch ein elektronisch aburfbares Musterprotokoll ausreichend ist, wenn daraus alle Angaben gem. § 19 Abs. 1 GwG zu entnehmen sind.

Beispiele zur Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister

Die Mustermann GmbH hat 3 Gesellschafter mit einem Anteil am Stammkapital in Höhe von jeweils 1/3. Aus der beim Registergericht hinterlegten und elektronisch abrufbaren Gesellschafterliste sind die Daten der Gesellschafter gem. § 19 GwG ersichtlich. Hier greift also die Mitteilungsfiktion gem. § 20 Abs. 2 GwG, so dass darüber hinaus keine weitere Handlungspflicht für die Geschäftsführer der Mustermann GmbH besteht.

Abwandlung des Beispiels:

Die Mustermann GmbH nimmt zum 01.01.2021 zwei weitere Gesellschafter auf, so dass ab diesem Zeitpunkt fünf Gesellschafter mit jeweils 20 % am Stammkapital der GmbH beteiligt sind. Die Gesellschafter 1, 2 und 3 einigen sich in einer Stimmbindungsvereinbarung darauf, dass Gesellschafter 1 ab 01.01.2021 ihre Stimmrechte qua Stimmbindung kontrolliert. In diesem Fall entsteht für die Mustermann GmbH eine Mitteilungspflicht an das Transparenzregister, da die Mitteilungsfiktion gem. § 20 Abs. 2 GwG keine Wirkung mehr entfaltet. Die Stimmbindungsvereinbarung ergibt sich regelmäßig nicht aus den Eintragungen und Dokumenten nach § 22 Abs.1 GwG in den von § 20 Abs.2GwG aufgeführten Registern.

* Gesetz zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23.06.2017

** Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU)

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