Das LSG NRW bejaht im Grundsatz eine Scheinselbständigkeit im Transportgewerbe, wenn das Transportunternehmen dem Fahrer das Fahrzeug zur Verfügung stellt. Wer also ohne eigenes Fahrzeug Transportfahrten für ein Transportunternehmen erbringt, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt und nicht selbstständig tätig. Das Urteil dürfte weit über den entschiedenen Fall hinaus Bedeutung haben.

Scheinselbständigkeit im Transportgewerbe

Das Landessozialgericht (LSG) hat in seinem Urteil vom 22.06.2020 (Az. L 8 BA 78/18) entschieden, dass grundsätzlich eine Scheinselbständigkeit vorliegt, wenn ein Transportunternehmen dem Fahrer das entsprechende Fahrzeug für die Transportfahrten zur Verfügung stellt. Andere Kriterien für seine Selbständigkeit (z.B. mehrere Auftraggeber) treten nach Ansicht des LSG NRW in den Hintergrund.

Urteil des LSG NRW vom 22.06.2020

Ein selbstständiger Landwirt führte für ein Transportunternehmen und verschiedene andere Auftraggeber Transportfahrten durch. Diese erfolgten unregelmäßig für zumeist wenige Tage zu pauschalen Tagessätzen. Für die Fahrten nutzte er stets einen im Eigentum des Transportunternehmens stehenden oder von diesem angemieteten LKW.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung beim Transportunternehmer stellte die Deutsche Rentenversicherung die Versicherungspflicht des Fahrers (zuletzt nur noch) in der gesetzlichen Rentenversicherung fest.

Seine hiergegen gerichtete Klage vor dem SG Detmold blieb erfolglos.

Mit dem o.g. Urteil vom 22.06.2020 (Az. L 8 BA 78/18) hat das LSG NRW die Berufung gegen das Urteil des SG Detmold zurückgewiesen.

Transportfahrten setzten regelmäßig und ganz wesentlich das Vorhandensein und die Nutzung eines Transportfahrzeugs voraus. Verfügt ein im Transportgewerbe tätiger Auftragnehmer nicht über ein eigenes Fahrzeug, sondern werde ihm dieses kostenfrei vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, spreche dies maßgeblich gegen eine selbstständige Tätigkeit.

Dem fehlenden eigenen Fahrzeug kommt bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit eine mehrfache Indizwirkung zu. Zum einen ziehe die hieraus resultierende notwendige Nutzung des Betriebsmittels des Auftraggebers eine Eingliederung in dessen Betriebsorganisation nach sich. Zum anderen liege das Investitionsrisiko als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit beim Auftraggeber und gerade nicht beim Auftragnehmer. Darüber hinaus könne der Auftragnehmer mangels eigenen Fahrzeugs keine unternehmerischen Gestaltungsspielräume für eine anderweitige Tätigkeit am Markt des Warentransports außerhalb einer abhängigen Beschäftigung als Transportfahrer nutzen.

LSG NRW, Urteil vom 22.06.2020 (Az. L 8 BA 78/18)

Das Urteil des LSG NRW dürfte über den entschiedenen Fall (wieder) deutlich machen, dass jegliche Eingliederung des Auftragnehmers in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers ein erhebliches Risiko für letzteren darstellt.

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