Neben der Sozialversicherungspflicht der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer gehört die Prüfung der Scheinselbständigkeit freier Mitarbeiter oder Subunternehmer regelmäßig zu den Schwerpunkten im Rahmen einer Betriebsprüfung. Bei entsprechendem Anlass sind diese beiden Themen leider häufig ein gefundenes Fressen für die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung.

Scheinselbständigkeit als Prüfungsschwerpunkt

GmbHs mit freien Mitarbeitern und Subunternehmern sollten sich deshalb bewusst sein, dass beide Themen aktueller denn je sind und die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung auf ihrer Jagd immer wieder ihre Opfer finden. Während das Bundessozialgericht bei der Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH weitgehend Klarheit geschaffen hat, fehlt diese bei der Thematik Scheinselbständigkeit nach wie vor. So ist es im Einzelfall immer noch schwierig, zwischen Selbständigkeit und Scheinselbständigkeit exakt abzugrenzen. Im Zweifel hilft nur das Statusfeststellungsverfahren, vor dem jedoch viele Unternehmen nach wie vor zurückschrecken.

In beiden Fällen ist das Haftungsrisiko der GmbH als vermeintlicher Arbeitgeber regelmäßig existenzbedrohend bzw. -vernichtend. Hinzukommt das strafrechtliche Risiko für Geschäftsführer, wenn eine gewisse Strategie bei der Vermeidung von Sozialversicherungsbeiträgen erkennbar ist. Umso überraschter sind die GmbH-Geschäftsführer im Unternehmen, wenn Jahre später die Sozialversicherungspflicht solcher Leute im Raume steht. Bei Feststellung einer Sozialversicherungspflicht vermeintlich freier Mitarbeiter oder beschäftigter Subunternehmer ist sogar eine Haftung bis zu 30 Jahren rückwirkend nicht undenkbar.

Umso schlimmer ist der Irrglaube der Geschäftsführer, dass deren Privatvermögen durch die Haftungsbeschränkung der GmbH auch in solchen Fällen geschützt sei. Dass dem nicht so ist, wird bei Lektüre entsprechender Artikel zur Geschäftsführerhaftung schnell erkennbar.

Scheinselbständigkeit freier Mitarbeiter

Das Problem der Scheinselbständigkeit betrifft in erster Linie (aber nicht nur) freie Mitarbeiter und Subunternehmer, die als vermeintlich selbständige Unternehmer für einen Auftraggeber arbeiten. Beide Vertragspartner unterliegen diesbezüglich häufig dem Irrtum, dass die Bezeichnung als “Freier-Mitarbeiter-Vertrag” zur Lösung des Problems ausreichend wäre. Dieser Irrtum kann für die GmbH als Auftraggeber jedoch sehr teuer werden.

Haftungsrisiko minimieren

Eine selbständige Tätigkeit setzt immer die freie Entscheidungsmöglichkeit des Auftragnehmers über die folgenden Eckpunkte der Zusammenarbeit voraus:

  • Arbeitszeit
  • Arbeitsort sowie
  • Art und Weise der Auftragsledigung.

Davon abgesehen darf der Auftragnehmer keinesfalls in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden werden. Die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung haben anlässlich einer Betriebsprüfung leichtes Spiel, wenn eines oder mehrere Merkmale schon in dem zugrundeliegenden Vertrag eingeschränkt werden.

Schädlich sind daher die folgenden vertraglichen Regelungen:

  • Festlegung bestimmter Arbeitszeiten.
  • Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Betrieb der GmbH.
  • Auferlegung umfangreicher Dokumentations- oder Berichtspflichten.
  • Bereitstellung wesentlicher Arbeitsmittel (Lkw, Pkw, Computer, Werkzeuge etc.).

Durch entsprechende Gestaltung der Verträge mit freien Mitarbeiter oder Subunternehmern kann man das Haftungsrisiko Scheinselbständigkeit somit deutlich minimieren. Eine 100%-ige Rechtssicherheit lässt sich damit leider nur in den wenigsten Fällen erzielen.

Statusfeststellungsverfahren als Ausweg

Endgültige Rechtssicherheit (leider beschränkt auf den jeweiligen Einzelfall) bietet nur ein vorheriges Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung. Dieses ist jedoch mit viel Bürokratie verbunden. Davon abgesehen kann ich weder einem freien Mitarbeiter noch einer GmbH als Auftraggeber empfehlen, ungeprüft ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten. Dies gilt erst recht, seitdem die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung zunehmend dazu neigt, ungeachtet der o.g. Merkmale eine abhängige Beschäftigung zu unterstellen. Und in diesem Punkt besteht ein weiterer Unterschied zu dem Statusfeststellungsverfahren bei Gesellschafter-Geschäftsführern der GmbH.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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