Dies ist der 5. Teil der Artikelreihe zur betrieblichen Altersversorgung des GmbH- Geschäftsführers:
Im Falle einer Trennung zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer muss in der Regel auch eine Lösung hinsichtlich des Anwartschaftsrechts aus einer Versorgungszusage getroffen werden. In der Praxis erfolgt die Zahlung einer Abfindung an den Geschäftsführer oder die Übertragung der Altersversorgung auf einen neuen Versorgungsträger. Folgende Regelungen sind hierbei zu beachten.
1. Abfindung von Anwartschaften
a) Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG
Nach § 3 BetrAVG besteht für den Fremdgeschäftsführer und den nicht beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführer grundsätzlich ein weit reichendes gesetzliches Abfindungsverbot, so dass unverfallbare Anwartschaften im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung nicht Gegenstand einer Abfindungsvereinbarung anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnis sein können.
b) Abfindung bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern
Mangels Anwenbarkeit des Betriebsrentengesetz auf beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist hier eine Abfindungsvereinbarung mit der Gesellschaft auch anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses möglich. Empfehlenswert ist die Vereinbarung der Berechnungsgrundlagen für eine etwaige Abfindung schon im Rahmen der Versorgungsvereinbarung.
Ein vollständiger Verzicht des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers auf seine Versorgungsleistungen ist dringend zu vermeiden, da regelmäßig steuerschädlich.
2. Übertragung von Anwartschaften
a) Grundsätzliches Übertragungsverbot gem. § 4 Abs. 1 BetrAVG
Die Übertragung einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der unmittelbaren Versorgungszusage auf einen anderen Versorgungsträger ist gem. § 4 Abs. 1 BetrAVG grundsätzlich verboten.
b) Ausnahmen vom Übertragungsverbot
In § 4 Abs. 2 bis 6 BetrAVG sind jedoch folgende Ausnahmen vorgesehen:
Anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses ist eine einvernehmliche Anwartschaftsübertragung in der Weise möglich, dass
- eine neue Gesellschaft die Versorgungszusage übernimmt oder
- die erworbene unverfallbare Anwartschaft auf eine neue Gesellschaft übertragen wird und diese dem Geschäftsführer eine wertgleiche andere Zusage macht.
c) Übertragungsanspruch gem. § 4 Abs. 3 BetrAVG
Daneben hat der Geschäftsführer gem. § 4 Abs. 3 BetrAVG auch einen Anspruch auf Übertragung des Anwartschaftswerts auf die neue Gesellschaft, ohne dass diese zur Erteilung einer entsprechend gleichwertigen Versorgungszusage verpflichtet ist.
Achtung: Der Übertragungsanspruch besteht nur für Anwartschaftswerte aus Versorgungszusagen, die ab dem 1.1.2005 begründet worden sind.
Voraussetzung eines Übertragungsanspruchs ist jedoch die Durchführung einer Altersversorgung über
- einen Pensionsfonds,
- eine Pensionskasse oder
- eine Direktversicherung.
Im Falle der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
- über eine unmittelbare Versorgungszusage oder
- über eine Unterstützungskasse
besteht kein Übertragungsanspruch.
Weitere gesetzlich zulässige Übertragungsmöglichkeiten bestehen gem. § 4 Abs. 4 BetrAVG im Falle
- der Betriebsstilllegung und
- Unternehmensliquidation
d) Zulässige Übertragung
Soweit das Betriebsrentengesetz für beherrschende Gesellschafter- Geschäftsführer nicht anwendbar ist, ist eine Übertragung der Versorgungsanwartschaft auf eine neue Gesellschaft mit schuld- befreiender Wirkung auch dann möglich, wenn das Betriebsrentengesetz eine Übertragung verbietet.
Dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist sogar zu empfehlen, einen vertraglich begründeten Anspruch auf Übertragung seiner Anwartschaften auf eine neue Gesellschaft zu erlangen. Hierzu bietet sich z.B. eine entsprechende Anwendung des § 4 BetrAVG mit Ausschluss der Höchstgrenzen an.
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