Neben den allgemeinen Aufgaben und Pflichten müssen Geschäftsführer in der Krise einer GmbH zusätzliche Anforderungen und Pflichten beachten, die eine Unternehmensführung unerhört anspruchsvoll und schwierig werden lässt. Geschäftsführer stehen in dieser Phase ununterbrochen unter einem extremen Handlungsdruck und zugleich sind sie wachsenden zivilrechtlichen und strafrechlichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Unerfahrene Geschäftsführer verlieren sich hier schnell im “Durcheinander der gesetzlichen Regelungen”. Für diese ist folgender Überblick über die zentralen Plichten der Geschäftsführer in der Krise einer GmbH bestimmt.

Inhalt:

  1. Aufgaben und Pflichten der Geschäftsführer
  2. Sanierungskonzept bei Sanierungsfähigkeit
  3. Sofortmaßnahmen zur Verbesserung der Liquidität
  4. Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung
  5. Schutz des Stammkapitals der GmbH
  6. Verpflichtung zum Insolvenzantrag
  7. Weitere Ratschläge, Checklisten und Muster

1. Aufgaben und Pflichten der Geschäftsführer

Zu den allgemeinen Aufgaben und Pflichten der Geschäftsführer einer GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt) gehört die Vertretung der Gesellschaft nach außen sowie die gesamte kaufmännische und technische Geschäftsleitung. Hierbei wird vom Geschäftsführer gem. § 43 Abs. 1 GmbHG die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns erwartet, insbesondere die Einhaltung gesetzlicher Rahmenbedingungen. Neben den gesetzlichen Pflichten aus dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht müssen die Geschäftsführer einer GmbH in der Krise einige zusätzliche Regelungen beachten.

2. Sanierungskonzept bei Sanierungsfähigkeit

An erster Stelle müssen die Geschäftsführer eine Analyse der Ursachen für die Krise durchführen, um eine begründete Entscheidung zu treffen, ob die GmbH unter objektiven Gesichtspunkten sanierungsfähig ist. Eine Sanierungsfähigkeit ist zu bejahen, wenn das Unternehmen unter der Annahme eines perfekten Liquiditäts- und Forderungsmanagements mittel- bis langfristig (wieder) in der Lage ist, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften.

Prüfung der Sanierungsfähigkeit

Hierzu muss sich der Geschäftsführer zunächst die Entwicklung der Krise vergegenwärtigen und prüfen, in welchem Stadium sich die GmbH befindet. Schon hier stehen Geschäftsführer vor einer gewaltigen Aufgabe, da sie eigene Entscheidungen in der Vergangenheit selbstkritisch überprüfen müssen. Vielfach wird dabei übersehen, dass die meisten Krisen in mehreren Etappen verlaufen und meistens das Ergebnis falscher Entscheidungen der Geschäftsführer sind. Ohne eine selbstkritische Analyse der Ursachen ist eine Sanierung jedoch unmöglich.

Aufstellung eines Sanierungskonzepts

Kommen die Geschäftsführer auf Basis dieser selbstkritischen Untersuchung zum einem positiven Ergebnis, ist ein Sanierungskonzept mit den strategischen Zielen in Zukunft zu erstellen. Die Geschäftsführer beschreiben darin den Soll-Zustand der GmbH und die Maßnahmen, die für die Sanierung erforderlich sind.

Aus dem Sanierungskonzept sollten sich folgende Informationen ergeben:

  • Unternehmensbeschreibung mit Status Quo;
  • Analyse der Ursachen für die Krise;
  • Definition und Beschreibung der strategischen Ziele;
  • Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen;
  • Planrechnungen (GuV,Bilanz,Cashflow);
  • Konkrete Schritte zur Umsetzung der Planung.

Sanierungsmaßnahmen

Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen denkbar:

  • Schließung oder Veräußerung einzelner Unternehmensteile;
  • Realisierung stiller Reserven durch Veräußerung von Anlagevermögen;
  • Anpassung oder Entwicklung neuer Geschäftsmodelle;
  • Akquise neuer Geschäftsfelder;
  • Veränderung der betrieblichen Organisation;
  • Konsolidierung des Personals;
  • Umschuldung;
  • Kapitalerhöhung.

    Die GmbH muss nach Abschluss der Sanierung in der Lage sein, die operative Geschäftstätigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus eigenen Mitteln zu finanzieren, einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten.

    Ratgeber Management Krise

    3. Sofortmaßnahmen zur Verbesserung der Liquidität

    Die Maßnahmen zur Verbesserung bzw. Sicherstellung der Liquidität gehören zu den ersten Schritten bei Eintritt bzw. Entdeckung einer Unternehmenskrise. Stellt der Geschäftsführer jedoch fest, dass die GmbH bereits das Stadium der Insolvenzreife erreicht hat, bleiben gem. § 64 Abs. 1 GmbHG nur noch 3 Wochen Zeit zur Besieitung der Insolvenzreife. Die einzelnen Möglichkeiten sind vielseitig, aber diffizil.

    Update (Stand 06.09.2012): § 64 Abs. 1 GmbHG wurde rechtsformunabhängig durch die Regelung in § 15a InsO ersetzt. Die 3-Wochen-Frist blieb unverändert.

    4. Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung

    Nach § 49 Abs. 3 GmbHG sind Geschäftsführer zur unverzüglichen Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung verpflichtet, wenn die Hälfte des eingetragenen Stammkapitals der GmbH aufgezehrt ist. Kommt der Geschäftsführer dieser Verpflichtung nicht nach und werden hierdurch frühzeitige Sanierungsmaßnahmen durch die Gesellschafter verhindert, entsteht für den Geschäftsführer das Risiko zur persönlichen Haftung gem. § 43 GmbHG.

    Einladung Gesellschafterversammlung

    In der Einladung zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung (Muster einer Einladung) muss der Geschäftsführer dringend darauf achten, dass die Gesellschafterversammlung beschlussfähig ist. Die in der Satzung vorgeschriebenen Formalien für die Ladung der Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung sind detailgenau einzuhalten.

    5. Schutz des Stammkapitals der GmbH

    Bei der GmbH handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft mit einem gesetzlich definierten Stammkapital in Höhe von mindestens EUR 25.000,00. Im Falle der Bargründung muss das Stammkapital mindestens zur Hälfte eingezahlt werden. Nach § 30 GmbHG darf es grundsätzlich nicht an die Gesellschafter zurückgezahlt werden.

    Sinkt das Reinvermögen der GmbH unter das eingetragene Stammkapital ab, entsteht eine sog. Unterbilanz. Ab diesem Zeitpunkt sind die Geschäftsführer zu besonderen Schutzmaßnahmen verpflichtet, so dass kein (weiteres) Kapital (oder Leistungen) an die Gesellschafter fließt, sofern damit kein echter Austausch für gleichwertige Gegenleistungen der Gesellschafter verbunden ist. Das gleiche gilt für solche Zahlungen (oder Leistungen) an Gesellschafter, die zu einer Unterbilanz führen. Auch Zahlungen (oder Leistungen) an nahe Angehörige der Gesellschafter sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig. Bestehen Anhaltspunkte für ein Absinken des Reinvermögens der GmbH unter das eingetragene Stammkapital der GmbH, muss der Geschäftsführer auf Basis der handelsrechtlichen Bewertungsregelungen eine Unterbilanz-Rechnung erstellen (lassen).

    6. Verpflichtung zum Insolvenzantrag

    Die Artikelreihe zur GmbH in der Krise wird fortgesetzt mit der Verpflichtung der Geschäftsführer zum Insolvenzantrag, wenn eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH gem. Insolvenzordnung vorliegt

    7. Weitere Ratschläge, Checklisten und Muster

    Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

    formblitz-muster-vorlagen-pakete