Das FG München hat am 09.03.2021 den Rechtsstreit eines Sachverständigen mit seinem Finanzamt hinsichtlich der Abzugsbeschränkung bei den Leasingkosten für einen Lamborghini Aventador als Firmenwagen entschieden. Darüber hinaus ist das Urteil des FG München eine Anleitung für Unternehmen und ihre Steuerberater, worauf man bei “zweifelhaften Betriebsausgaben” achten muss. Es behandelt neben der Abzugsbeschränkung bei den Leasingkosten für den Lamborghini und der Bewertung der Nutzungsentnahme auch die Aufwendungen für eine Reise nach Dubai und Abu Dhabi sowie umfangreiche Bewirtungskosten anlässlich einer Betriebsfeier. Ein besonderes Schmankerl ist die mehrfache Verböserung im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens.

Abzugsverbote und Beschränkungen bei den Betriebsausgaben

Zu den abziehbaren Betriebsausgaben gehören nach § 4 Abs. 4 EStG nur die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Betriebliche bzw. berufliche Veranlassung von Reisekosten

Im Falle von Reisekosten obliegt es dem Unternehmer bzw. Freiberufler, die betriebliche oder berufliche Veranlassung einer Reise darzulegen. Kann die betriebliche oder berufliche Veranlassung einer Reise nicht festgestellt werden, so gehen Zweifel zu Lasten des Steuerpflichtigen (BFH-Beschluss vom 12.09.2009, GrS 1/06). Gibt es für eine Reise sowohl eine betriebliche bzw. berufliche Veranlassung, als auch eine private Veranlassung, kommt ein Abzug der auf den beruflich veranlassten Anteil entfallenden Aufwendungen in Betracht (BFH, Urteil vom 19.01.2012, VI R 3/11).

Das FG München sieht ungeachtet der Regelung in § 12 Nr. 1 S. 2 EStG die Möglichkeit, die Reisekosten im Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Reiseanteile aufzuteilen, falls die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung der Reise nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Im vorliegenden Rechtsstreit fehlte es allerdings schon an Nachweisen, dass der Kläger an dem fachlichen Teil der Reise teilgenommen hat. Das FG München bestätigte daher das Abzugsverbot der Aufwendungen für die Reise nach Dubai und Abi Dhabi insgesamt.

Bewirtungskosten als abziehbare Betriebsausgaben

Unternehmen und selbständige Unternehmer bzw. Freiberufler können Bewirtungskosten in bestimmten Fällen im Rahmen der Gewinnermittlung als Betriebsausgaben absetzen. Ob und in welcher Höhe der Abzug zulässig ist, hängt vom Anlaß und den bewirteten Personen ab.

„Bewirtung“ im Sinne dieser Regelung ist jede Darreichung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr (vgl. BFH-Urteil vom 17.07.2013, X R 37/10). Es kommt nicht darauf an, ob die Beköstigung der bewirteten Person im Vordergrund steht oder die Bewirtung auch bzw. in erster Linie der Werbung oder der Repräsentation dient (BFH-Urteil vom 7.09.2011, I R 12/11, ; BFH-Urteil vom 26.04.2018 X R 24/17).

In voller Höhe sind die Bewirtungkosten bei einer rein betrieblich veranlassten Bewirtung angestellter Mitarbeiter abziehbar. Bei geschäftlichem Anlass (insbesondere bei der Bewirtung von Lieferanten, Kunden oder Kollegen) sind die Kosten beschränkt mit einer Quote von 70% als Betriebsausgaben abziehbar (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG. Voraussetzung ist allerdings, dass die Bewirtungskosten nach der allgemeinen Verkehrsauffassung angemessen und ihre Höhe sowie betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.

Soweit diese Voraussetzungen eingehalten werden, ist im Falle von Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlaß also grundsätzlich ein Abzug in Höhe von 30% vorzunehmen. Insoweit handelt es sich um nicht abziehbare Betriebsausgaben.

Zusätzlich ist zu beachten, dass Bewirtungskosten zu den beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 4, 6b und 7 EStG gehören, die nach § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen sind. Soweit es hieran mangelt, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Notwendige Aufteilung der Kosten einer Betriebsfeier

Anlässlich der Neueröffnung seines Büros in München veranstaltete der Kläger eine Betriebsfeier. Für die Planung, Vorbereitung und Durchführung beauftragte er einen Dienstleister, der für Buffet, Ausstattung, Personal, Service, Bühnenbau, Dekoration und Show/Ensemble insgesamt 21.480 Euro netto ohne Umsatzsteuer berechnete. Der Steuerberater des Klägers buchte die Kosten für die Betriebsfeier insgesamt auf dem Konto „Werbekosten“, wo er auch andere Werbeaufwendungen erfasste.

Bei den Kosten einer Betriebsfeier handelt es sich regelmäßig zum Teil um Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlaß i.S.v. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebsfeier in erster Linie der Werbung und/oder Repräsentation dient.

Soweit ein sachlicher Zusammenhang der Aufwendungen mit der Bewirtung (Darreichung von Speisen und Getränken) besteht, ist die 30%-ige Abzugsbeschränkung zu beachten. Dies betrifft insbesondere die Aufwendungen für das Buffet, Mobiliar, die Küchenausstattung sowie Dekoration der Tische (BFH-Urteil vom 7.09.2011, I R 12/11).

Davon abzugrenzen sind etwaige Kosten für eine Bühne, Licht und Tontechnik sowie das Show- und Musik- Ensemble, wenn kein sachlicher Zusammenhang mit der Bewirtung besteht. Insoweit ist die Abzugsbeschränkung gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG nicht beachtlich, d.h. es ist ein vollständiger Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben möglich.

Allgemeine Kosten für die Planung und Durchführung der Betriebsfeier sind sachgerecht auf die Bewirtungskosten und die übrigen Kosten aufzuteilen.

Soweit es sich bei den Aufwendungen für die Betriebsfeier um Bewirtungskosten handelt, sind diese einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben auf dem Konto “Bewirtungskosten” zu erfassen.

Im vorliegenden Rechtsstreit hatte der Kläger bzw. sein Steuerberater die Aufwendungen für die Betriebsfeier jedoch insgesamt auf dem Konto „Werbekosten“ gebucht und mit anderen Aufwendungen für Werbung vermischt. Infolgedessen verneinte das FG München die Abziehbarkeit der Aufwendungen für die Betriebsfeier, soweit es sich um Bewirtungskosten handelte.

Sofern eine Buchführung eingerichtet ist, liegt nach der Rechtsprechung des BFH eine getrennte Aufzeichnung nur vor, wenn die Aufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 5 EStG auf besonderen Konten verbucht werden. Getrennte Aufzeichnungen i.S.d. § 4 Abs. 7 EStG sind Buchungen, die nacheinander die Aufwendungen des Abs. 5 ohne jede Vermischung mit anderen Betriebsausgaben darstellen.

BFH, Urteil vom 19.08.1980, VIII R 208/78

Bewertung der Nutzungsentnahmen im Falle eines Lamborghini als Firmenwagen

Die Besonderheit des vorliegenden Rechtsstreits vor dem FG München ergibt sich ohne Zweifel aus dem Lamborghini Aventador als Firmenwagen, den der Kläger lt. vorlegter Fahrtenbücher ausschließlich betrieblich bzw. beruflich nutzte. Der Kläger leaste den Lamborghini für 36 Monate zu einer monatlichen Leasingrate von brutto 6.514,09 Euro. An den Seiten ließ er Werbefolien zum Preis von 6.770,64 Euro netto anbringen. Die Leasingkosten setzte er in vollem Umfang als Betriebsausgaben ab.

Die Betriebsprüferin kürzte den abziehbaren Anteil der Leasingkosten für den Lamborghini gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG um zwei Drittel. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide wies die Rechtsbehelfsstelle des FA darauf hin, dass die vorhandenen Kopien der Fahrtenbücher für den Lamborghini nicht lesbar seien und forderte die Vorlage der Fahrtenbücher im Original. Der Kläger ließ über seine Rechtsanwältin mitteilen, dass die Originale der Fahrtenbücher der Betriebsprüferin ausgehändigt, aber nicht wieder zurückgegeben wurden. Daraufhin ermittelte die Rechtsbehelfsstelle die Nutzungsentnahmen für den Lamborghini unter Anwendung der 1% Regelung auf Basis des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung incl. Umsatzsteuer (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG).

Das FG München bestätigte den Ansatz der Nutzungsentnahme für den Lamborghini als Firmenwagen unter Anwendung der 1% Regelung mit folgender Begründung:

Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).

Diese Bewertungsregel kommt nicht zum Tragen, wenn eine private Nutzung nicht stattgefunden hat (BFH-Urteil vom 19.09.2009, VIII R 60/06). Das Finanzgericht muss sich deshalb grundsätzlich die volle Überzeugung (§ 96 Abs. 1 FGO) davon bilden, dass eine private Nutzung tatsächlich stattgefunden hat, wenn es § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG anwenden will (vgl. BFH-Beschluss vom 21.12.2006, VI B 20/06).

Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins (vgl. BFH-Beschluss vom 14.05.1999, VI B 258/98). Etwas anderes gilt, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet ist (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2008 VI R 34/07). Soweit keine besonderen Umstände hinzutreten, kann das Finanzgericht aufgrund der Anscheinsbeweisregel regelmäßig davon ausgehen, dass eine private Nutzung stattgefunden hat (BFH-Urteil vom 4.12.2012, VIII R 42/09).

Will der Steuerpflichtige diesen Beweis des ersten Anscheins entkräften oder erschüttern, muss er einen sog. Gegenbeweis erbringen.

Hierzu erforderlich, aber auch ausreichend, einen Sachverhalt darzulegen (und im Zweifelsfall nachzuweisen), der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 7.11.2006, VI R 19/05). Der Anscheinsbeweis wird jedoch regelmäßig nicht mit der Behauptung erschüttert, dass für privat veranlasste Fahrten private Fahrzeuge zur Verfügung standen (vgl. BFH-Beschluss vom 13.12.2011, VIII B 82/11).

In diesem Sinne kann der Steuerpflichtige den Beweis des ersten Anscheins einer privaten Nutzung durch Vorlage ordnungsgemäß geführter Fahrtenbücher entkräften.

Weist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur betriebliche bzw. berufliche Fahrten aus, kann es den Anscheinsbeweis für die private Nutzung des Fahrzeugs entkräften.

FG München, Urteil vom 09.03.2021, 6 K 2915/17

Wie ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch auszusehen hat, ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Die Finanzgerichte haben jedoch klare Anforderungen definiert, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch gestellt werden, auf die ich hiermit verweise.

Die vorgelegten Kopien der Fahrtenbücher genügten diesen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht, da viele der Angaben nicht lesbar waren. Teilweise fehlten zudem Angaben zu den besuchten Personen/Firmen/Behörden und zu den km-Ständen. Dass die Original-Fahrtenbücher nicht mehr auffindbar sind, ist nicht entscheidungserheblich, da Fotokopien vorhanden sind.

FG München, Urteil vom 09.03.2021, 6 K 2915/17

Nachdem der Kläger den Anscheinsbeweis der privaten Nutzung des Lamborghini weder durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch noch durch andere Unterlagen entkräften konnte, ist die Bewertung der Nutzungsentnahme grundsätzlich unter Anwendung der 1%-Regel gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG vorzunehmen.

Trotz Kürzung der Aufwendungen für den Lamborghini als Firmenwagen gem. § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG bleibt der Listenpreis des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer maßgebend (BFH-Beschluss vom 27.01.2004, X R 43/02).

FG München, Urteil vom 09.03.2021, 6 K 2915/17

Abzugsbeschränkung bei den Betriebsausgaben für einen Lamborghini als Firmenwagen

Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG dürfen andere als die in § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 6 und 6b EStG bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, den Gewinn nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.

Im Ergebnis bestätigte das FG München, dass die Leasingkosten für den Lamborghini nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Nach der Rechtsprechung des BFH berühren solche Aufwendungen die Lebensführung, wenn sie durch die persönlichen Motive des Steuerpflichtigen mitveranlasst sind, ohne dass deshalb die betriebliche Veranlassung zu verneinen ist und ohne dass es einer teilweisen privaten Nutzung des betreffenden Wirtschaftsguts bedarf. Dies gilt auch für die Beschaffung ausschließlich betrieblich genutzter Fahrzeuge (BFH-Urteil vom 13.11.1987, III R 227/83; BFH-Beschluss vom 4.06.2009, IV B 53/08; zu Luxusfahrzeugen vgl. auch BFH-Beschluss vom 19.03.2002, IV B 50/00).

FG München, Urteil vom 09.03.2021, 6 K 2915/17

Ob unangemessene Aufwendungen i.S.v. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG vorliegen, ist nach der Rechtsprechung des BFH danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte (BFH-Urteil vom 27.02.1985, I R 20/82; BFH-Urteil vom 29.04.2014, VIII R 20/12). Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (Umsatz, Gewinn, Zahl der Mitarbeiter) ist die Anschauung breitester Bevölkerungskreise heranzuziehen (BFH-Urteil vom 8.10.1987, IV R 5/85).

Eine besondere Rolle spielt auch die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seiner Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben als (BFH-Urteil vom 29.04.2014, VIII R 20/12).

Allerdings ist die Anschaffung eines teuren und schnellen Wagens nicht stets unangemessen, wenn die Benutzung eines repräsentativen Wagens für den Geschäftserfolg keine Bedeutung hat. Vielmehr ist die Bedeutung des Repräsentationsaufwands nur eine von mehreren Tatsachen, die im Einzelfall zu würdigen und gegeneinander abzuwägen sind (BFH-Urteil vom 10.10.2017, X R 33/16).

FG München, Urteil vom 09.03.2021, 6 K 2915/17

Das FG München rechtfertigt die Abzugsbeschränkung der Leasingkosten als Betriebsausgaben letztendlich damit, dass der Kläger neben dem Lamborghini auch über einen BMW 7er als betriebliches Fahrzeug und weitere Luxusfahrzeuge im Privatvermögen verfügte. Es sei daher eher von einem allgemeinen, auch privaten Interesse des Klägers an hochpreisigen Luxusautos auszugehen.

Entgegen den Darlegungen des Klägers ist davon auszugehen, dass der herausragende Geschäftserfolg in erster Linie auf seiner Qualifikation und den behördlichen Ernennungen beruht, wodurch er eine Art Monopolstellung erlangt hat. Die Nutzung eines Lamborghinis ist für den Geschäftserfolg des Klägers nach der Art der ausgeübten Tätigkeit dagegen nicht erkennbar von entscheidender Bedeutung. Ob er einen Luxussportwagen fährt, dürfte aus Sicht der Kunden zweitrangig sein. Es ist ferner nicht davon auszugehen, dass es unter den Sachverständigen üblich ist, einen Lamborghini als Firmenwagen zu nutzen.

Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist deshalb anzunehmen, dass hinsichtlich der Nutzung des Lamborghini als Firmenwagen die private Lebenssphäre des Klägers in erheblichem Maße berührt wird, so dass die Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Die Leasingkosten können deshalb gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Es bestehen keine rechtliche Bedenken, den „angemessenen Teil“ der Aufwendungen auf ein Drittel der tatsächlichen Aufwendungen zu beschränken.

FG München, Urteil vom 09.03.2021, 6 K 2915/17

Mehrfache Verböserung im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens

Im vorliegenden Rechtsstreit hat sich für den Kläger eine mehrfache Verböserung ergeben, insbesondere hinsichtlich der Aufwendungen für den Lamborghini als Firmenwagen. Auf der einen Seite erfolgte eine Hinzurechnung der privaten Nutzung des Firmenwagens als Betriebseinnahmen unter Anwendung der 1%-Regelung, auf der anderen Seite eine Abzugsbeschränkung der Aufwendungen gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG auf ein Drittel der tatsächlichen Kosten.

Das FG München hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Diese ist beim BFH unter dem Az. VIII R 12/21 anhängig.

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