Laut Urteil des BFH vom 16.03.2022 sind Aufwendungen für bürgerliche Kleidung nur dann als Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen, wenn es sich um typische Berufskleidung (bzw. Arbeitskleidung) nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG handelt, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann. Anderenfalls sind die Aufwendungen...

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