In der Begründung zum Urteil vom 22.07.2020 erläutert das LSG Baden-Württemberg Schritt für Schritt, wie die Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Kommanditisten im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen ist. Ausgangspunkt der Prüfung sind immer die im Einzelfall zugrundeliegenden Vereinbarungen, die die Beteiligten schriftlich oder ggf. nur mündlich getroffen haben.

Urteil des LSG Baden-Württemberg zur Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Kommanditisten

Dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.07.2020 (L 5 BA 4158/19) liegt ein Rechtsstreit zwischen der Deutschen Rentenversicherung und einer Kommanditgesellschaft zugrunde, deren Komplementärin eine GmbH ist. Im konkreten Fall ging um den sozialversicherungsrechtlichen Status eines mitarbeitenden Kommanditisten, der als Prokurist mit Einzelvertretungsberechtigung und Projektleiter für diese GmbH & Co. KG tätig war.

In dem streitigen Zeitraum beschlossen alle drei mit jeweils einem Drittel beteiligten Kommanditisten einstimmig die Neufassung des Gesellschaftsvertrages und unabhängig vom Gewinn der Gesellschaft u.a. eine monatliche Tätigkeitsvergütung für zwei Kommanditisten i.H.v. jeweils 6.500 Euro brutto.

Darüberhinaus enthielt der Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG folgende Regelungen:

§ 5 Vertretung, Geschäftsführung

1. Zur Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft ist die Komplementärin allein berechtigt und verpflichtet.

2. Die Geschäftsführer werden von den Beschränkungen des § 18

3. Geschäfte und Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, dürfen nur mit vorheriger Einwilligung der Gesellschafterversammlung vorgenommen werden.

§ 7 Gesellschafterbeschlüsse

Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit.

§ 9 Gewinn- und Verlustbeteiligung

5. Die mitarbeitenden Kommanditisten können für ihre Tätigkeit, unabhängig davon, ob ein Gewinn erzielt worden ist, eine Vergütung erhalten, deren Höhe von der Gesellschafterversammlung festgesetzt und dem Umfang der Tätigkeit entsprechend angepasst wird.

Allgemeine Grundsätze zur Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Beschäftigten

Laut Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.07.2020 (L 5 BA 4158/19) kommt es immer auf die Besonderheiten des Einzelfalls an, ob der Kommanditist einer Kommanditgesellschaft (KG) oder GmbH & Co. KG im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mitarbeitet oder ob er in seiner ausgeübten Tätigkeit selbständig handelnder Mitunternehmer ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG liegt eine abhängige Beschäftigung vor, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie ein nicht unerhebliches Unternehmerrisiko gekennzeichnet.

Letzteres besteht meist in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren oder nicht ausreichend nutzen zu können; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen.

Ausgangspunkt für die Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Kommanditisten lt. Urteil des LSG Baden-Württemberg

Ausgangspunkt der Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Kommanditisten sind die im Einzelfall zugrundeliegenden Vereinbarungen, die die Beteiligten schriftlich oder ggf. nur mündlich getroffen haben.

Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob zulässige mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der (abhängigen) Beschäftigung oder zum Typus der selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2020 (L 5 BA 4158/19)

In einem weiteren Schritt ist dann zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 14.03.2018, B 12 KR 13/17 R, B 12 R 5/16; BSG, Urteil vom 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R)

Zu den besonderen Umständen dieser Art gehört insbesondere die Verteilung der Rechtsmacht im Unternehmen und die daraus folgende Rechtsstellung bzw. Rechtsmacht der Person, deren Tätigkeit sozialversicherungrechtlich zu prüfen ist. Bei Kapitalgesellschaften, insbesondere bei einer GmbH, ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob und in welchem Maße die in Rede stehende Person auf Grund ihrer Kapitalbeteiligung oder ggf. auf Grund gesellschaftsvertraglicher Regelungen über Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung verfügt und welche Rechtsmacht ihr daraus erwächst (BSG, Urteile vom 11.11.2005, B 12 R 2/14 R und B 12 KR 10/14 R).

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2020 (L 5 BA 4158/19)

Gesellschafterstellung alleine schließt eine abhängige Beschäftigung nicht aus

Von diesen Grundsätzen ausgehend ist auch der sozialversicherungsrechtliche Status des Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft oder einer GmbH und Co KG zu prüfen, sofern dieser als Mitarbeiter im Unternehmen tätig ist. Allein die Gesellschafterstellung in der Kommanditgesellschaft oder in der GmbH & Co. KG schließt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ebenso wenig aus wie die Tatsache, dass es sich bei beiden um eine Personengesellschaft handelt (BSG, Urteil vom 27.07.1972, 2 RU 122/70).

Bei ausschließlich gesellschaftsrechtlicher Verpflichtung zur Mitarbeit ist eine abhängige Beschäftigung ausgeschlossen

Vielmehr ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu prüfen, ob der Kommanditist in seiner Tätigkeit selbständig handelnder Mitunternehmer ist oder im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung in der Gesellschaft mitarbeitet. Führt diese Prüfung zum Ergebnis, dass er als selbständig handelnder Mitunternehmer tätig ist, kann er im Umkehrschluss nicht abhängig beschäftigt sein.

Einer Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung ist demnach die Frage vorgeschaltet, ob der Kommanditist überhaupt eine sozialversicherungsrechtlich relevante Tätigkeit ausübt (BSG, Urteil vom 29.02.2012, B 12 KR 4/10 R). Dies ist nicht der Fall, wenn die Tätigkeit für die Gesellschaft ihre rechtliche Grundlage allein im Gesellschaftsrecht hat.

Eine sozialversicherungsrelevante Tätigkeit kann somit nur dann vorliegen, wenn sie hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Art nach über das hinausgeht, wozu sich die Gesellschafter gesellschaftsrechtlich verpflichtet haben. Dies ist dann der Fall, wenn die Mitarbeit (auch) auf der Grundlage einer neben dem Gesellschaftsrecht zusätzlich bestehenden Rechtsbeziehung erbracht wird.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2020 (L 5 BA 4158/19)

Für die erforderliche Abgrenzung kommt es also zunächst entscheidend darauf an, ob das Tätigwerden des Gesellschafters ausschließlich und unmittelbar auf der Verpflichtung als Gesellschafter beruht oder auf einem Vertrag über eine Mitarbeit gründet.

Als selbständig handelnder Mitunternehmer erbingt er die Leistung bzw. Tätigkeit auch für sich selbst, so dass er nicht in ein für ihn fremdes Unternehmen eingebunden und weisungsabhängig ist, sondern in sein eigenes und in dieser Tätigkeit unmittelbar als Gesellschafter das Unternehmerrisiko trägt.

Erbringt der Kommanditist dagegen aufgrund eines außergesellschaftsrechtlichen Tatbestandes eine Leistung gegenüber der Gesellschaft, liegt ein Drittverhältnis vor und er kann in diesem im Verhältnis zur Gesellschaft auch Beschäftigter im Sinne des § 7 SGB IV sein.

Insbesondere die Vereinbarung einer “gewinnunabhängigen” Vergütung macht einen zusätzlichen Vertragsschluss erforderlich.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2020 (L 5 BA 4158/19)

Typische Elemente eines Beschäftigungsverhältnisses auch im Gesellschaftsvertrag möglich

Allerdings ist eine abhängige Beschäftigung eines Kommanditisten nicht deshalb ausgeschlossen, weil dessen Pflichten zur Mitarbeit ausschließlich im Gesellschaftsvertrag der KG geregelt sind. Sind bei der Mitarbeit des Kommanditisten typische Merkmale einer Beschäftigung zu bejahen, kommt es nicht darauf an, ob diese in einer gesonderten Vereinbarung oder im Gesellschaftsvertrag begründet sind.

Bei der Frage, ob es sich um eine zusätzliche Rechtsbeziehung handelt, kommt es nicht auf die zivilrechtlichen Erscheinungsformen oder auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung an. Die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zur Beschäftigung und der daraus resultierenden Versicherungspflicht lassen sich nicht dadurch umgehen, dass die typischen Elemente eines Beschäftigungsverhältnisses in das Gewand eines Gesellschaftsvertrages gekleidet werden.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2020 (L 5 BA 4158/19)

Versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem Kommanditisten auch ohne schriftliche Vereinbarung denkbar

Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem Kommanditisten i.S.d. § 7 SGB IV kann sogar dann vorliegen, wenn eine zusätzliche Verpflichtung zur Mitarbeit mit typischen Merkmalen einer abhängigen Beschäftigung weder im Gesellschaftsvertrag, noch in einem gesonderten schriftlichen Dienst- oder Arbeitsvertrag vereinbart wurden.

Erfolgt die Mitarbeit eines Kommanditisten ohne entsprechende schriftliche Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder in einem gesonderten schriftlichen Dienst- oder Arbeitsvertrag, liegen aber nach dem Gesamtbild der Tätigkeit die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung vor, d.h. erfolgt sie weisungsgebunden und gegen ein Entgelt i.S. eines Arbeitsentgelts, ist von einem mündlich geschlossenen Vertrag über eine Mitarbeit auszugehen.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2020 (L 5 BA 4158/19)

Prüfung, ob besondere Umstände vorliegen, die eine abweichende Beurteilung notwendig machen

Ist hiernach eine abhängige Beschäftigung der Kommanditisten zu bejahen, ist im weiteren Schritt eine Prüfung vorzunehmen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine abweichende Beurteilung notwendig machen.

Zu den besonderen Umständen dieser Art gehört insbesondere die Verteilung der Rechtsmacht in einem Unternehmen und die daraus folgende Rechtsstellung bzw. Rechtsmacht der Person, deren Tätigkeit in statusrechtlicher Hinsicht zu prüfen ist. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob und in welchem Maße der Kommanditist auf Grund seiner Kapitalbeteiligung oder ggf. auf Grund gesellschaftsvertraglicher Regelungen über Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung verfügt und welche Rechtsmacht sich daraus ergibt.

Erforderlich ist insoweit, dass sich der Gesellschafter mittels einer “umfassenden Sperrminorität” auch nicht genehmer Weisungen hinsichtlich der Ausübung seiner Tätigkeit erwehren kann (BSG, Urteil vom 10.12.2019, B 12 KR 9/18 R). Die Sperrminorität muss sich grundsätzlich auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft und nicht nur auf einige bedeutende Angelegenheiten beziehen. Fehlt es hieran, übt der Kommanditist die Tätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung aus.

Beim Kommanditisten ist insoweit nicht nur eine umfassende Sperrminorität erforderlich. Vielmehr kommt es auch darauf an, dass er mit seinem Stimmanteil nach dem Gesellschaftsvertrag einen ihm genehmen Beschluss gegen den Willen der weiteren Gesellschafter durchsetzen kann und damit maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nimmt.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2020 (L 5 BA 4158/19)

Wesentliche Feststellungen des LSG Baden-Württemberg im Rechtsstreit

Zunächst hat das LSG Baden-Württemberg in dem Rechtsstreit festgestellt, dass der Gesellschaftsvertrag keine Verpflichtung zur Mitarbeit enthält.

§ 9 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages begründet keine Dienstleistungspflicht der Kommanditisten. Auch im Übrigen findet sich im Gesellschaftsvertrag keine Regelung, wonach die Kommanditisten zur Mitarbeit in der Gesellschaft verpflichtet sind. Die Tätigkeit der Kommanditisten erfolgt damit nicht auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages, sondern auf Grund einer eigenständigen Rechtsbeziehung zwischen der Gesellschaft und den Kommanditisten, die, nachdem ein schriftlicher Vertrag fehlt, mündlich abgeschlossen wurde.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2020 (L 5 BA 4158/19)

Sodann stellt das LSG Baden-Württemberg fest, dass die Tätigkeit der Kommanditisten auf einer eigenständigen Dienstleistungspflicht mit typischen Elementen einer abhängigen Beschäftigung.

Dass die Tätigkeit auf einer eigenständigen Dienstleistungspflicht beruht und nicht im Gesellschaftsverhältnis wurzelt, wird auch dadurch belegt, dass nicht alle Kommanditisten eine entsprechende Tätigkeitsvergütung erhalten. Eine Vergütung erhalten nur die mitarbeitenden Kommanditisten.

Die Tätigkeitsvergütung orientiert sich auch nicht am Kapitalanteil, sondern am Tätigkeitsumfang. Auch dies spricht dafür, dass für die mitarbeitenden Kommanditisten eine eigenständige Tätigkeitspflicht außerhalb des Gesellschaftsvertrags begründet wurde.

Dass es sich insoweit nicht um den Gesellschaftergewinn oder einen Vorabgewinn handelt, zeigt die Tatsache, dass die Gewinnverteilung eine eigenständige Regelung erfuhr. Die Tätigkeitsvergütung steht den Kommanditisten endgültig zu, auch für den Fall des Verlustes in einem Wirtschaftsjahr.

Nicht zuletzt findet am Jahresende auch kein Ausgleich nach der tatsächlich geleisteten Arbeit statt, weshalb die Regelung der Tätigkeitsvergütung nicht dem Tätigwerden als Gesellschafter entspricht.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2020 (L 5 BA 4158/19)

Im Rahmen der abschließenden Prüfung kommt das LSG Baden-Württemberg schließlich zum Ergebnis, dass im vorliegenden Rechtsstreit auch keine besonderen Umstände vorliegen, die eine abweichende Beurteilung notwendig machen.

Im konkreten Fall fehlt dem Kommanditisten insbesondere die Rechtsmacht, mit seinem Stimmanteil nach dem Gesellschaftsvertrag einen ihm genehmen Beschluss gegen den Willen der weiteren Gesellschafter durchzusetzen und damit maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft zu nehmen.

Im konrekten Fall mangelt es dem Kommanditisten an der Geschäftsführereigenschaft. Die Geschäfte werden allein von der Komplementärin geführt, deren Geschäftsführer XY ist. Hieran ändert auch die im konkreten Fall eingeräumte Prokura nichts, denn diese gibt ihm nicht das Recht als Geschäftsführer zu agieren.

Für Geschäfte und Rechtshandlungen, die den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb betreffen, bedarf die Komplementär-GmbH auch nicht der vorherigen Einwilligung der Gesellschafterversammlung. Hiervon ausgenommen sind nur Maßnahmen der Geschäftsführung, die Geschäfte und Rechtshandlungen betreffen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen. Allein in diesen Fällen kann der Kommanditist einer Entscheidung widersprechen und Entscheidungen können nur im Einvernehmen aller Kommanditisten erfolgen.

Im konkreten Fall besitzt der Kommanditist aufgrund der ihm eingeräumten Sperrminorität nicht die Rechtsmacht, die Entscheidungen der Komplementär-GmbH maßgebend zu beeinflussen. Es fehlt ihm insoweit an der Rechtsmacht, Beschlüsse durchsetzen zu können. Letztlich unterliegt der Kommanditist in seiner Tätigkeit für die Kommanditgesellschaft der Weisungsbefugnis der zur Geschäftsführung berufenen Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2020 (L 5 BA 4158/19)

Alles in allem ist das Urteil des LSG Baden-Württemberg eine gute Anleitung, wie die Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Kommanditisten in der Kommanditgesellschaft oder GmBH & Co. KG vorzunehmen ist.

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