Fehler bei der Einberufung der Gesellschafterversammlung kommen immer wieder vor, obwohl man glauben sollte, dass die Einladung der Gesellschafter eher zu den einfacheren Tätigkeiten eines Geschäftsführers gehört. In der Gesellschafterversammlung entscheiden die Gesellschafter über die zentralen Fragen der Gesellschaft und die Zukunft des Unternehmens. Das Recht zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung gehört zum Kernbereich der Gesellschafterrechte, wobei sich das Stimmengewicht der einzelnen Gesellschafter in der Regel nach dem Anteil am Stammkapital der Gesellschaft richtet. Gerade in streitigen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern ist es im Interesse aller Beteiligten umso wichtiger, dass die Einberufung der Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß und entsprechenden den Bestimmungen in der Satzung erfolgt, so dass die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung wirksam getroffen werden und nicht anfechtbar sind.

Fehler bei Einberufung der Gesellschafterversammlung

Obwohl man glauben sollte, dass die Einberufung einer Gesellschafterversammlung nicht allzu schwierig ist, wird immer wieder gegen Formvorschriften verstoßen, die eine Nichtigkeit der Beschlüsse oder zumindest eine Anfechtbarkeit zur Folge haben. Nichtig sind die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nur bei besonders schwerwiegenden Mängeln bei der Beschlussfassung, die insbesondere in folgenden Fällen gegeben sind:

Einladung durch Gesellschafter

Nach § 49 Abs. 2 GmbHG sind in der Regel die Geschäftsführer für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zuständig. Hat die GmbH mehrere Geschäftsführer, so ist im Zweifel jeder einzelne Geschäftsführer zur Einberufung der Gesellschaftsversammlung berechtigt. Neben dem Geschäftsführer ist gem. § 52 GmbHG i.V.m. § 111 Abs. 3 AktG analog auch ein Aufsichtsrat zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung berechtigt und sogar dazu verpflichtet, wenn das Wohl der Gesellschaft dies erforderlich macht. Die Einladung durch einen Gesellschafter ist dagegen die Ausnahme und nur dann möglich, wenn dieser mindestens 10% des Stammkapitals hält und der oder die Geschäftsführer sich weigern, die Einladung der Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung vorzunehmen. Anderenfalls ist der Gesellschafterbeschluß bei Einladung durch einen nicht berechtigten Gesellschafter oder durch eine andere Person nichtig.

Zu kurze Einladungsfrist

Für die Bestimmung der Einladungsfrist ist zunächst der Gesellschaftsvertrag der GmbH entscheidend. Sofern dort nicht eine längere Einladungsfrist vorgesehen ist, beträgt die gesetzliche Einladungsfrist gem. § 51 Abs. 1 GmbHG mindestens 1 Woche. Ist die Einladungsfrist nicht gewahrt, ist der Gesellschafterbeschluss regelmäßig nichtig, weil jeder Gesellschafter die Gelegenheit haben muss, sich ausreichend auf die Gesellschafterversammlung und die darin zu fassenden Beschlüsse vorzubereiten.

Mängel in der Einladung

Ein typischer Fehler bei der Einberufung der Gesellschafterversammlung sind fehlenden Angaben zu Ort, Datum und Uhrzeit. Üblicherweise bestimmt sich der Ort nach dem Gesellschaftsvertrag. Ist dort nichts geregelt, finden die Versammlungen am Sitz der GmbH oder an einem nahe gelegenen und besser erreichbaren Ort statt. Der Ort muss jedoch für alle Gesellschafter erreichbar sein. Die Terminierung auf einen Sonntag und Tage in Ferienzeiten ist mit Vorsicht zu genießen.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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