Das Recht der Gesellschafter einer GmbH auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung ist eines der zentralen Rechte der Gesellschafter und sämtliche einschränkenden Maßnahmen in diesem Bereich sind sehr mit Vorsicht zu genießen, da ihnen oftmals die Nichtigkeit als Rechtsfolge droht. Dies gilt auch für die Einschränkung der Vertretung in der Gesellschafterversammlung.

Recht zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung

Das Recht der Gesellschafter zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung wird schon dann eingeschränkt, wenn einer der Gesellschafter nicht – oder nicht ordnungsgemäß – zu einer Gesellschafterversammlung eingeladen wird oder in irgendeiner anderen Art und Weise darin beschränkt wird. In vielen GmbH-Satzungen ist immer wieder zu lesen, dass der Gesellschafter immer persönlich an der Gesellschafterversammlung teilnehmen muss und sich nicht durch einen Dritten vertreten lassen darf. Sehr oft ist das Recht zur Vertretung auch beschränkt auf einen Rechtsanwalt oder einen anderen Berufsträger, der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Das Interesse der Gesellschafter, unter sich zu sein und keinem Dritten Einblick in wichtige strategische Entscheidungen zu geben, ist zwar ohne weiteres nachvollziehbar, beschränkt aber das Recht des Gesellschafters zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung, wenn er z.B. persönlich verhindert ist und deshalb einen Stellvertreter an seiner Statt zur Gesellschafterversammlung schickt.  In diese Richtung hat nunmehr auch das OLG München in einer aktuellen Entscheidung vom 26.01.2011 (Az. 7 U 3764/10) klargestellt, dass es zum Kernbereich der Rechte des GmbH-Gesellschafters gehört, dass sich dieser in der Gesellschafterversammlung auch vertreten lassen kann. Eine Einschränkung dieses Rechts ist nur dann möglich, wenn es sachliche und objektiv nachweisbare Gründe in der Person des Vertreters gibt, die dessen Teilnahme an der Gesellschafterversammlung entgegenstehen. Soweit die Satzung der GmbH also Formulierungen enthält, die eine Vertretung des Gesellschafters durch einen Dritten beschränken, sind diese unwirksam. Dies gilt sogar dann, wenn das Teilnahmeverbot eines Dritten “nur ausnahmsweise” oder “im Ausnahmefall” vorgesehen ist. Das Recht des Gesellschafters zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung schließt daher auch das Recht ein, sich ggf. dort vertreten zu lassen, wobei eine diesbezüglich Einschränkung nur im Ausnahmefall zulässig ist.

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